Verfahrensgang

LG Bamberg (Beschluss vom 14.08.1991; Aktenzeichen 3 T 8/91)

AG Forchheim (Aktenzeichen VI 409/74)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts Bamberg vom 14. August 1991 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die am 1.9.1974 im … Landkreis Forchheim verstorbene Erblasserin hinterließ Grundbesitz auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Sie war verwitwet und hatte vier Kinder. Die beiden älteren Söhne der Erblasserin sind seit 1943 kriegsvermißt; vom einen Sohn … stammt die Enkelin F. ab, vom anderen ein im Gebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik lebender Enkel. Die Tochter der Erblasserin ist ohne Abkömmlinge nachverstorben und von ihrem Bruder R., dem Beteiligten, allein beerbt worden. Dieser ist der dritte Sohn der Erblasserin; er hat vier Kinder. Die frühere Deutsche Demokratische Republik hatte er im Jahr 1958 ohne Genehmigung verlassen.

Die Erblasserin hinterließ eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene letztwillige Verfügung …

Das Schriftstück lautet:

Mein letzter Wille!

Meine bewegliche Habe …, mein Prämiensparbuch … sowie restliche Aktien hinterlasse ich meinem Sohn R. …

Mein 7/12 Anteil an den Häusern in Dresden … sowie die Hypothek … sollen meine Tochter … und mein Sohn R. erben. Im Falle der Ablehnung des Dresdner Erbe setze ich meine Enkelin F. … ein.

Das Testament wurde am 23.9.1974 vom Nachlaßgericht eröffnet und verkündet. Der anwesende Beteiligte erklärte, bezüglich des Prämiensparbuchs habe die Erblasserin verfügt, daß das Guthaben nach ihrem Tod an ihn ausgezahlt werden solle; dieser Betrag falle somit nicht in den Nachlaß. Außer dem 7/12 Anteil an den Häusern in Dresden habe die Erblasserin weiteren Nachlaß nicht hinterlassen; ihre persönlichen Gegenstände seien alt und wertlos. Bezüglich der Erbschaftsannahme wolle er sich noch nicht äußern; eine eventuelle Ausschlagung beziehe sich nur auf die Erbschaft bezüglich des 7/12 Hausbesitzanteils in Dresden.

Mit notariell beglaubigter Urkunde vom 28.10.1974, beim Nachlaßgericht eingegangen am 30.10.1974., erklärte der Beteiligte, er schlage die Erbschaft nach seiner Mutter aus, gleich aus welchem Berufungsgrund, und zwar deshalb, „weil der Nachlaß lediglich aus Anteilen an Grundbesitz in Dresden besteht, dessen Wert unbestimmt und der möglicherweise bereits überschuldet ist, wobei irgendeine Verwertung angesichts der ungeklärten vermögensrechtlichen Verhältnisse mit der DDR nicht möglich ist”. In der gleichen Urkunde erklärten der Beteiligte und seine Ehefrau namens ihrer vier minderjährigen Kinder die Ausschlagung für den Fall, daß die weiteren Testamentserben ebenfalls die Erbschaft nicht annähmen und gesetzliche Erbfolge eintreten sollte.

Die Tochter der Erblasserin hat am 5.11.1974 zur Niederschrift des ersuchten Nachlaßgerichts an ihrem Wohnort die Erbschaft ausgeschlagen. Auch die in Schweden lebende Enkelin F. hat für sich und mit Zustimmung ihres Ehemanns für ihre minderjährigen Kinder die Ausschlagung erklärt.

Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 1.10.1990, beim Nachlaßgericht eingegangen am 4.10.1990, hat der Beteiligte die Erteilung eines Erbscheins beantragt, wonach er aufgrund letztwilliger Verfügung neben seiner Schwester Miterbe zur Hälfte geworden sei. Er macht geltend, seine Ausschlagung sei unwirksam, weil sie nach Fristablauf erklärt worden sei. Das Nachlaßgericht hat den Erbscheinsantrag durch Beschluß vom 13.11.1990 zurückgewiesen, weil die Ausschlagung wirksam erklärt und nicht angefochten sei. Hiergegen hat der Beteiligte Beschwerde eingelegt und nunmehr Erbscheinsantrag gestellt, wonach er Alleinerbe seiner Mutter geworden sei, hilfsweise Miterbe zur Hälfte. Mit einem am 4.1.1991 beim Nachlaßgericht eingegangenen Schriftsatz führte er aus, er habe die Ausschlagung aus allen Rechtsgründen angefochten, und legte die von seinem Verfahrensbevollmächtigten beglaubigte Abschrift einer Anfechtungserklärung vom 28.12.1990 vor. Das Nachlaßgericht hat mit Beschluß vom 9.1.1991 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht vorgelegt. Das Original der Anfechtungserklärung ist am 15.2.1991 vom Nachlaßgericht an die Beschwerdekammer weitergeleitet worden. Das Landgericht hat den Beteiligten persönlich angehört und einen Grundbuchauszug für die Nachlaßgrundstücke eingeholt. Durch Beschluß vom 14.8.1991 ist die Beschwerde zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das zulässige Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben. Der Beteiligte ist wegen § 1953 Abs. 1 BGB nicht Erbe seiner Mutter geworden, denn er hat die Erbschaft wirksam ausgeschlagen und die Anfechtung der Ausschlagungserklärung greift nicht durch.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Es gelte der Grundsatz der Nachlaßeinheit, weil der Erbfall im Jahr 1974 eingetreten und im selben Jahr die Ausschlagung erklärt worden sei. Die im Gebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik gelegenen Grundstüc...

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