Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 07.09.1988; Aktenzeichen 5 T 2556/88) |
AG Aichach (Aktenzeichen VI 578/87) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 7. September 1988 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Am 22.11.1987 verstarb in der A-Klinik … der verwitwete Erblasser im Alter von 84 Jahren. Die Beteiligte zu 1 ist seine einzige Tochter.
Der Erblasser hatte am 8.12.1971 mit seiner am 26.11.1982 verstorbenen Ehefrau einen notariellen Erbvertrag geschlossen, in dem sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben und die Beteiligte zu 1 als Alleinerbin nach dem Tod des Längerlebenden einsetzten. Dem „Überlebenden” wurde das Recht eingeräumt, die Bestimmungen für den Fall des Todes des Längerlebenden einseitig und allein aufzuheben. Insoweit sollte eine erbvertragliche Bindung ausdrücklich ausgeschlossen sein.
Mit notariellem Testament vom 28.9.1987 setzte der Erblasser die als Krankenschwester in der … A-Klinik beschäftigte Beteiligte zu 2 als Alleinerbin ein. Der Beteiligten zu 1 hat er eines seiner beiden Wohnhäuser als Vermächtnis zugewendet. Die Beteiligte zu 1 äußerte gegenüber dem Nachlaßgericht die Ansicht, der Erblasser sei im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments nicht mehr testierfähig gewesen, so daß sie gesetzliche Erbin sei. Sie beantragte deshalb einen Erbschein als Alleinerbin. Die Beteiligte zu 2 hingegen meinte, das Testament sei wirksam. Sie erklärte deshalb zu Protokoll des Nachlaßgerichts vom 22.1.1988, daß sie die Erbschaft annehme. Mit Schriftsatz vom 11.2.1988 beantragte sie ebenfalls einen Alleinerbschein.
Das Nachlaßgericht hat mehrere Zeugen vernommen und mit Beschluß vom 9.5.1988 die Erteilung des von der Beteiligten zu 2 beantragten Erbscheins angekündigt, falls gegen diese Entscheidung nicht Beschwerde eingelegt werde. Es ging dabei von der Testierfähigkeit des Erblassers bei Errichtung des Testaments vom 28.9.1987 aus.
Mit Schriftsatz vom 1.6.1988 beantragte die Beteiligte zu 1 beim Landgericht, ihr für eine beabsichtigte Beschwerde Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Sie legte den Entwurf einer Beschwerdeschrift vor, in der im wesentlichen ausgeführt ist, daß der Erblasser entgegen der Ansicht des Nachlaßgerichts testierunfähig gewesen sei. Zudem verstoße die Annahme der Erbschaft durch die Beteiligte zu 2 gegen § 134 BGB, weil sie als Beschäftigte der Klinik, in der sich der Erblasser aufgehalten hatte, gemäß § 10 BAT eine Genehmigung des Arbeitgebers zur Annahme der Erbschaft benötigt hätte.
Das Landgericht wies am 7.9.1988 den Prozeßkostenhilfeantrag zurück, weil die beabsichtigte Beschwerde keine hinreichende Erfolgsaussicht habe. Testierunfähigkeit des Erblassers sei nicht nachgewiesen. Die Erbeinsetzung scheitere auch nicht an § 134 BGB, denn sie sei nicht in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit der Beteiligten zu 2 erfolgt.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 17.10.1988, mit der sie ihren Prozeßkostenhilfeantrag weiterverfolgt. Die Beteiligte zu 2 beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Das Nachlaßgericht bewilligte am 20.9.1988 den von der Beteiligten zu 2 beantragten Erbschein. Eine Ausfertigung wurde an sie hinausgegeben.
Entscheidungsgründe
II.
1. Das Rechtsmittel ist zulässig.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist gegen eine Entscheidung des Landgerichts, durch welche Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren versagt wird, die Beschwerde (§ 19 FGG) jedenfalls dann statthaft, wenn eine Hauptsacheentscheidung des Landgerichts mit der weiteren Beschwerde angefochten werden könnte (BayObLG FamRZ 1984, 73 m.w.Nachw.; BayObLGZ 1989, 114/115).
b) Auch der Umstand, daß der Beteiligten zu 2 inzwischen der im Vorbescheid vom 9.5.1988 angekündigte Erbschein erteilt worden ist, steht der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen. Wird nach Erlaß eines Vorbescheids der dort angekündigte Erbschein erteilt, so ist wahlweise neben einem beim Nachlaßgericht zu stellenden Einziehungsantrag gemäß § 2361 BGB auch die Beschwerde gegen den Vorbescheid statthaft und zwar mit dem Ziel, den erteilten Erbschein einziehen zu lassen (vgl. zur Beschwerde gegen die einen Erbschein bewilligende Verfügung BayObLGZ 1954, 71/74; vgl. ferner Keidel/Kuntze FGG 12. Aufl. Rn. 4, Jansen FGG 2. Aufl. Rn. 18, Bassenge/Herbst FGG/RPflG 4. Aufl. Anm. I 3 d bb, jeweils zu § 84 FGG; Palandt/Edenhofer BGB 48. Aufl. Anm. 7 a, MünchKomm/Promberger BGB 2. Aufl. Rn. 91, Soergel/Damrau BGB 12. Aufl. Rn. 45, jeweils zu § 2353). Dieses Rechtsmittel könnte somit auch die Beteiligte zu 1 noch einlegen, so daß ihrem Begehren, ihr für eine Beschwerde gegen den Vorbescheid Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, nicht das Rechtsschutzbedürfnis fehlt und ihre Beschwerde auch insoweit zulässig ist.
2. Die Beschwerde gegen den Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß das Landgerichts ist nicht begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§...