Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachlaßsache
Leitsatz (amtlich)
Anfechtung einer Kostenentscheidung bei Zurückverweisung.
Normenkette
FGG § 13a Abs. 1, § 20a Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Kulmbach (Aktenzeichen VI 470/99) |
LG Bayreuth (Aktenzeichen 15 T 27/00) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 7 gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts Bayreuth im Beschluß vom 15. August 2000 Ziff. IV wird als unzulässig verworfen.
II. Der Beteiligte zu 7 hat die den Beteiligten zu 1 bis 6 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf DM 2.000,– festgesetzt.
Gründe
I.
Die Erblasserin war verwitwet, kinderlos und von Beruf Steuerberaterin. Sie hinterließ ein Vermögen von ca. DM 2.000.000,–. Mit privatschriftlichem Testament vom 10.1.1993 setzte sie die Beteiligten zu 1 bis 6 zu unterschiedlichen Anteilen zu Erben ein. Darüber hinaus verfügte sie, daß „2 % an Testamentsverwalter” gehen sollten. Ein dieser Verfügung unmittelbar vorausgehendes Wortfragment sah das Nachlaßgericht als den Namen des Beteiligten zu 7 an, einen früheren Mandanten der Erblasserin. Dieser war zur Übernahme des Testamentsvollstreckeramtes bereit und beantragte die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Die Beteiligten zu 1 bis 6 beantragten die Entlassung des Beteiligten zu 7 als Testamentsvollstrecker. Sie bestreiten, daß der Beteiligte zu 7 im Testament vom 10.1.1993 als Testamentsvollstrecker benannt sei; das darin enthaltene Wortfragment weise nicht auf den Namen des Beteiligten zu 7 hin.
Mit Beschluß vom 23.2.2000 wies das Nachlaßgericht den Antrag zurück und erteilte am 13.3.2000 dem Beteiligten zu 7 ein Zeugnis über die Ernennung zum Testamentsvollstrecker über den Nachlaß der Erblasserin. Die Beteiligten zu 1 bis 6 legten gegen den Beschluß des Nachlaßgerichts vom 23.2.2000 Beschwerde ein, der der Beteiligte zu 7 entgegentrat. Das Landgericht holte ein graphologisches Sachverständigengutachten ein. Nach dessen Ergebnis ist es sehr unwahrscheinlich, daß das strittige Wortfragment auf den Namen des Beteiligten zu 7 lautet. Mit Beschluß vom 15.8.2000 hob das Landgericht den Beschluß des Nachlaßgerichts vom 23.2.2000 auf und zog das Testamentsvollstreckerzeugnis vom 13.3.2000 ein. Ziff. III und IV der Entscheidung lauten:
III. Die Sache wird zu neuer Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht – Nachlaßgericht – zurückverwiesen.
IV. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Kosten der Beteiligten trägt der Beteiligter zu 7.
Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens setzte das Landgericht auf DM 30.000, – fest. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Landgericht aus, daß aufgrund des Sachverständigengutachtens nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden könne, daß die Erblasserin den Beteiligten zu 7 als Testamentsvollstrecker benannt: habe. Danach liege keine wirksame Ernennung gemäß § 2197 Abs. 1 BGB vor. Das Nachlaßgericht habe nunmehr zu prüfen, ob aufgrund des Testaments der Erblasserin die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlaßgericht gemäß § 2200 BGB in Frage komme. Deswegen sei die Sache an das Nachlaßgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kostenerstattung leitete das Landgericht aus § 13 a FGG ab.
Gegen Ziff. IV dieser Entscheidung legte der Beteiligte zu 7 durch Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten „sofortige Beschwerde” ein.
II.
Das von vorneherein nur gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts gerichtete Rechtsmittel ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
1. Das Landgericht hat als Beschwerdegericht über die Begründetheit einer ersten Beschwerde gegen den die Entlassung des Testamentsvollstreckers ablehnenden Beschluß des Nachlaßgerichts sowie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden. Das gegen die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts gerichtete Rechtsmittel des Beteiligten zu 7 ist keine Erstbeschwerde, sondern als weitere Beschwerde (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG) aufzufassen (vgl. Jansen FGG 2. Aufl. § 20 Rn. 20). Dies folgt aus der untrennbaren Verbindung von Hauptsache- und Kostenentscheidung. Für die weitere Beschwerde gilt keine Frist, weil auch die Erstbeschwerde nicht fristgebunden war (§ 29 Abs. 2 FGG).
2. Das auf die Kostenentscheidung im Beschluß des Landgerichts vom 15.8.2000 beschränkte Rechtsmittel ist gemäß § 20a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 29 Abs. 4 FGG unzulässig. Die Vorschrift des § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG, wonach die Anfechtung einer Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig ist, wenn nicht auch gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist gemäß § 29 Abs. 4 FGG im Verfahren der weiteren Beschwerde anzuwenden. Folglich unterliegt eine zusammen mit der Hauptsache ergangene (unselbständige) Kostenerstattungsanordnung des Landgerichts regelmäßig nur zusammen mit der Hauptsacheentscheidung der weiteren Beschwerde. Diese Regelung soll verhindern, daß das Gericht bei der Überprüfung ...