Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung von Baumaßnahmen

 

Verfahrensgang

AG Lindau (Bodensee) (Aktenzeichen UR II 46/91)

LG Kempten (Aktenzeichen 4 T 1276/92)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 27. Oktober 1992 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird bis 30. Dezember 1992 auf 15 000 DM und für die Folgezeit auf 5 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Antragsteller, Antragsgegner und weiterer Beteiligter sind die Wohnungseigentümer eines Hauses mit vier Wohnungen. Die Wohnung im Erdgeschoß gehört den Antragstellern, die Wohnung im 1. Obergeschoß und eine Wohnung im Dachgeschoß den Antragsgegnern und die zweite Dachgeschoßwohnung dem weiteren Beteiligten. An der östlichen Giebelseite befindet sich vor der Wohnung der Antrags gegner ein kleiner Balkon, der wegen Baufälligkeit erneuert werden muß. Die Antragsgegner wollten den neuen Balkon ursprünglich über die gesamte Breite der Giebelseite erstrecken. In einem früheren Wohnungseigentumsverfahren schlossen sie mit den Antragstellern einen gerichtlichen Vergleich, in dem sie vereinbarten, daß der neue Balkon den Kellerniedergang überdecken solle und mit zwei Stützen am Rand des Kellerniedergangs abgefangen werde. Die Antragsteller verpflichteten sich, einen Tekturplan nach Maßgabe dieser Vereinbarung zu unterschreiben.

Im April 1991 legten die Antragsgegner den Antragstellern einen Tekturplan zur Unterschrift vor, der einen Balkon mit einer Länge von 3,30 m und einer Breite von 2,00 m sowie ein zusätzliches Fenster im Obergeschoß in der Giebelwand vorsieht.

Die Antragsteller, die eine Unterschrift unter diesen Tekturplan verweigern, weil der Balkon größer als vereinbart werden solle und ein weiteres Fenster gar nicht vereinbart worden sei, haben beim Amtsgericht beantragt, den Antragsgegnern zu untersagen, an der Ostseite des Hauses einen Balkon nach Maßgabe des vorgelegten Tekturplans zu errichten sowie ein weiteres Fenster einzubauen. Das Amtsgericht hat ein Gutachten eines Architekten eingeholt und die Antragsgegner mit Beschluß vom 13.5.1992 antragsgemäß zur Unterlassung verpflichtet sowie Ordnungsmittel angedroht.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht mit Beschluß vom 27.10.1992 zurückgewiesen.

In ihrer sofortigen weiteren Beschwerde haben die Antragsgegner zunächst beantragt, den Beschluß des Landgerichts voll aufzuheben und alle Anträge abzuweisen. In der am 30.12.1992 eingegangenen Beschwerdebegründung haben sie ihr Rechtsmittel auf die Verpflichtung beschränkt, den Einbau eines weiteren Fensters zu unterlassen.

II.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat, teilweise unter Bezugnahme auf den Beschluß des Amtsgerichts, zum beabsichtigten Einbau eines weiteren Fensters ausgeführt:

Ein Anspruch der Antragsteller auf Unterlassung des Einbaus eines zusätzlichen Fensters ergebe sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Da das Fenster im Tekturplan vorgesehen und der Plan der Baugenehmigungsbehörde eingereicht sei, bestehe die Gefahr der Verwirklichung in nächster Zeit. Der Einbau eines zusätzlichen Fensters stelle eine bauliche Veränderung im Sinn von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG dar, weil diese Maßnahme über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehe. Folglich sei der Einbau des Fensters nur mit Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer, insbesondere der Antragsteller, zulässig. Eine solche Zustimmung der Antragsteller sei auch nicht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG entbehrlich. Die Rechte der Antragsteller würden nämlich durch den Einbau des Fensters über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt. Durch den Einbau des Fensters in der geplanten Weise komme es zu einer nachteiligen Veränderung des ästhetischen Gesamteindrucks der Wohnanlage, die die Antragsteller nicht hinzunehmen bräuchten. Die nachteilige Veränderung des Gesamteindrucks ergebe sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Sachverständigengutachten und aus den vorgelegten Lichtbildern. Nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen lasse sich ein ausgewogenes Bild der Ostfassade allenfalls dadurch erreichen, daß das zusätzliche Fenster im ersten Obergeschoß an anderer Stelle als geplant eingebaut werde. Der Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB setze nicht voraus, daß bereits eine Eigentumsstörung vorliege. Die Androhung der Ordnungsmittel beruhe auf § 45 Abs. 3 WEG in Verbindung mit § 890 Abs. 2 ZPO.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Sowohl Amtsgericht als auch Landgericht haben ihre übereinstimmenden Entscheidungen sorgfältig, erschöpfend und rechtlich einwandfrei begründet. Der Senat nimmt darauf Bezug.

b) Lediglich im Hinblick auf die Begründung der sofortigen weiteren Beschwerde erscheinen fol...

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