Entscheidungsstichwort (Thema)

Beseitigung

 

Verfahrensgang

AG Kulmbach (Aktenzeichen 1 UR II 34/98)

LG Bayreuth (Aktenzeichen 15 T 25/99)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Bayreuth vom 4. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 2 bis 4 sind die Wohnungseigentümer einer aus mehreren Häusern mit insgesamt 28 Wohnungen bestehenden Anlage, die von der Antragsgegnerin zu 1 als Bauträgerin errichtet wurde und seither von ihr verwaltet wird. Die Wohnung des Antragstellers liegt im Erdgeschoß des Hauses 3 über der Einfahrt zur Tiefgarage und am Zugangsweg zu den Häusern 1 bis 3, der diese Häuser über eine Treppe mit der Straße verbindet. Das Fenster eines vom Antragsteller als Schlafzimmer genutzten Raums und das Fenster des angrenzenden Badezimmers sind zur Treppe und zum Zugangsweg hin gerichtet.

Die Wohnungsgrundbücher wurden am 12.7.1994 angelegt; der Antragsteller und weitere Erwerber wurden am 21.12.1995 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Im März/April 1996 errichtete die Antragsgegnerin zu 1, die damals noch Eigentümerin mehrerer Wohnungen war und eine Wohnung an einen gehbehinderten Erwerber verkauft hatte, im Bereich zwischen der Außenwand des Hauses 3 und der Zugangstreppe eine betonierte Rollstuhlrampe. Dabei nahm sie einen entlang der Hauswand verlaufenden mit Kies belegten Geländestreifen teilweise in Anspruch und beseitigte ein an den Kiesstreifen angrenzendes Pflanzbeet. Der Antragsteller erhob im Mai 1996 beim Amtsgericht – Streitgericht – Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1 mit dem Antrag, die unmittelbar unter seinem Schlafzimmerfenster vorbeiführende Rampe zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Die Antragsgegnerin zu 1 trat der Klage entgegen. Als Verwalterin der Wohnanlage lud sie für den 29.7.1996 zu einer Eigentümerversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „bestehende Auffahrtrampe bei Haus …” ein.

In der Versammlung waren 853/1000 Miteigentumsanteile vertreten. Der Versammlungsniederschrift zufolge teilte die Verwalterin mit, der Antragsteller klage gegen den Bau der Rampe mit der Begründung, durch deren öftere Benutzung auch zur Abend- und Nachtzeit werde seine Nachtruhe unzumutbar beeinträchtigt. Gegen die vom Antragsteller gewünschte Verlegung der Rampe auf die andere Seite der Treppe spreche aus der Sicht der Hausverwaltung, daß dort die Mülltonnen fest installiert seien und der Platz oberhalb der Mülltonnen bei Bedarf als Kinderspielplatz vorgesehen sei; ferner würde die Verlegung zu erheblichen Kosten führen. Der Versammlungsniederschrift zufolge wurden nach kurzer Diskussion folgende Beschlüsse gefaßt:

1. Beschluß

– Eine Auffahrtrampe für Rollstuhlfahrer kann ge schaffen werden.

Abstimmungsergebnis: Niemand spricht sich dagegen aus (853/1000stel)

2. Beschluß

– Die Rampe kann an ihrem jetzigen Standort blei ben.

Abstimmungsergebnis:

Dagegen:

… (Antragsteller)

(

44/1000stel)

Enthaltung:

(

63/1000stel)

Dafür:

Alle anderen Eigentümer

(

746/1000stel)

Im Hinblick auf das ausstehende Gerichtsurteil könnte die Rampe auf die andere Treppenseite verlegt werden.

Abstimmungsergebnis:

Dafür:

… (Antragsteller)

(

44/1000stel)

Enthaltung:

(

67/1000stel)

Dagegen:

Alle anderen Eigentümer

(

742/1000stel)

Die Beschlüsse werden an den Richter zur Kenntnisnahme weitergeleitet. …

Das Amtsgericht – Streitgericht – wies nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage des Antragstellers am 16.4.1998 ab. Der Antragsteller legte Berufung ein. Durch Urteil vom 30.9.1998 hob das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts auf und verwies die Sache an das Amtsgericht – Wohnungseigentumsgericht. In der Eigentümerversammlung vom 5.5.1998 wurde ein Antrag des Antragstellers, die Rampe an die andere Seite der Treppe zu verlegen, mit 710/1000 Neinstimmen gegen 44/1000 Jastimmen bei 59/1000 Enthaltungen abgelehnt.

Vor dem Wohnungseigentumsgericht hat der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu 1 und die Wohnungseigentümer (Antragsgegner zu 2 bis 4) zu verpflichten, die zwischen dem Zugangsweg und der Hausfassade errichtete Rampe zu beseitigen, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen und eine für Rollstuhlfahrer bestimmte Rampe an der vom Haus abgewandten Seite des Treppenaufgangs zu errichten. Das Amtsgericht hat den Antrag am 25.2.1999 abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht am 4.10.1999 zurückgewiesen. Der Antragsteller hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Das Amtsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, daß die Antragsgegnerin zu 1 zur Errichtung der Rampe nicht berechtigt gewesen sei. Die Maßnahme sei jedoch in der Eigentümerversammlung vom 29.7...

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