Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Nachteilige bauliche Veränderung durch geringfügige Erweiterung der Gartenterrasse
Verfahrensgang
LG Traunstein (Entscheidung vom 26.08.1996; Aktenzeichen 4 T 757/96) |
AG Rosenheim (Entscheidung vom 05.02.1996; Aktenzeichen 22 UR II 19/94) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin zu 3 gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 26. August 1996 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin zu 3 hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller zu 1 bis 3, die Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Eigentümer einer aus sechs Wohnungen bestehenden Wohnanlage. Den jeweiligen Eigentümern der im Erdgeschoß gelegenen Wohnungen Nr. 1 und Nr. 2 ist gemäß Nr. 13 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung das Sondernutzungsrecht eingeräumt „an der der Wohnung vorgelagerten Gartenfläche, wie diese im Aufteilungsplan … eingezeichnet ist. In der Fläche ist auch die Terrasse enthalten”. Den Antragsgegnern gehört die Wohnung Nr. 1, den weiteren Beteiligten die Wohnung Nr. 2.
Bei Übergabe durch den Bauträger im Mai 1992 bestand die Terrasse vor der Wohnung der Antragsgegner aus Betonplatten, die auf Riesel verlegt waren. Im Frühjahr 1993 entfernten die Antragsgegner den vorhandenen Plattenbelag samt Untergrund und erstellten die Terrasse neu. Sie verlegten Porphyrplatten auf einem Betonbett und vergrößerten die Terrasse in südlicher Richtung unter Inanspruchnahme eines Teils der angrenzenden Rasenfläche, dessen Größe zwischen den Beteiligten streitig ist.
In der Versammlung vom 28.1.1994 beschlossen die Wohnungseigentümer, daß die umgebaute Terrasse bleiben könne, wenn sie bis zum 30.6.1994 auf Kosten der Antragsgegner auf der gesamten Breite um 0,90 Meter verkürzt werde. Die Antragsgegner verkleinerten die Terrasse nicht. Mit einer Erklärung vom 22./24.9.1994 bestätigten die Antragsteller zu 1 und 2 sowie der Rechtsvorgänger der weiteren Beteiligten, sie seien mit der bestehenden Terrasse auf dem Sondernutzungsrecht der Antragsgegner einverstanden. Die Antragstellerin zu 3, der die Wohnung über jener der Antragsgegner gehört, unterzeichnete diese Erklärung nicht.
Die Antragsteller und der Verwalter haben beantragt, die Antragsgegner zur Entfernung des Plattenbelags und des Unterbodens am südlichen Rand der Terrasse auf einer Breite von 1,15 Metern und zur Wiederherstellung der Rasenfläche zu verpflichten. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 5.2.1996 diesem Antrag stattgegeben mit der Maßgabe, daß die entsprechende Fläche gärtnerisch zu nutzen sei. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht nach Einnahme eines Augenscheins und Vernehmung des Geschäftsführers der Bauträgerin mit Beschluß vom 26.8.1996 die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und den Antrag des Verwalters als unzulässig und den Antrag im übrigen als unbegründet abgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin zu 3, der die Antragsgegner entgegentreten.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Antragsteller hätten sich nur gegen die Verbreiterung der Terrasse gewendet. Der Antrag der Antragsteller zu 1 und 2 sei schon deswegen unbegründet, weil sie der Erweiterung der Terrasse nachträglich zugestimmt hätten und an diese Erklärung gebunden seien. Die Verbreiterung der Terrasse um 0,50 bis 0,60 Meter (von ursprünglich etwa 3,90 Meter auf jetzt 4,40 bis 4,50 Meter) stelle eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums dar; den Anspruch auf teilweise Wiederherstellung des früheren Zustands könne jeder einzelne Wohnungseigentümer ohne Ermächtigung durch die anderen geltend machen. Ein Anspruch auf Beseitigung der baulichen Veränderung sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Terrassenerweiterung durch einen bestandskräftigen Mehrheitsbeschluß genehmigt worden sei. Ein solcher Beschluß sei nicht zustande gekommen. Eine schriftliche Beschlußfassung setze die Zustimmung aller Wohnungseigentümer voraus; die Antragstellerin zu 3 habe das Schriftstück, mit dem die anderen Eigentümer ihr Einverständnis mit „der bestehenden Terrasse” erklärten hätten, nicht unterzeichnet. Sie habe jedoch die Terrassenerweiterung zu dulden, weil ihr dadurch nach Auffassung der Kammer kein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil erwachse. Eine bauliche Veränderung liege nicht vor, soweit der Bauträger die Anlage von vornherein abweichend von den ursprünglichen Plänen errichte. Nach der glaubwürdigen Aussage des Zeugen Sch. habe die Terrasse bei der Übergabe durch die Bauträgerin in Nord-Süd-Richtung bereits eine Ausdehnung von etwa 3,90 Meter gehabt. Die geringfügige Verbreiterung führe, wie sich aus den vorgelegten Lic...