Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensrecht
Leitsatz (redaktionell)
Der Überprüfung allein der Kostenentscheidung im Rahmen einer weiteren Beschwerde steht die Vorschrift des § 27 abs. 2 FGG entgegen.
Normenkette
FGG § 27 Abs. 2
Verfahrensgang
LG München II (Beschluss vom 10.05.1999; Aktenzeichen 6 T 612/99) |
AG Ebersberg (Aktenzeichen VI 63/95) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 10. Mai 1999 wird verworfen.
II. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 6.692,20 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Nach dem Tod der Erblasserin am 6.1.1995 hatte das Nachlaßgericht zunächst den Enkeln der Erblasserin, den Beteiligten zu 2 und 3, am 3.4.1995 einen Erbschein als gesetzlichen Erben erteilt. Der Beteiligte zu 1, der Lebensgefährte der Erblasserin, lieferte im Januar 1997 ein privatschriftliches, auf den 6.2.1994 datiertes Testament ab, in dem ihn die Erblasserin zum Alleinerben eingesetzt hatte. Da die Beteiligten zu 2 und 3 die Echtheit dieses Testaments bezweifelten, ordnete das Nachlaßgericht die Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens an. Gleichzeitig zog es den erteilten Erbschein ein. Auf Beschwerde und weitere Beschwerde hob der Senat durch Beschluß vom 28.4.1997 den Einziehungsbeschluß auf, da über die Einziehung erst nach Abschluß der Ermittlungen entschieden werden könne. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, daß das Testament mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit echt sei. Er stellte für sein Gutachten Kosten in Höhe von 6.692,20 DM in Rechnung. Nach Eingang des Gutachtens zog das Nachlaßgericht mit Beschluß vom 18.7.1997 den Erbschein vom 3.4.1995 erneut ein und erteilte am 25.7.1997 einen Erbschein zugunsten des Beteiligten zu 1 als Alleinerben. Eine Kostenentscheidung traf es nicht.
Mit Kostenrechnung vom 8.1.1998 stellte das Nachlaßgericht dem Beteiligten zu 3 die Gutachterkosten in Rechnung. Mit Schreiben vom 27.4.1998 legte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2 und 3 Erinnerung hiergegen ein. Das Landgericht wies dieses Rechtsmittel zurück, da es zur Entscheidung über die Erinnerung mangels Vorliegens einer Entscheidung des Nachlaßgerichts nicht zuständig sei.
Nachdem der Bezirksrevisor anheimgestellt hatte zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlaß einer Kostenentscheidung nach § 13a FGG gegeben seien, hat das Nachlaßgericht durch den Nachlaßrichter am 25.1.1999 folgenden Beschluß erlassen:
Die Beteiligten zu 2 und 3 haben die Kosten, die durch die Erholung des Sachverständigengutachtens … entstanden sind, zu tragen.
Zur Begründung hat es auf § 13a Abs. 1 FGG hingewiesen sowie darauf, daß es der Billigkeit entspreche, diesen Beteiligten die von ihnen veranlaßten Kosten des Sachverständigengutachtens aufzuerlegen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 gegen diese Entscheidung hat das Landgericht mit Beschluß vom 10.5.1999 verworfen und dies damit begründet, daß die Anfechtung einer Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig sei, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt werde. Hier sei eine solche unselbständige Kostenentscheidung gegeben, da das Amtsgericht dadurch lediglich in Anwendung des § 18 Abs. 1 FGG die im Rahmen der Hauptentscheidung zunächst unterlassene Kostenentscheidung nachgeholt habe. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3.
Entscheidungsgründe
II.
1. Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 und 3 hat keinen Erfolg.
Die Beteiligten zu 2 und 3 haben nur die Entscheidung des Amtsgerichts vom 25.1.1999 und damit die Kostenentscheidung angefochten; eine Anfechtung der amtsgerichtlichen Hauptsacheentscheidung, durch die allein die Überprüfung einer unselbständigen Kostenentscheidung erreicht werden könnte (vgl. § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG), beabsichtigen sie, wie sich aus ihrem Vorbringen ergibt, gerade nicht. Der Überprüfung allein der Kostenentscheidung im Rahmen einer weiteren Beschwerde steht jedoch die Vorschrift des § 27 Abs. 2 FGG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist, wenn der Rechtsmittelführer selbständig gegen eine Kostenentscheidung vorgeht, die weitere Beschwerde ausgeschlossen, wenn wie hier nicht das Landgericht, sondern das Amtsgericht erstmals die Entscheidung über den Kostenpunkt getroffen hat. Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß der Gesetzgeber hinsichtlich der Kosten die Überprüfung durch eine Instanz für ausreichend erachtet hat (Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 9 m.w.N.). Die Vorschrift greift deshalb nicht nur in den Fällen ein, in denen der Gesetzgeber selbst ausnahmsweise die selbständige Anfechtung der Kostenentscheidung zugelassen hat (§ 20a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 FGG), sondern erfaßt auch alle anderen Fälle, in denen nach der Rechtsprechung darüberhinaus die selbständige Anfechtung der Kostenentscheidung eröffnet ist (vgl. die Beispiele in BayObLGZ 1962, 380/386, 1973, 90 und 1994, 8/9; Keidel/Zimmermann Rn. 5 a und 14, Bassenge/Herbst FGG/RPflG 8. Aufl. R...