Leitsatz (amtlich)
1. Zur Frage der Testierfähigkeit, wenn eine psychische Leistungsminderung sachverständig festgestellt ist.
2. Zum Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens in einem Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins, wenn zum Nachlaß neben Inlandvermögen auch. Vermögen in der Schweiz gehört.
Normenkette
BGB § 2229 Abs. 4; KostO § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 30.10.1995; Aktenzeichen 13 T 7846/94) |
AG Nürnberg (Aktenzeichen VI 3429/86) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Oktober 1995 und die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 gegen Nr. III dieses Beschlusses werden zurückgewiesen.
II. Der Beteiligte zu 1 hat die dem Beteiligten zu 2 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 422.628 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
1. Die verwitwete und kinderlose Erblasserin ist im Alter von 86 Jahren im Jahr 1985 gestorben. Sie war deutsche Staatsangehörige und wohnte seit 1971 in der Schweiz. Der letzte inländische Wohnsitz war in Nürnberg. Die Ehefrau des Beteiligten zu 1 war eine Schwester der Erblasserin. Sie starb 1991 und wurde vom Beteiligten zu 1 allein beerbt. Die beiden anderen Schwestern der Erblasserin sind vor dieser gestorben, ohne Nachkommen zu hinterlassen.
Die Erblasserin hat in einem privatschriftlichen Testament vom 12.2.1981 den Beteiligten zu 2 als Alleinerben eingesetzt und einen Testamentsvollstrecker ernannt. In einem notariellen Testament vom 30.9.1981 hat sie erneut den Beteiligten zu 2 zu ihrem Erben und dessen Tochter zur Ersatzerbin berufen. Schließlich hat sie in einem weiteren privatschriftlichen Testament vom 27.8.1984 nochmals den Beteiligten zu 2 zu ihrem Erben eingesetzt und dessen beide Kinder zu Ersatzerben berufen; außerdem erklärte sie, sie unterwerfe ihren Nachlaß dem deutschen Recht. Zum Nachlaß gehören zwei Eigentumswohnungen in der Schweiz und in Deutschland sowie weiteres Vermögen in der Schweiz, insbesondere ein Bankdepot mit Wertpapieren.
Mit Schriftsatz vom 7.7.1986 beantragte die Schwester der Erblasserin beim Nachlaßgericht, ihr einen Erbschein als Alleinerbin aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu erteilen, weil die Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung der Testamente nicht testierfähig gewesen sei. Sie bat, das Erbscheinsverfahren im Hinblick auf eine beim Tribunal Cantonal des Kantons Vaud in Lausanne erhobene Anfechtungsklage gegen den Beteiligten zu 2 und dessen als Ersatzerben berufene Kinder auszusetzen. Am 14.5.1990 beantragte sie die Wiederaufnahme des Erbscheinsverfahren, weil der Rechtsstreit in der Schweiz noch nicht entschieden sei.
Die Vorinstanzen zogen sowohl die Akten über die Anordnung einer vorläufigen Vormundschaft für die Erblasserin als auch die Akten über deren Entmündigung wegen Geisteskrankheit bei, denen jeweils ein Antrag der Schwester der Erblasserin, vertreten durch den Beteiligten zu 1, zugrunde lag. Der Antrag auf Anordnung der vorläufigen Vormundschaft war mit Beschluß des Vormundschaftsgerichts vom 9.8.1984 zurückgewiesen, das Entmündigungsverfahren war am 14.2.1986 nach dem Tod der Erblasserin eingestellt worden. Außerdem holte das Nachlaßgericht das Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ein und vernahm u.a. den Notar, der das Testament vom 30.9.1981 beurkundet hatte, als Zeugen.
Mit Beschluß vom 26.7.1994 lehnte das Nachlaßgericht den Antrag des Beteiligten zu 1 auf Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge ab. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wies das Landgericht am 30.10.1995 zurück. Hiergegen richtet seine weitere Beschwerde, der der Beteiligte zu 2 entgegengetreten ist.
2. Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts durch das Beschwerdegericht legte der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2 im eigenen Namen Beschwerde ein. Er ist der Auffassung, daß vom Wert des Gesamtnachlasses, also einschließlich des Schweizer Vermögens der Erblasserin in Höhe von 2.669.473 sFr auszugehen sei. Der Beteiligte zu 1 habe das Erbscheinsverfahren vor deutschen Gerichten auch wegen der Auswirkung geführt, die er sich von einer ihm günstigen Entscheidung auf einen in der Schweiz anhängigen Zivilprozeß erhofft habe. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die zulässige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist nicht begründet.
a) Das Landgericht hat ausgeführt, daß die Erblasserin jedenfalls durch notarielles Testament vom 30.9.1981 formwirksam letztwillig verfügt habe. Aus dem umfangreichen Vorbringen insbesondere des Beteiligten zu 1 und den erhobenen Beweisen habe sich die Testierunfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testaments nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lassen. Zwar sei von einer altersbedingten psychischen Leistungsminderung der Erblasserin in diesem Zeitpunkt auszugehen. Aus...