Leitsatz (amtlich)
An der Rechtmäßigkeit eines Grunderwerbsteuerbescheides, durch den die kumulative Vergünstigung nach § 1 GrEStEigWoG einerseits und dem GrEStVertrG NW andererseits abgelehnt wird, bestehen ernstliche Zweifel.
Normenkette
GrEStEigWoG § 1; GrEStVertrG NW § 1 mit 4
Tatbestand
Die (miteinander verheirateten) Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) erwarben mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 3. Februar 1979 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück im Land Nordrhein-Westfalen (in Düsseldorf) zum Kaufpreis von 410 000 DM. Sie beantragten 1. Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG) vom 11. Juli 1977 mit der Begründung, das Gebäude selbst bewohnen zu wollen, und 2. unter Vorlage der Vertriebenenausweise A und C Grunderwerbsteuerbefreiung nach dem Gesetz über Grunderwerbsteuerbefreiung für Vertriebene Nordrhein-Westfalen (GrEStVertrG NW) vom 21. Mai 1970.
Unter Ablehnung des zweitgenannten Befreiungsantrages setzte der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) mit nach § 165 der Abgabenordnung (AO 1977) vorläufigem Bescheid gegen die Kläger in Gesellschaft bürgerlichen Rechts Grunderwerbsteuer in Höhe von insgesamt 11 200 DM fest.
Über die unmittelbar beim Finanzgericht - FG - (§ 45 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) erhobene Klage, mit der die Kläger die ersatzlose Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung begehren, ist noch nicht entschieden. Den Antrag der Kläger, die Vollziehung des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheides aufzuheben, hat das FG abgewiesen.
Mit der vom FG zugelassenen Beschwerde begehren die Kläger sinngemäß, die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheides unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses aufzuheben. Das FA ist dem Antrag entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist begründet. An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen ernstliche Zweifel. Sie rechtfertigen die Aufhebung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3, Abs. 2 Satz 2 FGO).
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStEigWoG ist auf Antrag von der Grunderwerbsteuer der Erwerb eines Grundstückes mit einem Einfamilienhaus ausgenommen, wenn es vom Erwerber, seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in gerader Linie binnen fünf Jahren mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bewohnt wird und wenn es zu mehr als 66 2/3 v. H. Wohnzwecken dient. Die Steuerbefreiung tritt nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 GrEStEigWoG nur ein, soweit der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert den Betrag von 250 000 DM nicht übersteigt. Nach dem GrEStVertrG NW ist der Grundstückserwerb durch Personen, die - wie die Kläger - dem in § 1 des Gesetzes beschriebenen Personenkreis angehören, auf Antrag begünstigt, wenn das Grundstück zur Schaffung von Wohnraum für den Erwerber und die in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen erfolgt (§ 2 Nr. 2 Satz 1). Die Steuer wird nach § 3 Abs. 1 GrEStVertrG NW "nicht erhoben, soweit der für ihre Berechnung maßgebende Wert (§ 10 des Grunderwerbsteuergesetzes) 100 000 DM nicht übersteigt (Freibetrag)". Erwerben Eheleute gemeinsam ein Grundstück und sind die Voraussetzungen für eine Befreiung bei beiden Ehegatten gegeben, so ist nach § 3 Abs. 4 Satz 1 GrEStVertrG NW der Erwerb jedes Ehegatten bis zur Höhe des vollen Freibetrages von der Grunderwerbsteuer zu befreien. Erfolgt der Erwerb durch eine Personengesellschaft, an deren Vermögen eine Person beteiligt ist, bei der die Voraussetzungen der §§ 1 mit 3 des Gesetzes gegeben sind, so ist der Erwerb nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GrEStVertrG NW insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als ein Erwerb des Gesellschafters von der Besteuerung ausgenommen wäre, wenn er Miteigentum an dem Grundstück zu einem Bruchteil erworben hätte, der der Beteiligung des Gesellschafters am Vermögen der Gesellschaft entspricht. Voraussetzung ist, daß am Vermögen Gesellschafter zu mindestens 50 v. H. beteiligt sind, bei denen die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 des Gesetzes gegeben sind und sich der Gesellschafter mit der Anrechnung des für die Gesellschaft freizustellenden anteiligen Betrages auf den ihm zustehenden Freibetrag einverstanden erklärt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 GrEStVertrG NW).
Für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides spricht, daß die Zielrichtung beider von den Klägern in Anspruch genommener Begünstigungen, soweit es sich um den Erwerb eines Einfamilienhausgrundstückes für eigene Wohnzwecke handelt, die gleiche sein könnte und deshalb die Überlegung nicht ferneliegt, die weiterreichende Begünstigung des GrEStEigWoG konsumiere die des GrEStVertrG NW.
Gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides spricht, daß der Bundesgesetzgeber diejenigen Vergünstigungsvorschriften landesrechtlicher Art, die den Erwerb von Wohngebäuden und Eigentumswohnungen von der Grunderwerbsteuer freistellten, mit Wirkung ab 1. Januar 1979 aufgehoben hat (§ 4 GrEStEigWoG), wobei nur diejenigen Vorschriften unberührt blieben, die an besondere persönliche Voraussetzungen anknüpften. Wäre der Bundesgesetzgeber der Ansicht gewesen, auch diese bedürften einer Einschränkung zumindest insoweit, als die Begünstigung gleichartige Erwerbsvorgänge erfaßt, so hätte er dies ausdrücklich regeln können.
Der Umstand allein, daß beide Gesetze Freibetragsregelungen enthalten, spricht nach Auffassung des Senats nicht, wie das FG angenommen hat, eindeutig für ein Kumulationsverbot. Jede der beiden Freibetragsregelungen läßt sich auch dahingehend verstehen, daß sie eingreifen, soweit der verbleibende für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert nicht den jeweiligen Freibetrag übersteigt. Denn die Steuer ist nur zu berechnen, soweit der Erwerbsvorgang der Steuer unterliegt, d. h. keine Befreiungsvorschrift eingreift. Die Voraussetzungen beider Begünstigungsvorschriften sind dem Wortlaut nach erfüllt.
Fundstellen
Haufe-Index 73294 |
BStBl II 1980, 278 |
BFHE 1980, 567 |