Leitsatz (amtlich)

1. Der I. Senat des BFH schließt sich hinsichtlich der Beurteilung des Charakters der Zustimmung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 GewStG den Urteilen des BFH IV 166/63 S vom 13. Dezember 1963 (BFH 78, 116, BStBl III 1964, 47) und des BVerwG VII C 11.67 vom 22. September 1967 (BVerwGE 27, 350) an.

2. Der I. Senat des BFH schließt sich dem Urteil des BVerwG VII C 109.67 vom 28. Juni 1968 (Kommunale Steuer-Zeitschrift 1968 S. 154) an, daß es für die ununterbrochene Weitererhebung der kraft Gesetzes eingeführten Lohnsummensteuer durch eine Gemeinde nach Fortfall der gesetzlichen Verpflichtung der Zustimmung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 GewStG nicht bedarf.

 

Normenkette

GewStG § 6 Abs. 2 S. 2

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der vom Revisionsbeklagten (dem FA) gegen den Revisionskläger (Steuerpflichtiger) erlassenen Lohnsummensteuer-Meßbescheide vom 6. Januar 1965 für die Zeit vom 1. Januar 1963 bis 30. Juni 1964. Die nach erfolglosem Einspruch zum FG erhobene Klage, mit der der Steuerpflichtige das Fehlen der Zustimmung der Landesregierung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 GewStG geltend gemacht hatte, wurde abgewiesen.

In tatsächlicher Hinsicht hat das FG festgestellt, daß die Stadt Z. die Lohnsummensteuer seit dem Jahre 1949 erhebt. Sie hat diese Steuer aufgrund des Landesgesetzes über die Erhebung der Lohnsummensteuer durch die Gemeinden von Rheinland-Pfalz vom 30. Dezember 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz I 1949 S. 3) eingeführt, das den Gemeinden die Erhebung der Lohnsummensteuer zur Pflicht gemacht hatte. Nach Aufhebung dieses Gesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuerrechts vom 27. Dezember 1951 (BGBl I 1951, 996, BStBl I 1952, 2: Art. VI § 8 Abs. 5 Nr. 1) hat die Stadt Z. die Lohnsummensteuer ununterbrochen weitererhoben. Für die Rechnungsjahre 1963 und 1964 hat sie die Hebesätze für die Lohnsummensteuer in den Haushaltssatzungen vom 21. Dezember 1962 bzw. 31. Januar 1964 festgesetzt. Die Haushaltssatzungen wurden am 25. Februar 1963 bzw. 14. März 1964 öffentlich bekanntgemacht. In den öffentlichen Bekanntmachungen hat die Stadt auf die jeweilige Genehmigung der Hebesätze durch die Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung) vom 20. Februar 1963 bzw. 28. Februar 1964 (mit Datum und Aktenzeichen) hingewiesen, die - was die Genehmigung wie auch deren Veröffentlichung betrifft - nach § 96 des Selbstverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 27. September 1948 in der Fassung vom 5. Oktober 1954 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz I 1954 S. 117) in Verbindung mit § 3 der Landesverordnung über die Hebesätze der gemeindlichen Realsteuern vom 31. Mai 1954 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz I 1954 S. 77) erforderlich ist.

Zum Einwand des Steuerpflichtigen, daß die Stadt nach dem Außerkrafttreten des Landesgesetzes über die Erhebung der Lohnsummensteuer durch die Gemeinden von Rheinland-Pfalz vom 30. Dezember 1948 (a. a. O.) zur Weitererhebung der Steuer die Zustimmung der Landesregierung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 GewStG hätte einholen müssen, hat das FG ausgeführt:

Es folge der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in dem gegen den Steuerpflichtigen ergangenen Urteil VII C 109/67 vom 28. Juni 1968 (Kommunale Steuer-Zeitschrift 1968 S. 154), das die Anfechtung einer Verfügung der Stadt Z. über die Abgabe einer Lohnsummensteuererklärung für das IV. Quartal 1963 zum Gegenstand hat. In der Begründung dieses Urteils habe das BVerwG unter Bezug auf seine Entscheidung VII C 11/67 vom 22. September 1967 (BVerwGE 27, 350) dargelegt, daß grundsätzlich nur die erstmalige Erhebung, d. h. die Einführung der Lohnsummensteuer durch die Gemeinde, der Zustimmung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 GewStG bedürfe, die einmal erteilte Zustimmung der obersten Gemeindeaufsichtsbehörde aber durch die Begründung der Zuständigkeit der Landesregierung für diese Zustimmung in Art. I § 1 Nr. 4 Buchst. a des Gesetzes vom 27. Dezember 1951 (a. a. O.) nicht berührt werde. Das gelte auch, wenn - wie im vorliegenden Streitfall - die Gemeinde zur Einführung der Lohnsummensteuer vom Gesetzgeber verpflichtet worden sei. Der Umstand, daß einzelne Gemeinden nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 27. Dezember 1951 (a. a. O.) die Lohnsummensteuer nicht weitererhoben hätten, zwinge nicht dazu, die Weitererhebung der Steuer durch andere Gemeinden von einer Zustimmung der Landesregierung abhängig zu machen.

Mit seiner Revision wiederholt der Steuerpflichtige seinen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Lohnsummensteuer-Meßbescheide und läßt zur Begründung vortragen:

Für die Zeit vom 1. Januar 1963 bis zum 30. Juni 1964 fehle es der Stadt Z. für die Erhebung der Lohnsummensteuer an einer ordnungsmäßigen Rechtsgrundlage. Soweit das FG seine Entscheidung - in Übernahme der Ausführungen des BVerwG - auf die Begründung zum GewStG 1936 (RStBl 1937, 693 [695]) stütze, verkenne es, daß dort von der Erhebung der Lohnsummensteuer nur mit Zustimmung der obersten Gemeindeaufsichtsbehörde die Rede sei, nicht aber von deren Einführung.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist nicht begründet.

1. Die Revision ist zulässig, weil das FG sie (bei einem Streitwert von nur 664 DM) wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

2. Der erkennende Senat schließt sich, was die rechtliche Beurteilung der Zustimmung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 GewStG betrifft, den Entscheidungen des BFH IV 166/63 S vom 13. Dezember 1963 (BFH 78, 116, BStBl III 1964, 47) und des BVerwG VII C 11/67 (a. a. O.) an. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Einführung der Lohnsummensteuer, die im Hinblick auf ihre arbeitsmarktpolitische Bedeutung der Zustimmung der obersten Gemeindeaufsichtsbehörde bedarf (Begründung zum GewStG 1936, a. a. O.), im Fall ihrer Einführung durch die gesetzgebende Körperschaft auf eine ungleich stärkere Wirksamkeitsvoraussetzung für die Rechtsetzung durch die Gemeinde verweisen kann, als der die Zustimmung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 GewStG enthaltene Verwaltungsakt sie darstellt. Daß es aber nach Einführung der Lohnsummensteuer durch eine Gemeinde für ihre Weitererhebung nicht von Rechnungsjahr zu Rechnungsjahr einer erneuten Zustimmung der obersten Gemeindeaufsichtsbehörde bedarf, hat das FG zutreffend dargelegt und ist darüber hinaus einhellige Auffassung des einschlägigen Schrifttums (Kommentare zum Gewerbesteuergesetz Blümich-Boyens-Steinbring-Klein-Hübl, 8. Aufl., Anm. 4 zu § 6; Lenski-Steinberg, Anm. 4 zu § 6; Müthling, 2. Aufl., Anm. 4 zu § 6). Der erkennende Senat hat dem weiter nichts hinzuzufügen.

Der erkennende Senat schließt sich auch den Ausführungen des BVerfG im Urteil VII C 109/67, a. a. O., insoweit an, als es nach seiner Auffassung für die ununterbrochene Weitererhebung der Lohnsummensteuer keinen Unterschied macht, ob ihre Einführung durch die Gemeinde erstmals aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder aufgrund Zustimmung der nunmehr nach § 6 Abs. 2 Satz 2 GewStG zuständigen Landesregierung erfolgt ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 69284

BStBl II 1971, 60

BFHE 1971, 404

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