Verfahrensgang
BGH (Beschluss vom 29.10.2021; Aktenzeichen AnwSt (B) 3/21) |
BGH (Beschluss vom 12.07.2021; Aktenzeichen AnwSt (B) 3/21) |
AnwGH Frankfurt (Entscheidung vom 12.08.2019; Aktenzeichen I AGH 2/19) |
AnwG Frankfurt (Entscheidung vom 02.11.2018; Aktenzeichen III AG 27/18) |
Tenor
1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 8. Mai 2023 gegen die Präsidentin des Bundesgerichtshofs L., den Richter Dr. R. und die Richterin G. sowie gegen die Rechtsanwältin S. und den Rechtsanwalt Dr. L. wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag des Antragstellers auf Aufhebung des Beschlusses vom 29. Oktober 2021 und Einstellung des Verfahrens wird abgelehnt.
Gründe
I.
Rz. 1
Gegen den Antragsteller ist wegen Verletzung seiner anwaltlichen Berufspflichten durch Urteil des Anwaltsgerichts ein Verweis ausgesprochen und eine Geldbuße in Höhe von 1.500 € verhängt worden. Die Berufung des Antragstellers hat der Anwaltsgerichtshof wegen unentschuldigten Nichterscheinens zur mündlichen Verhandlung verworfen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Senat mit Beschluss vom 12. Juli 2021 auf den Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO einstimmig verworfen. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge des Antragstellers vom 1. September 2021 hat der Senat mit Beschluss vom 29. Oktober 2021 als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 356a StPO erhoben wurde, und ergänzend dazu ausgeführt, dass die Anhörungsrüge auch in der Sache unbegründet wäre.
Rz. 2
Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2023 hat der Antragsteller die Aufhebung des Beschlusses vom 29. Oktober 2021 und die Einstellung des Verfahrens beantragt sowie die an dem Beschluss vom 29. Oktober 2021 mitwirkenden Richter und Rechtsanwälte wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
II.
Rz. 3
1. Das Ablehnungsgesuch ist gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 26a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO durch den Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und Rechtsanwälte als unzulässig zu verwerfen, da es gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO verspätet ist.
Rz. 4
a) Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO ist eine Ablehnung nach dem letzten Wort des Angeklagten unzulässig. Die Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO ist auf Verfahren, in denen die abschließende Entscheidung ohne Hauptverhandlung im Beschlusswege ergeht (wie etwa bei Verwerfung der Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO), sinngemäß anzuwenden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. August 1993 - 3 StR 277/93, NStZ 1993, 600; vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416, 417; vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55 und vom 15. November 2012 - 3 StR 239/12, juris Rn. 4). Demnach ist eine Ablehnung der beschließenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit jedenfalls nach Erlass der Abschlussentscheidung nicht mehr zulässig. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge nach § 356a StPO verbunden wird, die sich jedoch deswegen als unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt, so dass nicht mehr in eine neue Sachprüfung einzutreten ist, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. November 2006 - 1 StR 180/06, JR 2007, 172; vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416, 417; vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07, NStZ 2008, 55 und vom 15. November 2012 - 3 StR 239/12, juris Rn. 4).
Rz. 5
b) Danach ist das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 8. Mai 2023 nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO verspätet. Das anwaltsgerichtliche Verfahren gegen den Antragsteller war gemäß § 145 Abs. 5 Satz 3 BRAO bereits mit dem Beschluss des Senats vom 12. Juli 2021, mit dem die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 145 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO verworfen wurde, rechtskräftig abgeschlossen. Damit war bereits ab diesem Zeitpunkt ein Ablehnungsgesuch des Antragstellers nicht mehr zulässig, selbst wenn er es mit seiner Anhörungsrüge vom 1. September 2021 verbunden hätte, da diese nicht nur unzulässig, sondern - wie im Beschluss vom 29. Oktober 2021 ergänzend ausgeführt - mangels entscheidungserheblicher Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG auch unbegründet war. Für das erst nach dem Beschluss des Senats vom29. Oktober 2021 über die Anhörungsrüge gestellte Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 8. Mai 2023 gilt das erst recht.
Rz. 6
2. Der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom 29. Oktober 2021 und auf Einstellung des Verfahrens ist zurückzuweisen. Der Beschluss über die Verwerfung der Anhörungsrüge nach § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 356a StPO ist unanfechtbar (§ 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO) und eine erneute Anhörungsrüge ebenso unstatthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2015 - 2 StR 396/14, juris Rn. 1) wie eine Gegenvorstellung gegen den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2015 - 4 StR 576/14, juris Rn. 3).
Limperg Remmert Grüneberg
Schäfer Lauer
Fundstellen
Dokument-Index HI16676261 |