Leitsatz (amtlich)
a) Die Vergütung des Insolvenzverwalters, dessen Amt vorzeitig geendet hat, ist regelmäßig in der Weise zu berechnen, dass der Regelsatz nach § 2 InsVV gem. § 3 Abs. 2 Buchst. c InsVV reduziert wird.
b) Sonstige Umstände, welche die Tätigkeit dieses Insolvenzverwalters erleichtert oder erschwert haben, verringern oder erhöhen unmittelbar gem. § 3 InsVV den für den Insolvenzverwalter maßgeblichen Bruchteil der Vergütung.
Normenkette
InsVV §§ 2-3
Verfahrensgang
LG Neuruppin (Beschluss vom 03.12.2003; Aktenzeichen 5 T 165/02) |
AG Neuruppin (Beschluss vom 07.05.2002) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des vormaligen Verwalters werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Neuruppin v. 3.12.2003 und der Beschluss des AG Neuruppin v. 7.5.2002 insoweit aufgehoben, als eine über 144.508,19 DM (73.886,50 EUR) hinausgehende Vergütung versagt und über die Kosten noch nicht durch Beschluss des LG Neuruppin v. 30.7.2001 rechtskräftig entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 35.904,74 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts v. 3.8.1999 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. mbH bestellt. In der Gläubigerversammlung am 29.10.1999 wurde er abgewählt und ein neuer Verwalter bestellt.
Mit Schriftsatz v. 2.11.1999 hat er die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter auf 214.731,76 DM beantragt. Das Insolvenzgericht hat durch Beschluss v. 24.6.2000 die Vergütung auf 137.478,24 DM festgesetzt und den weiter gehenden Festsetzungsantrag zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Auf die sofortige weitere Beschwerde hat das OLG Brandenburg mit Beschluss v. 11.10.2001 die vorangegangenen Entscheidungen aufgehoben und die Sache an das Insolvenzgericht zurückverwiesen. Dabei hat es ausgeführt, dass als Teilungsmasse ein Wert von 2.228.103,65 DM als Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Antragstellers zu Grunde zu legen ist.
Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss v. 7.5.2002 die Vergütung neu berechnet und wegen des Verschlechterungsverbots erneut auf 137.478,24 DM festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat sie das LG auf 144.508,19 DM erhöht. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Feststellungsantrag in vollem Umfang weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Wie die Vergütung des Insolvenzverwalters zu ermitteln ist, der vorzeitig aus dem Amt scheidet und bei dem gem. § 3 InsVV Erhöhungs- wie Reduzierungstatbestände zu berücksichtigen sind, war bisher noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Vorentscheidungen und zur Zurückverweisung an das Insolvenzgericht, soweit das Beschwerdegericht und das Insolvenzgericht den Vergütungsantrag abgewiesen haben.
1. Das Beschwerdegericht ist bei der Festsetzung der Vergütung gemäß der insoweit bindenden Entscheidung des OLG Brandenburg v. 11.10.2001 von einer Insolvenzmasse von 2.228.103,65 DM ausgegangen und hat hieraus eine Regelvergütung (netto) gem. § 2 Abs. 1 InsVV von 100.062,07 DM errechnet. Auf diese Vergütung hat es wie das Insolvenzgericht Zuschläge gem. § 3 Abs. 1 InsVV i.H.v. insgesamt 145 % für angemessen erachtet, nämlich für
Behandlung von Aus- und Absonderungsrechten |
50 % |
Gläubigerzahl bis 200 |
10 % |
Übertragung von Zustellungen |
25 % |
Behandlung schwer wiegender Eigentumsfragen |
10 % |
besondere Schwierigkeiten des Verfahrens |
50 %. |
Auf den sich hieraus insgesamt ergebenden Prozentsatz von 245 % der Regelvergütung hat es wegen der vorzeitigen Beendigung des Amts des Verwalters einen Abschlag gem. § 3 Abs. 2 Buchst. c InsVV i.H.v. 50 % vorgenommen und insgesamt 122,5 % der Regelvergütung als Vergütung festgesetzt, zzgl. Auslagen von 2.000 DM und Umsatzsteuer, insgesamt 144.508,19 DM.
2. Diese Art der Berechnung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen (§ 63 Abs. 1 S. 3 InsO). § 3 InsVV konkretisiert beispielhaft die gesetzlichen Vorgaben, sieht aber von bindenden Vorgaben für die Bemessung von Zu- und Abschlägen ab, weil für die Festsetzung der Vergütung die umfassende Berücksichtigung aller im Einzelfall in Betracht kommenden Faktoren im Vordergrund stehen soll.
b) Nach § 3 Abs. 1 und 2 InsVV sind Zu- und Abschläge jeweils auf den Regelsatz zu beziehen (Blersch in Breutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenzrecht, § 3 InsVV Rz. 37; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 3. Aufl., § 3 Rz. 74; Eickmann, Vergütungsrecht, 2. Aufl., § 3 InsVV Rz. 34; Novak in MünchKomm/InsO, § 3 InsVV Rz. 24).
(1) Die Regelvergütung nach § 2 InsVV ist bei einem Verwalter, dessen Amt vorzeitig geendet hat, regelmäßig gem. § 3 Abs. 2 Buchst. c zu reduzieren. Dies hat das Beschwerdegericht zutreffend gesehen. Bei mehreren hintereinander bestellten Verwaltern sollte die Vergütung des vorzeitig ausscheidenden Verwalters - von notwendiger Doppelarbeit und doppelten Aufwendungen abgesehen - dem Prozentsatz entsprechen, der sich aus dem Verhältnis der von ihm geleisteten Arbeit und der voraussichtlich noch zu leistenden Arbeit ergibt. Maßgeblich zur Bestimmung des Abschlages sind dabei insb. Dauer und Umfang seiner Tätigkeit sowie alle Umstände des Einzelfalls. Der Abschlag, der hiernach vorzunehmen ist, ist umso höher, je weniger von der vom Insolvenzverwalter geschuldeten Leistung bereits erbracht ist.
(2) Ausgehend von dem sonach bestimmten angemessenen Anteil der Regelvergütung für den vorzeitig ausgeschiedenen Insolvenzverwalter ist die Vergütung weiter so zu berechnen, dass besondere Umstände, welche die Tätigkeit erleichtern oder erschweren, unmittelbar gem. § 3 InsVV den Bruchteil der Regelvergütung erhöhen oder vermindern. Würden Erschwernisse und Erleichterungen zunächst in eine fiktive Vergütung eines nicht vorzeitig abgerufenen Insolvenzverwalters einberechnet und davon insgesamt ein Prozentsatz wegen vorzeitiger Beendigung der Verwaltung gebildet, wie die Vordergerichte verfahren sind, könnte der Insolvenzverwalter unangemessen benachteiligt oder bevorzugt werden. So können Arbeiten, die vom Insolvenzverwalter zu leisten sind, von dem vorzeitig ausgeschiedenen Insolvenzverwalter bereits vollständig erledigt, noch gar nicht in Angriff genommen oder in mehr oder weniger umfangreichem Maße bearbeitet worden sein. Dem kann mit einer pauschalen Quote nicht angemessen Rechnung getragen werden. Zudem wäre es unzweckmäßig, zu kompliziert und zu wenig transparent, wenn zunächst die Vergütung eines nicht vorzeitig abberufenen Insolvenzverwalters fiktiv zu bestimmen wäre.
Zu- und Abschläge sind vielmehr in der Weise zu berechnen, dass besondere Umstände, welche die Tätigkeit erleichtern oder erschweren, unmittelbar den maßgeblichen Bruchteil der Regelvergütung verringern oder erhöhen. Dabei kann es nicht auf Tätigkeiten ankommen, die erst nach der Abberufung erledigt worden sind (vgl. für den vorläufigen Insolvenzverwalter BGH, Beschl. v. 18.12.2003 - IX ZB 50/03, MDR 2004, 656 = BGHReport 2004, 701 = WM 2004, 585; v. 8.7.2004 - IX ZB 589/02, BGHReport 2004, 1596 = MDR 2004, 1201 = ZIP 2004, 1555 [1557]). Die Schwierigkeiten und die Bedeutung der zeitlich befristeten Insolvenzverwaltung sind aus sich heraus zu bewerten. Dies hat dadurch zu geschehen, dass der für die Vergütung des Insolvenzverwalters maßgebliche Prozentsatz entsprechend den Verhältnissen des konkreten Einzelfalles verändert wird.
Zu prüfen ist deshalb, welcher Zuschlag für die konkrete Tätigkeit des vorzeitig abgelösten Insolvenzverwalters unmittelbar angemessen ist. Entspricht die zuschlagspflichtige Tätigkeit dieses Insolvenzverwalters in vollem Umfang der Tätigkeit eines nicht vorzeitig abberufenen Insolvenzverwalters, ist der Zuschlag wie bei diesem zu bemessen. Andernfalls sind entsprechend niedrigere Prozentzuschläge anzusetzen (vgl. für den vorläufigen Insolvenzverwalter BGH, Beschl. v. 18.12.2003 - IX ZB 50/03, MDR 2004, 656 = BGHReport 2004, 701 = WM 2004, 585; v. 8.7.2004 - IX ZB 589/02, BGHReport 2004, 1596 = MDR 2004, 1201 = ZIP 2004, 1555 [1557]; v. 4.11.2004 - IX ZB 52/04, z.V.b.).
Maßgebend sind dabei stets die Umstände des Einzelfalls. Mit einer individuell angemessenen Festsetzung der Vergütung wird auch der Gefahr begegnet, dass das Schuldnervermögen aufgrund pauschal zu hoch angesetzter Vergütungen zu sehr erschöpft wird (BGH v. 14.12.2000 - IX ZB 105/00, BGHZ 146, 165 [176] = MDR 2001, 592 = BGHReport 2001, 263; Beschl. v. 24.6.2003 - IX ZB 453/02, BGHReport 2003, 1245 = MDR 2003, 1252 = WM 2003, 1869 [1870]; v. 8.7.2004 - IX ZB 589/02, BGHReport 2004, 1596 = MDR 2004, 1201 = ZIP 2004, 1555 [1557]).
3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vordergerichte bei der erforderlichen Art der Berechnung zu anderen Ergebnissen gelangt wären, ist die Sache aufzuheben und zurückzuverweisen. Welcher Bruchteil der Insolvenzverwaltervergütung unter Berücksichtigung insb. von Art, Dauer und Tätigkeit des vorzeitig abgelösten Insolvenzverwalters festzusetzen ist, ist vorwiegend eine Frage der tatrichterlichen Würdigung des Leistungsbildes im Einzelfall (BGH, Beschl. v. 4.7.2002 - IX ZB 31/02, BGHReport 2002, 1064 = MDR 2002, 1216 = ZIP 2002, 1459 [1460]; v. 8.7.2004 - IX ZB 589/02, BGHReport 2004, 1596 = MDR 2004, 1201 = ZIP 2004, 1555 [1557]).
Da gegen den Beschluss des LG v. 3.12.2002 nur der Antragsteller Rechtsbeschwerde eingelegt hat, ist die angegriffene Entscheidung, soweit sie zu Gunsten des Antragstellers erging, wegen des Verschlechterungsverbots aufrechtzuerhalten (BGH, Beschl. v. 6.5.2004 - IX ZB 349/02, BGHReport 2004, 1318 = MDR 2004, 1202 = ZIP 2004, 1214).
Fundstellen
Haufe-Index 1297237 |
BB 2005, 576 |
NWB 2005, 1100 |
BGHR 2005, 543 |
EBE/BGH 2005, 1 |
NJW-RR 2005, 485 |
EWiR 2005, 401 |
WM 2005, 243 |
WuB 2005, 243 |
ZAP 2005, 446 |
ZIP 2005, 180 |
DZWir 2005, 291 |
InVo 2005, 220 |
MDR 2005, 592 |
NZI 2005, 161 |
VuR 2005, 79 |
ZInsO 2005, 85 |
ZVI 2005, 150 |
ZVI 2006, 69 |