Leitsatz (amtlich)
a) Besteht das zur Fristversäumung führende Hindernis in der Mittellosigkeit der Partei, so fällt dieses dann weg, wenn sich die Vermögensverhältnisse der Partei in einer Weise ändern, dass sie objektiv in die Lage versetzt wird, die Prozesskosten aus eigenen Mitteln aufzubringen, und sie dies auch erkennt oder jedenfalls bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen könnte.
b) Der Prozessbevollmächtigte, der eine Partei in zwei Prozessen gegen denselben Prozessgegner vertritt und aufgrund eines in einem der beiden Prozesse erwirkten rechtskräftigen Titels mit einem Zahlungseingang und einer dadurch bewirkten Beseitigung der Mittellosigkeit seiner Partei rechnen kann, ist gehalten, sein Büropersonal anzuweisen, ihm einen entsprechenden, den Zahlungseingang im Parallelverfahren ausweisenden Kontoauszug unverzüglich vorzulegen.
Normenkette
ZPO § 234 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 04.07.2013; Aktenzeichen 2-15 S 21/13) |
AG Frankfurt am Main (Urteil vom 28.12.2012; Aktenzeichen 31 C 2476/10 (23)) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 4.7.2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 4.000 EUR
Gründe
Rz. 1
I. Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen einer GmbH. Sie nimmt die Beklagte als Erbin eines Gründungsgesellschafters auf Zahlung einer Einlage i.H.v. 4.000 EUR in Anspruch. In einem weiteren Verfahren gegen die Beklagte, in dem die Klägerin von derselben Prozessbevollmächtigten wie in dem vorliegenden Rechtsstreit vertreten wurde, hatte die Klägerin am 18.1.2013 einen auf Zahlung gerichteten Titel i.H.v. 8.500 EUR erstritten.
Rz. 2
Das die Klage abweisende Urteil im vorliegenden Verfahren wurde der Klägerin am 11.1.2013 zugestellt. Am 11.2.2013 stellte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in deren Auftrag einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung. Zur Begründung wurde vorgebracht, die Insolvenzmasse sei nicht in der Lage, die Kosten für die Durchführung des Berufungsverfahrens zu tragen. Mit Massezuflüssen sei in näherer Zukunft nicht zu rechnen. Der Titel im Parallelverfahren sei nicht rechtskräftig und die Beklagte habe nicht bezahlt. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.3.2013 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung des im Parallelverfahren ausgeurteilten Betrags von 8.500 EUR auf das Konto der Prozessbevollmächtigten auf. Nachdem die Beklagte dem Prozesskostenhilfeantrag mit Schriftsatz vom 22.3.2013 unter Hinweis auf die mittlerweile eingetretene Rechtskraft ihrer Verurteilung im Parallelverfahren entgegengetreten war, hielt die Klägerin unter dem 23.4.2013 den Prozesskostenhilfeantrag aufrecht, weil die Beklagte trotz der Zahlungsaufforderung noch nicht bezahlt habe, so dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hätten eingeleitet werden müssen. Im Rahmen der Begründung wurde weiter ausgeführt, dass die Bedürftigkeit wegfalle und die Klägerin die Kosten für das Berufungsverfahren aufbringen könne, sofern die Beklagte den im Parallelverfahren ausgeurteilten Betrag überweisen sollte. Die Zahlung von 8.500 EUR war dem Konto der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits am 22.4.2013 gutgeschrieben worden.
Rz. 3
Mit Schriftsatz vom 15.5.2013, bei Gericht eingegangen am 16.5.2013, hat die Klägerin Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist begehrt, weil die Masse nunmehr ausreiche, um die Kosten für das Berufungsverfahren zu tragen, zugleich Berufung eingelegt und diese begründet. Der die Gutschrift vom 22.4.2013 ausweisende Kontoauszug sei am 25.4.2013 in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten eingegangen. Diese habe am 2.5.2013 davon Kenntnis erlangt und sie, die Klägerin, am 3.5.2013 informiert.
Rz. 4
Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
Rz. 5
II. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Rz. 6
1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Klägerin habe den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt. Die Frist beginne nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben sei. Das Hindernis der Bedürftigkeit sei mit der Gutschrift der 8.500 EUR auf dem Konto der Bevollmächtigten der Klägerin am 22.4.2013 weggefallen, bei Berücksichtigung einer etwaigen erneuten Überprüfung der Prozesskostenhilfevoraussetzungen jedenfalls nach Ablauf von sechs Werktagen vom Zeitpunkt des Zahlungseingangs an gerechnet und damit vor dem 2.5.2013. Der Wiedereinsetzungsantrag sei daher am 16.5.2013 nicht mehr rechtzeitig gestellt worden. Der Ablauf in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin von der Gutschrift bis zur Information der Klägerin entspreche nicht der Anwendung der gebotenen Sorgfalt, die zur Überwachung eines Zahlungseingangs im Hinblick auf den möglichen Wegfall der Bedürftigkeit und die damit verbundene Notwendigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren von Seiten der Bevollmächtigten geschuldet gewesen sei. Mit dieser Sorgfalt lasse es sich nicht vereinbaren, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin erst nach Ablauf von sechs Werktagen von der Gutschrift Kenntnis erlangt habe. Wenn sich die Klägerin das Verschulden aufgrund einer fehlenden Beiordnung nicht nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse, dann jedenfalls entsprechend § 166 Abs. 1 BGB, so dass es nicht auf die tatsächliche Kenntnis der Klägerin ankomme.
Rz. 7
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
Rz. 8
a) Die Klägerin hat die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt. Die Berufungsfrist von einem Monat begann gem. § 517 ZPO mit der Zustellung des Urteils des AG am 11.1.2013. Sie ist daher gem. § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB am 11.2.2013 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist ist keine Berufung eingelegt worden.
Rz. 9
b) Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zu Recht verworfen, weil dieser nicht fristgerecht gestellt worden ist. Bei der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags der Klägerin als verspätet handelt es sich um eine der Verallgemeinerung nicht zugängliche Einzelfallentscheidung. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der am 16.5.2013 bei Gericht eingegangene Antrag sei nicht fristgemäß gestellt worden, überspannt unter den vorliegenden Umständen auch nicht die Sorgfaltspflichten ihrer Prozessbevollmächtigten, so dass entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde der Anspruch der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) nicht verletzt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 23.11.2004 - XI ZB 4/04, NJW-RR 2005, 435, 436).
Rz. 10
aa) Der Wiedereinsetzungsantrag muss innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt werden. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt gem. § 234 Abs. 2 ZPO, sobald das Hindernis behoben, d.h. die bisherige Ursache der Verhinderung beseitigt oder ihr Fortbestehen nicht mehr unverschuldet ist. Im Fall der Mittellosigkeit der Partei entfällt das Hindernis grundsätzlich spätestens mit der Bekanntgabe des Beschlusses über die Prozesskostenhilfebewilligung (BGH, Beschl. v. 21.3.2006 - VI ZB 31/05, VersR 2006, 1141 Rz. 9; Beschl. v. 19.11.2008 - XII ZB 102/08, NJW 2009, 854 Rz. 10; Beschl. v. 6.10.2010 - XII ZB 22/10, NJW 2011, 153 Rz. 9; Beschl. v. 23.4.2013 - II ZB 21/11, ZIP 2013, 1494 Rz. 16). Kann der Antragsteller aber schon früher nicht mehr mit einer Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe rechnen, beginnt die Wiedereinsetzungsfrist bereits zu diesem Zeitpunkt (BGH, Beschl. v. 13.7.1988 - IVb ZR 19/88, FamRZ 1988, 1153, 1154; Beschl. v. 19.11.2008 - XII ZB 102/08, NJW 2009, 854 Rz. 11).
Rz. 11
Behoben ist das Hindernis dabei schon dann, wenn das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Das Fortbestehen des Hindernisses kann nicht mehr als unverschuldet angesehen werden, sobald die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt den Wegfall des Hindernisses hätten erkennen können (BGH, Beschl. v. 11.11.1998 - XII ZR 262/98, NJW 1999, 793; Beschl. v. 21.3.2006 - VI ZB 31/05, VersR 2006, 1141 Rz. 9). Besteht das zur Fristversäumung führende Hindernis in der Mittellosigkeit der Partei, so fällt dieses dann weg, wenn sich die Vermögensverhältnisse der Partei in einer Weise ändern, dass sie objektiv in die Lage versetzt wird, die Prozesskosten aus eigenen Mitteln aufzubringen, und sie dies auch erkennt oder jedenfalls bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen könnte (BGH, Beschl. v. 13.7.1988 - IVb ZR 19/88, FamRZ 1988, 1153, 1154; Beschl. v. 11.11.1998 - XII ZR 262/98, NJW 1999, 793; Beschl. v. 22.8.2001 - XII ZB 67/01, FamRZ 2002, 1704, 1705; vgl. auch BGH, Beschl. v. 4.10.1990 - IV ZB 5/90, NJW 1991, 109, 110 zur Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers; Gehrlein in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl., § 234 Rz. 8).
Rz. 12
bb) Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klägerin waren am 22.4.2013 objektiv weggefallen. Die Klägerin hätte diesen Umstand bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vor dem 2.5.2013 erkennen können. Die Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen war daher bereits vor dem 16.5.2013 abgelaufen gewesen (§ 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO).
Rz. 13
(1) Unstreitig konnten nach der Vermehrung der Insolvenzmasse durch die Zahlung der Beklagten i.H.v. 8.500 EUR die Kosten i.S.d. § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO aus der von der Klägerin verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Klägerin und damit das Hindernis gem. § 234 Abs. 2 ZPO mit Eingang der Zahlung auf dem Konto der Prozessbevollmächtigten am 22.4.2013 objektiv weggefallen sind.
Rz. 14
(2) Das Hindernis i.S.d. § 234 Abs. 2 ZPO ist nicht erst am 3.5.2013 mit der (positiven) Kenntniserlangung der Klägerin vom Zahlungseingang weggefallen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es beruhe auf einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass diese selbst erst am 2.5.2013 Kenntnis vom Eingang der 8.500 EUR auf ihrem Konto erlangt und diese Information erst am 3.5.2013 an die Klägerin weitergeleitet habe, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falls ist es insb. nicht mit den an einen Prozessbevollmächtigten zu stellenden Sorgfaltspflichten zu vereinbaren, dass der bereits am 25.4.2013 in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangene Kontoauszug dieser erst am 2.5.2013 vorgelegt worden ist. Die Beeinflussung der Leistungsfähigkeit der Masse durch eine etwaige Zahlung der Beklagten lag auf der Hand, war bereits zuvor in den Schriftsätzen der Parteien angesprochen worden und die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte selbst die Auffassung geäußert, dass bei Überweisung des im Parallelverfahren ausgeurteilten Betrags die Bedürftigkeit wegfallen werde und die Klägerin die Kosten für das Berufungsverfahren aufbringen könne. Bei dieser Sachlage war die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, wenn man nicht bereits eine Verpflichtung zu täglicher Kontoprüfung annehmen will, jedenfalls gehalten gewesen, ihr Büropersonal anzuweisen, ihr einen entsprechenden, den Zahlungseingang im Parallelverfahren ausweisenden Kontoauszug unverzüglich vorzulegen. Wird der Lauf einer Frist nicht durch eine Zustellung in Gang gesetzt, sondern - wie hier - durch den Eintritt eines sonstigen Ereignisses, hat der Anwalt die zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um vom Eintritt des Ereignisses anderweitig zu erfahren (BGH, Beschl. v. 28.9.1989 - VII ZR 115/89, ZIP 1989, 1411, 1412). Die Klägerin hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass eine solche Anweisung gegeben worden wäre, noch wurde überhaupt Stellung dazu genommen, weshalb sich der Vorgang der Vorlage des Kontoauszugs derart in die Länge gezogen hat (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Rz. 15
Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 1.7.2013 berücksichtigt, dass diese nach Kenntnis von dem Zahlungseingang zunächst habe prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe weggefallen seien. Im Gegensatz zur Klägerin hat es diesen Prüfungsvorgang nicht als sehr kompliziert angesehen. Darin liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern eine zulässige abweichende Würdigung des Vortrags der Klägerin. Zudem ist das Vorbringen im Hinblick auf das der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorzuwerfende Informationsverschulden unerheblich. Wäre die Klägerin von ihrer Prozessbevollmächtigten früher über den Zahlungseingang informiert worden, wäre sie entsprechend früher in der Lage gewesen, zu prüfen, ob die Kosten nach Eingang der Zahlung aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden konnten.
Rz. 16
c) Die Klägerin muss sich das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen, auch wenn diese in der Berufungsinstanz noch nicht nach § 121 ZPO beigeordnet war.
Rz. 17
Auf die fehlende Beiordnung kommt es nicht an. Eine Zurechnung über § 85 Abs. 2 ZPO findet - nur - statt, wenn der Anwalt wirksam bevollmächtigt worden ist. Vertretungsmacht erlangt auch der beigeordnete Anwalt erst dadurch, dass ihm der Betroffene eine Vollmacht i.S.d. § 167 BGB erteilt (BGH, Urt. v. 22.6.1959 - III ZR 52/58, BGHZ 30, 226, 228 f.; Urt. v. 1.3.1973 - III ZR 188/71, BGHZ 60, 255, 258 f.; Beschl. v. 22.10.1986 - VIII ZB 40/86, NJW 1987, 440, 441; Beschl. v. 22.11.2000 - XII ZB 28/00, FamRZ 2001, 1143, 1144; BFH, BFH/NV 2011, 1170 Rz. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 85 Rz. 20, 22; Musielak/Weth, ZPO, 11. Aufl., § 85 Rz. 15; MünchKomm/ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 85 Rz. 12).
Rz. 18
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin war bereits in erster Instanz nach ihrer Beiordnung von der Klägerin bevollmächtigt worden. Sie hat namens und in Vollmacht der Klägerin Klage erhoben. Eine Prozessvollmacht ermächtigt zur Führung des Prozesses in allen Instanzen und endet nicht mit der Beendigung der Instanz (§ 81 ZPO; BGH, Urt. v. 19.3.1991 - XI ZR 138/90, NJW-RR 1991, 1213, 1214; Urt. v. 8.11.1993 - II ZR 26/93, ZIP 1993, 1867, 1868; Urt. v. 18.1.1994 - XI ZR 95/93, NJW-RR 1994, 542; Urt. v. 31.1.2001 - VIII ZR 142/00, NJW 2001, 1356). Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat auf der Grundlage der fortbestehenden Vollmacht ausdrücklich im Auftrag der Klägerin um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht. § 85 Abs. 2 ZPO gilt auch im Prozesskostenhilfeverfahren (BGH, Beschl. v. 12.6.2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 70 ff.; Beschl. v. 21.7.2008 - II ZA 4/08, FamRZ 2008, 1924 Rz. 3).
Fundstellen
NJW 2014, 8 |
EBE/BGH 2014 |
FamRZ 2015, 54 |
NJW-RR 2015, 753 |
JurBüro 2015, 109 |
WM 2014, 2124 |
JZ 2015, 9 |
MDR 2014, 1464 |
NJ 2014, 5 |
NZI 2014, 1062 |
NZI 2014, 5 |
AdVoice 2014, 50 |
FamRB 2015, 59 |
AK 2015, 93 |