Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Oktober 1998 - 17 U 1748/98 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 5.800 DM
Gründe
I.
Nachdem die Beklagte im schriftlichen Vorverfahren den rechtshängig gemachten Zahlungs- und Herausgabeanspruch „unter Protest gegen die Kosten” im wesentlichen anerkannt hatte, erließ das Landgericht antragsgemäß ein Teil-Anerkenntnisurteil; die Kostenentscheidung sollte dem Schlußurteil vorbehalten bleiben. Hinsichtlich der nicht anerkannten, geringfügigen Mehrforderung nahm die Klägerin die Klage zurück. Durch Urteil vom 12. Mai 1998 erlegte das Landgericht der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auf, weil die Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben habe. Gegen dieses am 14. Mai 1998 zugestellte Urteil legte die Klägerin am Montag, dem 15. Juni 1998, Berufung ein.
Durch Beschluß vom 5. Oktober 1998 hat das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.
II.
Die gemäß §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Nach § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet, wenn die Hauptsache durch eine aufgrund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt ist, gegen die Entscheidung über den Kostenpunkt sofortige Beschwerde statt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kostenentscheidung in dem Anerkenntnisurteil selbst oder – wie hier – erst in dem in diesem vorbehaltenen Schlußurteil getroffen worden ist (BGH, Beschluß vom 4. Januar 1963 - V ZB 19/62 - NJW 1963, 583, 584). Das eingelegte Rechtsmittel der Berufung ist daher unstatthaft.
2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Grundsatz der Meistbegünstigung nichts anderes. Nach diesem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz dürfen die Parteien keinen Rechtsnachteil dadurch erleiden, daß das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form verlautbart; ihnen steht deshalb sowohl derjenige Rechtsbehelf zu, der nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch dasjenige Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form ergangenen Entscheidung zulässig wäre (vgl. nur BGH, Beschluß vom 3. November 1998 - VI ZB 29/98 - zur Veröffentlichung vorgesehen m.w.N.). Dieser Grundsatz greift nicht ein.
a) Das Landgericht hat seine Kostenentscheidung zu Recht in der Form eines Urteils getroffen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das nicht deshalb anders, weil sie nach Erlaß des Teil-Anerkenntnisurteils die noch anhängige Restklage zurückgenommen hat. Das Landgericht hat ausweislich der Entscheidungsgründe die Bestimmung des § 269 Abs. 3 ZPO, wonach der Kläger bei Klagerücknahme die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (Satz 2) und diese Wirkung auf Antrag des Beklagten durch Beschluß auszusprechen ist (Satz 3), wegen der Geringfügigkeit des keine Mehrkosten verursachenden Restbetrags nicht, auch nicht teilweise, sondern ausschließlich § 93 ZPO angewandt. Im übrigen wäre auch dann, wenn das Landgericht seine Entscheidung nicht nur auf § 93 ZPO, sondern auch auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO gestützt hätte, nicht zu beanstanden gewesen, wenn es über die Kosten einheitlich durch Urteil befunden hätte (Brandenburgisches OLG, OLG-NL 1998, 18, 19; Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 269 Rn. 19 a; vgl. auch BGH, Beschluß vom 4. Januar 1963 aaO; BGHZ 40, 265, 269 ff; a.A. OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 827 f).
b) Darüber hinaus kann sich die Klägerin auf den Grundsatz der Meistbegünstigung auch deshalb nicht berufen, weil aufgrund der vorliegenden Fallkonstellation durch einen etwaigen Verlautbarungsfehler des Gerichts den Parteien kein falscher Weg für die Art der Anfechtung gewiesen worden wäre. Da nach § 99 Abs. 2 ZPO gegen die urteilsmäßig ergangene Kostenentscheidung aufgrund eines Anerkenntnisses und nach § 269 Abs. 3 Satz 5 ZPO gegen die in Beschlußform ergangene Kostenentscheidung nach Klagerücknahme jeweils das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, versteht es sich von selbst, daß bei einem Zusammentreffen der beiden prozessualen Sachverhalte hinsichtlich der Anfechtbarkeit der (gemischten) Kostenentscheidung, und zwar unabhängig von der Verlautbarungsform, nichts anderes gelten kann (Brandenburgisches OLG aaO; zum – vergleichbaren – Fall des Zusammentreffens von Anerkenntnis und übereinstimmender Erledigung der Hauptsache BGH, Beschluß vom 4. Januar 1963 aaO; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 91 a Rn. 34, § 99 Rn. 13; Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl., § 99 Rn. 16).
c) Entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde greift der Grundsatz der Meistbegünstigung auch nicht deshalb, weil das Landgericht das angefochtene Urteil schlicht als solches und nicht, wie im Teil-Anerkenntnisurteil angekündigt, ausdrücklich als „Schlußurteil” bezeichnet hat.
3. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß es der Klägerin wegen der Versäumung der Zwei-Wochen-Frist des § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch nichts nützen würde, wenn das von ihr eingelegte Rechtsmittel als sofortige Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO behandelt werden würde.
Unterschriften
Rinne, Wurm, Schlick, Kapsa, Dörr
Fundstellen
Haufe-Index 538732 |
BGHR |
NJW-RR 1999, 1741 |
AGS 1999, 146 |
MittRKKöln 1999, 334 |
www.judicialis.de 1999 |