Leitsatz (amtlich)
Ein Unfall, der sich beim Ingangsetzen der Betriebseinrichtung eines Sonderfahrzeuges mittels dessen Motors ereignet, ist dann nicht mehr dem "Betrieb" des Kraftfahrzeuges zuzurechnen, wenn die Funktion der Betriebseinrichtung als Arbeitsmaschine im Vordergrund steht.
Verfahrensgang
OLG Oldenburg (Oldenburg) (Entscheidung vom 06.02.1974) |
LG Oldenburg |
Tenor
Auf die Revision der Erstbeklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. Februar 1974 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger betreibt eine Hühnerzucht in einem Stall, in dem Legehennen in sog. Batterien untergebracht sind. Er bezog sein Futter von dem erstbeklagten Kraftfutterwerk. Am 8. September 1969 lieferte der bei dem Erstbeklagten angestellte Zweitbeklagte mit einem Kraftwagen, der mit zwei Tanks zum Transport des Futters ausgerüstet war, etwa 10 to Futter, die in einen Silo des Futterraumes am Stallgebäude entladen werden sollten. Die Wände dieses Silos bestanden aus 20 mm starken Spanplatten.
Außen am Silo war ein senkrecht nach oben führendes Einblasrohr angebracht, das 70 cm unterhalb des Firstes waagrecht in den Silo eingeführt war und in dessem Innerem 1,25 m von der gegenüberliegenden Spanplattenwand endete. Der Zweitbeklagte fuhr den Kraftwagen auf den Hof des Klägers in die Nähe des Futtersilos und verband sodann den Ausfüllstutzen eines der beiden Futtertanks des Kraftwagens mittels eines Schlauches mit dem Einfüllrohr des Silos. Ein von dem Motor des Kraftwagens betriebener Kompressor blies nunmehr das Futter das Einfüllrohr hoch und so in den Silo ein. Dabei wurde die dem Rohrende im Inneren des Silos gegenüberliegende Wand durchschlagen, ohne daß das zunächst bemerkt wurde. Durch das so entstandene Loch wurde ein Teil des Futters auf das Dach des Hühnerstalls geschleudert, das schließlich unter der Belastung zusammenbrach. Neben dem Sachschaden an dem Hühnerstall wurden zahlreiche Legehennen getötet oder so verletzt, daß sie geschlachtet werden mußten.
Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz des ihm entstandenen Schadens, von dem er einen Teilbetrag in Höhe von 25.100,00 DM geltend macht. Er hat behauptet, in dem eingeblasenen Futter seien harte Gegenstände enthalten gewesen, von denen einer die Wand durchschlagen habe. Möglicherweise habe sich in dem senkrechten Teil des Einblasrohres während des Entladevorganges ein Futterpfropfen gebildet, der dann durch den vom Kompressor erzeugten ansteigenden Druck im Silo "hinausgeschossen" worden sei. Wenn das die Ursache für das Durchschlagen der Silowand gewesen sei, so könne das nur auf unsachgemäßer Bedienung des Kompressors durch den Zweitbeklagten beruhen.
Die Beklagten haben in Abrede genommen, daß der Schaden durch fehlerhafte Zusammensetzung des Futters oder durch Bedienungsfehler des Zweitbeklagten beim Entladen entstanden sei. Schadensursache sei vielmehr die von außen nicht sichtbare falsche Konstruktion des Einblasrohres gewesen, das innerhalb des Silos nicht waagerecht, sondern schräg nach unten gerichtet hätte enden müssen.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Erstbeklagte antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat ihre Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Erstbeklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht läßt offen, ob eine vertragliche Schadensersatzpflicht der Erstbeklagten, wie sie das Landgericht bejaht hatte, besteht. Es hält vielmehr eine Haftung der Erstbeklagten schon nach § 7 Abs. 1 StVG für gegeben, weil eine Sache des Klägers "bei dem Betrieb" ihres Kraftfahrzeuges beschädigt worden sei. Der erforderliche nahe örtliche und zeitliche Zusammenhang des Unfalls mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder mit bestimmten Betriebseinrichtungen sei jedenfalls dann gegeben, wenn wie hier ein Fahrzeug mit Hilfe des Motors entladen und dabei ein Schaden verursacht werde. Dem stehe nicht entgegen, daß der Tanklastwagen auf dem Privatgrundstück des Klägers entladen worden sei.
Die Erstbeklagte könne sich nicht nach § 7 Abs. 2 StVG entlasten, weil nicht bewiesen sei, daß der Futterstrahl die Silowand nur deshalb durchschlagen habe, weil diese abgenutzt gewesen sei, und auch nicht auszuschließen sei, daß ein sich bildender Futterpfropfen ("Stopper") von den bei der Entladung beschäftigten Leuten der Erstbeklagten bei sachgemäßer Bedienung des Kompressors hätte bemerkt werden können und müssen. Ein etwaiges Mitverschulden des Klägers hat das Berufungsgericht verneint.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Der Ansicht des Berufungsgerichtes, der Unfall habe sich "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG ereignet, kann nicht gefolgt werden.
1.
Nach der sog. maschinentechnischen Auffassung, die durch die vom Reichsgericht begründete (RGZ 122, 270; 126, 333 und 132, 262) und vom Bundesgerichtshof übernommene und fortentwickelte verkehrstechnische Aufassung (BGHZ 29, 163 m.w.Nachw.) für bestimmte Fälle erweitert worden ist, ist ein Kraftfahrzeug "in Betrieb", wenn sein Motor in Gang gesetzt ist und das Fahrzeug selbst oder eine seiner Betriebseinrichtungen bewegt. Insoweit macht es, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, keinen Unterschied, ob sich das Kraftfahrzeug während des Betriebsvorganges auf einer öffentlichen Straße oder (wie hier) auf einem Privatgrundstück (Baustelle, vgl. Senatsurteil vom 5. April 1960 - VI ZR 34/59 = VersR 60, 635; Werksgelände, vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 1972 - VI ZR 104/71 = VersR 73, 83) befindet.
Die technische Entwicklung hat es nun mit sich gebracht, daß die Motorkraft von Kraftfahrzeugen nicht nur zur Beförderung von Personen oder Sachen, sondern auch für andere Arbeitsvorgänge genutzt wird, die kaum noch als das bloße Auf- und Abladen des Ladegutes angesehen werden. So gibt es heute zahlreiche, für Spezialaufgaben konstruierte Sonderfahrzeuge, die gleichzeitig als Arbeitsmaschinen dienen. Ein solches Sonderfahrzeug war auch der Lastzug der Beklagten, der mit Spezialaufbauten für den Futtertransport und u.a. mit einer mechanischen Entladeeinrichtung versehen war. Ereignet sich ein Unfall bei der Ingebrauchnahme von Betriebseinrichtungen dieser Sonderfahrzeuge, die nicht unmittelbar der Beförderung dienen, so versteht es sich nicht von selbst, daß auch das "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" im Sinne von § 7 StVG geschehen ist. Im Streitfall kann das entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht angenommen werden.
a)
Auch das Berufungsgericht erwägt, es gehe darum, ob der Unfall dem Betrieb des Kraftfahrzeuges noch zuzurechnen sei. Es will darauf abstellen, daß der Unfall "in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang" des Lastzuges stand (zu diesem Begriff vgl. Senatsurteil vom 27. April 1956 - VI ZR 23/55 - VRS 11, 27 = NJW 56, 1236 = VersR 56, 420, 422; Senatsurteil vom 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71 - VersR 72, 1074). Diese Formulierung besagt einmal, daß ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb des Kraftfahrzeuges und dem eingetretenen Schaden gegeben sein muß. Ihre Bedeutung erschöpft sich darin jedoch nicht. Insoweit beschreibt sie nur ein Mindesterfordernis für das Vorliegen des Kausalzusammenhangs. Darüber hinaus muß die durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges verursachte Folge, für die Ersatz zu leisten ist, auch vom Sinn und Zweck der Haftungsnorm, d.h. auch vom Schutzbereich der Vorschrift des § 7 Abs. 1 StVG umfaßt sein (vgl. BGHZ 37, 311, 315; 57, 137, 142).
Es reicht deshalb nicht aus, wenn das Berufungsgericht ausführt, der Entladevorgang sei dem Betrieb des Lastkraftwagens zuzurechnen, weil der zum Entladen benutzte Kompressor durch den Motor des Lastkraftwagens angetrieben worden sei. Damit ist nur der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Motors und dem Schadenseintritt festgestellt, der allerdings nicht zweifelhaft sein kann. Der Vorgang ist indessen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts dem Betriebe des Lastkraftwagens, vor dessen Gefahren § 7 Abs. 1 StVG schützen soll, nicht zuzurechnen, wie die Revision mit Recht geltend macht.
aa)
Allerdings ist in der neueren Rechtssprechung der Oberlandesgerichte wiederholt angenommen worden, das Entladen eines Fahrzeuges mit Hilfe seiner Motorkraft stelle eine dem Zweck des Fahrzeuges entsprechende Benutzung einer Betriebseinrichtung dar und geschehe deshalb "bei seinem Betrieb" (OLG München OLGZ 71, 168; OLG Nürnberg VersR 71, 915, 917; OLG Hamm MDR 72, 780, 781; KG VersR 73, 666, jeweils für das Ein- oder Abfüllen von Öl durch Tanklastwagen). Diese Urteile sind im Schrifttum, allerdings ohne nähere Auseinandersetzung mit den gegen sie möglicherweise zu erhebenden Bedenken, mehrfach billigend zitiert (Müller, 22. Aufl., § 7 StVG Rdnr. 48 u. 89; Floegel/Hartung 17. Aufl., § 7 StVG Anm. 4; Jagusch, 21. Aufl., § 7 StVG Anm. 7; Wussow WI 73, 120 u. Unfall- und Haftpflichtrecht 12. Aufl., TZ 691). Der Senat hat die Entscheidung der Frage, ob auch noch ein beim Ein- oder Abfüllen von Öl durch einen Tanklastzug verursachter Unfall im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes dessen Betrieb zugerechnet werden kann, bislang in den in die Revision gelangten, vom OLG Nürnberg und OLG Hamm (a.a.O.) entschiedenen Fällen ausdrücklich offen gelassen (Senatsurteil vom 28. März 1972 - VI ZR 203/70 - VersR 72, 747, 749; Senatsurteil vom 3. April 1973 - VI ZR 84/72 - VersR 73, 713). Auch aus dem Senatsurteil vom 25. April 1956 - VI ZR 23/55 - VersR 56 S. 420, 422 ergibt sich grundsätzlich nichts anderes. Zwar hat dort der Senat den "nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang" für den Fall angenommen, daß ein Lastkraftwagen auf einer Schutthalde seine Ladung mittels Maschinenkraft abkippte und dadurch ein Unfall verursacht wurde. Er hat jedoch auch damals zum Ausdruck gebracht, es könne auf sich beruhen, ob dieser Zusammenhang "stets" gegeben sei, wenn beim Entladen des Kraftfahrzeuges ein Schaden verursacht wird.
bb)
Ob ein Unfall, der wie hier beim Entladen des Sonderfahrzeuges unter Verwendung seines Motors als einer Maschine verursacht worden ist, noch dessen Betrieb im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes zuzurechnen ist, hängt von der Frage ab, vor welchen Gefährdungen § 7 StVG schützen will und ob die zum Unfall führende Benutzung dieser "Betriebseinrichtung" noch diesem Schutzbereich angehört.
Es kann dabei nur um die Gefahr gehen, die von dem Kraftfahrzeug kraft seiner Eigenschaft als einer dem Verkehr dienenden Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) ausgeht. Sobald ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als Beförderungsmittel im Verkehr nicht mehr besteht und es nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird, verwirklicht sich nicht mehr die gerade von einem Kraftfahrzeug bei seinem bestimmungsmäßigen Gebrauch ausgehende Gefahr (ähnlich auf das Wesen des Kraftfahrzeuges als Beförderungsmittel abstellend schon RGZ 160, 129, 132 f). Da unsere Rechtsordnung eine allgemeine Gefährdungshaftung für den Betrieb von Arbeitsmaschinen nicht kennt, verbietet sich eine Anwendung des § 7 StVG auf Unfälle, die sich durch technische Vorgänge ereignen, welche mit der Eigenschaft der eingesetzten Maschine als Teil eines Kraftfahrzeuges sinnvoll nicht mehr in einen Zusammenhang gebracht werden können. Daß es nicht allein darauf ankommen kann, ob der Motor des Kraftfahrzeuges in Gang gesetzt worden ist, solange dies unabhängig von einem dem Kraftfahrzeug eigentümlichen Betriebsvorgang zu anderen Zwecken als zur Fortbewegung geschieht, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 10. Januar 1961 (VI ZR 57/60 - VersR 61, 203) ausgesprochen (vgl. auch Müller, StVG, 22. Aufl., § 7 Rdn. 89 Fn. 123). In jenem Fall diente der Motor eines Mopeds nur zum Betrieb der Lichtanlage, die als Beleuchtungsquelle für andere Vorgänge als das Fahren des Mopeds benötigt wurde (kritisch allerdings Böhmer VersR 61, 369).
Wann die Maschinenkraft des Motors und die von ihm angetriebene Betriebseinrichtung des Fahrzeuges ihren Zusammenhang mit dessen Beförderungsfunktion und dem Straßenverkehr verloren haben, so daß haftungsrechtlich nur noch die Funktion als Arbeitsmaschine in Frage steht, wird sich letztlich nur am Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entscheiden lassen. Wird, wie im Streitfall, der Motor zum Entladen benutzt, dann wird es entscheidend darauf ankommen, ob sich der Schaden infolge der besonderen Bauart und mit ihr verbundenen Betriebseinrichtungen des Fahrzeuges verwirklicht (wie etwa im Fall des Abkippens der Ladung durch eine automatische Kippanlage, vgl. Senatsurteil vom 27. April 1956 - VI ZR 23/55 - VersR 1956, 420 oder bei einem mit Kran arbeitenden Abschleppwagen, einem mit einem Aufladegreifer versehenen Langholzfahrzeug u. dergl.; vgl. auch Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 12. Aufl. TZ 673 a), oder ob dabei die Funktion als Arbeitsmaschine im Vordergrund gestanden hat wie etwa bei einem (selbstfahrenden) Baukran.
Wird nach diesen Grundsätzen der vorliegende Fall beurteilt, so ergibt sich, daß das Einblasen von Futter in einen Silo, wobei der Motor den Kompressor betreibt, nicht mehr dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zuzurechnen ist. Denn der Schadensverlauf hat mit der spezifisch von einem Kraftfahrzeug, und sei dies auch ein Sonderfahrzeug, ausgehenden Gefährdung technisch, aber auch rechtlich nichts mehr zu tun. Hier wirkt sich vielmehr allein die Gefahr der Arbeitsmaschine aus, als die das Kraftfahrzeug mit seinem Motor dient. Der hier eingetretene Schaden fällt damit nicht mehr in den Schutzbereich des § 7 StVG.
b)
Die verkehrstechnische Auffassung des Begriffes "Betrieb" in § 7 StVG führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie ist entwickelt worden, um das Fortwirken der durch das in den Verkehrsraum gebrachte Kraftfahrzeug geschaffenen Gefahrenlage auf öffentlichen Verkehrsflächen zum Schütze der Verkehrsteilnehmer zu erfassen, auch wenn das "in Betrieb" genommene Kraftfahrzeug zum Ruhen gekommen ist (BGHZ 29, 163). Um eine solche Gefahrenlage hat es sich im Streitfall nicht gehandelt. Das Fahrzeug stand auf dem Privatgrundstück des Klägers und war dort kein Hindernis für andere Verkehrsteilnehmer.
c)
Mit der Entscheidung, daß der hier entstandene Schaden nicht beim "Betrieb" des Silofahrzeugs entstanden ist, ist nicht auch darüber entschieden, ob der Schaden nicht doch beim "Gebrauch" des Fahrzeugs im Sinne des § 10 Abs. 1 AKB entstanden ist, daher vom Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer zu decken ist (vgl. dazu BGH Urt. v. 28. Mai 1969 - IV ZR 615/68 - VersR 1969, 726).
2.
Unter diesen Umständen braucht auf die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Erstbeklagte habe den ihm nach § 7 Abs. 2 StVG obliegenden Entlastungsbeweis nicht geführt, nicht eingegangen zu werden. Eine Haftung des Erstbeklagten, sei es aus unerlaubter Handlung, sei es aus Vertragsverletzung, kommt nur dann noch in Betracht, wenn der Schadenseintritt auf einem Verschulden des Zweitbeklagten bei der Entladung oder einem dem Erstbeklagten zurechenbaren Verschulden bei der Mischung des Futters beruht. Das Berufungsgericht, das dies von seinem Standpunkt aus nicht zu prüfen brauchte, wird diese Prüfung nunmehr nachzuholen haben.
Sofern es dann auf die Frage eines Mitverschuldens des Klägers ankommen sollte, wird das nicht schon deswegen verneint werden können, weil der mit der Herstellung des Futtersilos beauftragt gewesene Handwerker, der für die waagrechte Führung des Einblasrohres im Siloinnern verantwortlich ist, im Verhältnis zu der Beklagten nicht Erfüllungsgehilfe des Klägers sei, wie das Berufungsgericht annimmt. Im Rahmen der sich aus dem Vertragsverhältnis der Parteien ergebenden Schutz- und Bewahrungspflichten hat der Kläger auch einzustehen, wenn die von ihm mit der ordnungsgemäßen Herstellung der Anlage, die die Beklagte zu füllen hatte, betrauten Personen Mängel dieser Anlage verschuldet haben sollten, die zur Verursachung des Schadens beigetragen haben (§§ 254, 278 BGB).
Fundstellen
Haufe-Index 3018705 |
DB 1975, 1695-1697 (Volltext mit amtl. LS) |
NJW 1975, 1886-1888 (Volltext mit amtl. LS) |
MDR 1975, 1011-1012 (Volltext mit amtl. LS) |