Rn 26
Abs. 3 verweist für die Eintragung der in Abs. 1 ausdrücklich genannten Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch, Schiffsregister, Schiffsbauregister und Register über Pfandrechte an Luftfahrzeugen auf die entsprechende Anwendung der §§ 32 und 33 (zur Löschungspflicht s. u. Rn. 30). Das Insolvenzgericht treffen schon bei Anordnung der Sicherungsmaßnahmen dieselben Pflichten wie nach Eröffnung des Verfahrens. Darüber hinaus umfasst der Anwendungsbereich des Abs. 3 alle Verfügungsbeschränkungen, nicht lediglich diejenigen des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2. Dies wird aus Wortlaut und Sicherungszweck abgeleitet.
Rn 27
Aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich ferner, dass die erfassten Verfügungsbeschränkungen im Grundbuch und in den Registern für Schiffe und Luftfahrzeuge eintragungsfähig sind. Eine Eintragung erfolgt nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 zunächst in Abteilung II des Grundbuchs bei allen Grundstücken, für die der Schuldner als Eigentümer eingetragen ist. Weiter auch in den jeweiligen Abteilungen bei den für den Schuldner eingetragenen Rechten an Grundstücken und sonstigen zu dessen Gunsten eingetragenen Rechten, wenn nach der Art des Rechts und den jeweiligen Umständen zu befürchten ist, dass ohne die Eintragung der gegen den Schuldner angeordneten Sicherungsmaßnahmen die Insolvenzgläubiger benachteiligt würden. In jedem Fall muss die Grundbucheintragung den Umfang der Verfügungsbeschränkung unzweifelhaft erkennen lassen. Ist eine Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) Eigentümerin des Grundstücks, muss klargestellt werden, welchen Miteigentümer die Verfügungsbeschränkung betrifft. Ebenso sollte eine Gesamthandsgemeinschaft, bspw. eine GbR, als Eigentümerin behandelt werden, weshalb eine Eintragung der Verfügungsbeschränkung für einen konkreten Gesamthänder/Gesellschafter in Betracht kommt.
Rn 28
§ 32 Abs. 2 verpflichtet das Insolvenzgericht zu einem Eintragungsersuchen gegenüber dem jeweiligen Grundbuchamt nur, wenn ihm Grundstücke im Eigentum oder Rechte des Schuldners an Grundstücken in Dritteigentum bekannt sind. Dennoch muss das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht unmittelbar nach Antragseingang den Schuldner befragen, ob Grundstückseigentum oder Rechte an Grundstücken zu seinem Vermögen gehören. Darüber hinaus sollte das für den Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners zuständige Grundbuchamt routinemäßig um eine Auskunft ersucht werden. Daneben kann auch der vorläufige Insolvenzverwalter über § 23 Abs. 3 gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 eine entsprechende Eintragung beim Grundbuchamt beantragen und auf diese Weise meist schneller den gutgläubigen Erwerb eines Grundstücksrechts durch einen Dritten verhindern. Eine vorherige Abstimmung mit dem Insolvenzgericht darf jedoch nur in besonderen Eilfällen unterbleiben. Der Eintragungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalter bedarf nicht der notariellen Form (§ 30 GBO), allerdings muss der Verwalter seine Vertretungsmacht in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO durch öffentliche Urkunde nachweisen.
Rn 29
Die Eintragung der Verfügungsbeschränkung bewirkt eine Grundbuchsperre, d. h. Eintragungsanträge des Schuldners muss das Grundbuchamt zurückweisen. Ob der Rechtspfleger des Grundbuchamts auch ohne förmliche Benachrichtigung durch das Insolvenzgericht bei Kenntnis der Verfügungsbeschränkung Eintragungsanträge zurückweisen muss, ist umstritten. Soweit die Voraussetzungen der §§ 878, 873 Abs. 2 BGB in der Form des § 29 GBO nicht nachgewiesen sind, wird man dies verneinen müssen.
Rn 30
Werden die Verfügungsbeschränkungen wieder aufgehoben, bspw. aufgrund einer Abweisung mangels Masse oder der Erledigung des Insolvenzantrages, muss das Gericht das Grundbuchamt um Löschung der von ihm veranlassten Eintragungen ersuchen (§ 25 Abs. 1). Wird daraufhin der Insolvenzvermerk gelöscht, kann das Grundbuchamt grundsätzlich wieder von der Bewilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers ausgehen.
Rn 31
Da die Verweisung in § 23 Abs. 3 auch § 32 Abs. 3 umfasst, sind auch schon vor Eröffnung des Verfahrens bei einer Veräußerung oder Freigabe von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten durch den vorläufigen Verwalter die dort vorgenommenen Eintragungen der Sicherungsmaßnahmen zu löschen. Dieser Fall kann zunächst nur eintreten, wenn gemäß § 22 Abs. 1 die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen ist. Da im Antragsverfahren das spätere Insolvenzverfahren nicht vorweggenommen werden soll und auch in diesem Fall die Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Sicherung und Erhaltung des Schuldnervermögens sowie die Fortführung des Schuldnerunternehmens beschränkt sind, ist diese grundbuchrechtliche Regelung nicht unproblematisch. Zwar hat auch in diesem Fall das Insolvenzgericht regelmäßig auf Antrag des vorläufigen Verwalters das Grundbuchamt um die Löschung der Eintragung zu ersuchen, jedoch kann aufgrund der unbegrenzten Verweisung der vorläufige Verwalter diese Löschun...