Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Cottbus vom 23.03.2023 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

 

Gründe

Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Ohne Erfolg wendet sie sich gegen die Festsetzung der von der Klägerin mit Kostenfestsetzungsantrag vom 06.02.2023 abgerechneten Terminsgebühr sowie die Kosten für den in der mündlichen Verhandlung erschienen Terminsvertreter.

1. Der Klägerin stehen die von dem Landgericht mit 130,80 EUR festgesetzten Kosten der Terminsvertretung zu.

a) Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten, der - wie hier als Terminsvertreter - für den nicht am Ort des Prozessgerichts und nicht am Wohnsitz der Partei ansässigen Rechtsanwalt Termine wahrnimmt, richtet sich nach § 91 Absatz 1 S. 1 ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 09.05.2023 - VIII ZB 53/21 m.w.N., juris) stellen die Kosten eines Unterbevollmächtigten dann notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne dieser Vorschrift dar, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart werden, die bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären (BGH, Beschluss vom 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, juris). Der Ersatz von Kosten für den mit der Terminswahrnehmung beauftragten Unterbevollmächtigten kann dabei insoweit beansprucht werden, als diese Kosten die ersparten Reisekosten nicht wesentlich (dh nicht mehr als 10 %) übersteigen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.05.2023 - VIIII ZB 53/21, juris Rn. 12 m.w N.).

b) Maßgebend für die Bestimmung der Höhe dieser ersparten Reisekosten ist dabei allerdings entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht die - fiktive - Beauftragung eines Rechtsanwalts im Gerichtsbezirk in weitester Entfernung zum Gerichtsort.

Grundsätzlich darf die Partei, die vor einem auswärtigen Gericht klagt oder verklagt wird, einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt beauftragen (BGH, Beschluss vom 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, juris). Die Reisekosten eines nicht ortsansässigen, auswärtigen Anwalts sind erstattungsfähig, wenn dessen Mandatierung notwendig war, was voraussetzt, dass eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die kostenauslösende Maßnahme aus der Sicht ex ante als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH, Beschluss vom 14.09.2021 - VIII ZB 85/20, juris Rn. 10, 15). Ist dies nicht der Fall, so kann die Partei, die ihren Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks hat und einen nicht dort tätigen, sondern einen außerhalb des Bezirks ansässigen Rechtsanwalt beauftragt, Reisekosten nur in der Höhe beanspruchen, in der sie entstanden wären, wenn sie einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitesten entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks mandatiert hätte (BGH, Beschluss vom 09.05.2018 - I ZB 62/17, juris Rn. 12). Hat die Partei ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz nicht im Gerichtsbezirk, sind Reisekosten eines außerhalb des Bezirks ansässigen Rechtsanwalts hingegen regelmäßig (nur) bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten (BGH, Beschluss vom 25.10.2011 - VIII ZB 93/10, juris).

c) Die Klägerin hat die Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines nicht an ihrem Wohnsitz und auch nicht am Sitz des Gerichts ansässigen Rechtsanwalts nicht dargelegt. Da sie selbst ihren Wohnsitz nicht im Gerichtsbezirk des Landgerichts Cottbus hat, könnte sie Reisekosten ihres Rechtsanwalts nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines an ihrem Wohnsitz Berlin ansässigen Rechtsanwalts erstattet verlangen. Dieses betragen:

Fahrtkosten (VV RVG 7003: 125 km (einfache Entfernung vom Wohnsitz der Klägerin in

Berlin zum Landgericht Cottbus) × 2 × 0,42 EUR = 105 EUR

Abwesenheitsgeld (VV RVG 7005): 30 EUR

Gesamt: 135 EUR

d) Die Kosten der Terminsvertretung sind deshalb jedenfalls bis zu der vom Landgericht angenommenen Höhe von 130,80 EUR erstattungsfähig (vgl. Verfügung der Rechtspflegerin vom 05.04.2023)

2. Keinen Erfolg hat die sofortige Beschwerde auch im Hinblick auf die Festsetzung der 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG). Die Einschaltung eines Terminsvertreters hat entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zur Folge, dass der Hauptbevollmächtigte eine Terminsgebühr unter keinen Umständen abrechnen kann. Vielmehr ist zu unterscheiden, ob der Terminsvertreter von der Partei selbst oder vom Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen beauftragt wird. Beauftragt die Partei den Terminsvertreter, fallen die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) an. Erteilt hingegen der Prozessbevollmächtigte den Auftrag zur Terminsvertretung im eigenen Namen, so ist der Terminsvertr...

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