Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 22.09.2020 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Potsdam in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 09.11.2020, Az. 13 O 395/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.

Hierzu erhält der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen behaupteter vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines von der Beklagten hergestellten Kraftfahrzeuges in Anspruch.

Der Kläger erwarb am 15.02.2016 einen gebrauchten VW Touareg 3,0 V 6 TDI zu einem Gesamtpreis von 31.512,61 EUR netto. In dem Fahrzeug ist ein 3,0 Liter-Dieselmotor der Schadstoffklasse Euro 5 eingebaut. Das Fahrzeug verfügt über eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführungsrate, die dazu führt, dass die Abgasrückführung bei bestimmten Außentemperaturen vermindert wird (sogenanntes "Thermofenster"). Der Kläger hat behauptet, die Motorsteuerung weise eine Rollenprüfstandserkennung auf, die - ähnlich wie bei Dieselmotoren des Typs EA189 - bei Erkennen eines Prüfstandstestbetriebs einen besonderen Modus aktiviere, um möglichst niedrige Schadstoffwerte messen zu lassen, während bei normalem Betrieb auf der Straße dieser Modus deaktiviert sei, so dass das Fahrzeug im normalen Betrieb weit höhere Emissionswerte aufweise. Auch bei dem eingebauten Thermofenster handele es sich nach Auffassung des Klägers um eine gegen Artikel 5 VO 715/2007/EG verstoßene unzulässige Abschaltautomatik.

Die Beklagte behauptet, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei ein Motor der Baureihe EA896 verbaut, während der Kläger behauptet, es handele sich um einen Dieselmotor der Baureihe EA897.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 826 BGB wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung lägen nicht vor. Das Inverkehrbringen von Motoren mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung könne zwar grundsätzlich eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung darstellen. Es fehle, den Tatsachenvortrag des Klägers unterstellt, der deliktische Schädigungsvorsatz. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die von der Beklagten verwendete temperaturabhängige Einrichtung im Sinne eines Thermofensters im Straßenbetrieb in gleicher Weise funktioniere wie auf dem Prüfstand. Insoweit seien die Gegebenheiten nicht mit den Verfahren bezüglich des VW-Motors des Bautyps EA189 und der darin verbauten sogenannten Umschaltlogik vergleichbar. Unter diesem Gesichtspunkt reiche der klägerische Vortrag für die Annahme einer vorsätzlichen Schädigung nicht aus. Entsprechendes gelte für die weiteren behaupteten Abschalteinrichtungen. Überdies sei die Annahme eines den Tatbestand des § 826 BGB erfüllenden Vorsatzes nur gerechtfertigt, wenn die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung kaum vertretbar erscheine. Ein derartiges Verhalten werde aus dem Vortrag des Klägers nicht erkennbar. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Artikel 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 bzw. §§ 6 Abs. 1, 27 EG-FGV, da diese Normen keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 25.09.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 29.09.2020 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er - nach entsprechender auf rechtzeitigen Antrag erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis dahin - mit einem am 20.12.2020 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Er rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er wiederholt und vertieft seinen Vortrag, das streitgegenständliche Fahrzeug sei mit einer verbotenen Prüfstandserkennung ausgestattet, zudem handele es sich bei dem zwischen den Parteien unstreitigen "Thermofenster" um eine verbotene Abschalteinrichtung im Sinne des Artikel 5 VO (EG) 715/2007. Das Landgericht habe seinen Vortrag unbeachtet gelassen, obwohl die Beklagte dem nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten sei, so dass der entsprechende Vortrag als unstreitig hätte zugrunde gelegt und zumindest die entsprechenden Beweisangebote berücksichtigt werden müssen. Aus den von ihm vorgetragenen und von der Beklagten nicht bestrittenen Gesamtumständen ergebe sich zwingend die Annahme einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei es für die Annahme einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht zwingend, dass das KBA tatsächlich einen verpflichtenden Rückruf ihm gegenüber wegen eine...

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