Leitsatz (amtlich)

›1. Gegen die seine Beiordnung im Prozesskostenhilfeverfahren aufhebende Entscheidung ist der Anwalt aus eigenem Recht beschwerdebefugt.

2. Hat die Partei dem ihr beigeordneten Anwalt wegen eines Vertrauensverlusts das Mandat entzogen, liegen regelmäßig die Vorraussetzungen für eine Aufhebung der Beiordnung vor.

3. Durch eine solche Aufhebung dürfen die bis dahin entstandenen Gebührenansprüche des beigeordneten Anwalts nicht verkürzt werden; deshalb kommt eine rückwirkende Aufhebung der Beiordnung grundsätzlich nicht in Betracht.‹

 

Fundstellen

Haufe-Index 3030198

FamRZ 2004, 213

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