Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 24.09.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der am...2012 geborene Kläger nimmt den Beklagten, in erster Linie als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau, auf Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden in Anspruch mit der Begründung, diese habe am... .04.2017 ihre Aufsichts- bzw. ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und so einen Unfall verursacht, bei dem der sich am Arm verletzt habe.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 24.09.2019, auf dessen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei schon nach dem Vortrag des Klägers nicht begründet. Die Ehefrau des Beklagten habe keine Aufsichtspflicht verletzt, indem sie den Kläger und ihre nahezu gleich alte Enkelin, also zwei normal entwickelte Kinder von etwa 5 Jahren, im eingefriedeten Garten für eine halbe Stunde unbeobachtet habe spielen lassen. Das als Spielzeug für Kinder dieses Alters entwickelte und gewerblich hergestellte Spielhaus habe die Aufsichtspflicht nicht erhöht. Denn der Kläger habe nicht vorgetragen, dass es bereits zuvor Schadensfälle oder auch nur Probleme mit dem Spielhaus gegeben habe, die die Ehefrau des Beklagten zu besonderer Vorsicht hätten anhalten müssen. Ob dessen Tür am... .04.2017 geklemmt habe, sei unerheblich, weil der Kläger nicht vorgetragen habe, dass dies der Ehefrau des Beklagten an diesem Tag bereits bekannt gewesen sei. Sein Vortrag könne ohne weiteres dahin verstanden werden, dass ihr dieser Umstand erst durch den Unfall bekannt geworden sei. Unerheblich sei auch, ob sie ihr Hörgerät abgestellt hatte, da dies jedenfalls nicht erkennbar unfallursächlich geworden sei. Aus diesen Gründen habe sie auch keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der geltend gemachte Verdienstausfall seiner Mutter sei nicht ausreichend dargetan und unter Beweis gestellt.

Gegen dieses ihm am 01.10.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.10.2019 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 02.01.2020 am 30.12.2019 begründet. Der Kläger ist der Auffassung, das Landgericht habe die Verletzung der Aufsichts- und Verkehrssicherungspflicht durch die Ehefrau des Beklagten zu Unrecht verneint. Sie habe ihn ausdrücklich zum Spielen auf ihrem Grundstück eingeladen und seiner Mutter erklärt, sie werde aufpassen. Tatsächlich habe sie sich durchgehend im Haus aufgehalten und zudem ihr Hörgerät abgestellt. Am Folgetag habe sie unter Zeugen eingeräumt, sie habe schon zuvor von der klemmenden Tür gewusst; diesbezüglich habe das Landgericht seinen Vortrag falsch interpretiert. Dieser Umstand habe die Aufsichtspflicht verstärkt, zumal der Kläger an diesem Tag zum ersten Mal auf dem Grundstück des Beklagten gespielt habe. Zugleich hätten damit der Beklagte und seine Ehefrau ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Fehlstellung seines rechten Armes begründe das Feststellungsinteresse des Klägers. Er habe unfallbedingt nicht in die Kita gehen können und habe von seiner Mutter betreuet werden müssen, der dadurch der geltend gemacht Verdienstausfall entstanden sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 24.09.2019 zum Aktenzeichen 4 O 186/19 abzuändern und

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld von 5.000 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.03.2019;

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche, den Betrag gemäß Klageantrag Ziff. 1 übersteigende Schäden, die aus dem Vorfall vom... .04.2017 auf dem Grundstück des Beklagten künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträge oder andere Dritte übergehen oder übergegangen sind;

3. den Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn 1.519,02 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit; und

4. den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 1.132,29 EUR freizustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung des angefochtenen Urteils.

Der Senat hat die Mutter des Klägers persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin K.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2020 Bezug genommen.

II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet worden. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg.

Dem Kläger steht wegen des Vorfalls am... .04.2017 gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersa...

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