Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 07.01.2008; Aktenzeichen 14 O 394/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 7.1.2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 14 O 394/07 - abgeändert. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 3.12.2007 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.

Die Verfügungskläger haben die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Tatbestand

Die Verfügungskläger nehmen die Verfügungsbeklagten wegen Wettbewerbsverstößen und wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch.

Die Verfügungskläger sind in einer im Bundesgebiet tätigen Versicherungs-Unternehmensgruppe verbunden. Sie sind auf dem Gebiet der Kfz-Haftpflicht- und Kfz-Kaskoversicherung tätig. Die Verfügungskläger bieten ihren Kunden in der Teilkaskoversicherung verschiedene Tarife an. Die Versicherten können dabei wählen, ob sie eine freie Werkstattwahl haben wollen, was mit einem preislich höheren Tarif verbunden ist, oder etwaige Kaskoreparaturen in Vertragswerkstätten bzw. von den Verfügungsklägern empfohlenen Werkstätten durchführen lassen wollen, was mit Abschlägen bei den Kaskotarifen verbunden ist.

Die Verfügungsbeklagte zu 1.), deren Geschäftsführer der Verfügungsbeklagte zu 2.) ist, ist auf dem Gebiet der Autoglasreparatur tätig.

Eine Scheibenreparatur kostet ca. 100 EUR. Demgegenüber liegen die Kosten eines Austausches der Frontscheibe zwischen 500 EUR und 1000 EUR. Es gibt einen langjährigen Brauch der Versicherer, auf die zwischen 150 Euro und 1000 Euro liegende Zahlung einer mit den Versicherten vereinbarten Selbstbeteiligung im Wege der Kulanz zu verzichten und eine Scheibenreparatur zu bezahlen, wenn der Versicherte an Stelle des deutlich teureren Scheibenwechsels die Scheibenreparatur wählt. Die aus dem Verzicht auf die Zahlung der Selbstbeteiligung folgende Kostenfreiheit der Scheibenreparatur für den Versicherungsnehmer ist Hauptwerbeargument der Scheibenreparaturunternehmen, namentlich des Marktführers C..

Der Versicherungsnehmer des Verfügungsklägers zu 1.) K. wurde von Mitarbeitern der Verfügungsbeklagten zu 1.) auf dem Parkplatz vor dem Einkaufszentrum "O." auf die Möglichkeit einer kostenlosen Steinschlagreparatur angesprochen. Herr K. erteilte einen Auftrag für eine Windschutzscheibenreparatur und ließ seine Windschutzscheibe durch die Verfügungsbeklagte zu 1.) reparieren.

Der Verfügungskläger zu 1.) lehnte eine Regulierung unmittelbar gegenüber der Verfügungsbeklagten zu 1.) ab, weil mit dem Versicherten vereinbart war, dass auf einen Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung nur dann verzichtet werden könne, wenn die Reparatur der Windschutzscheibe nach Vermittlung durch den Versicherer erfolge, was hier nicht der Fall gewesen war.

Die Verfügungsbeklagte zu 1.) schrieb den Versicherten K. des Verfügungsklägers zu 1.) an, um ihm mitzuteilen, dass seine Versicherung die Regulierung ablehne und dass er die Reparatur selbst bezahlen müsse. Diesem vom Verfügungsbeklagten zu 2.) unterzeichneten Schreiben war ein Versicherungsranking beigefügt, in dem verschiedene Versicherungen nach Service und Preis bewertet wurden.

Außerdem lag dem Schreiben eine Karte bei, auf der es auf schwarzem Grund in weißer Schrift heißt: "Hier haben Sie es weiß auf schwarz: Steinschlagreparatur: 0,00 EUR. Die meisten Teilkaskoversicherungen übernehmen trotz vereinbarter Selbstbeteiligung die Kosten für eine Steinschlagreparatur. Sie bezahlen nichts. Ihre Prämie wird nicht erhöht. Kommen Sie in unser gelbes Zelt. Wir beraten Sie gerne." Auf der anderen Seite der Karte befindet sich auf gelbem Grund folgender Hinweis:

Achtung, Vorsicht!

bei diesen Versicherungen:

die A...-Steinschlagreparatur wird möglicherweise nicht bezahlt.

D... Versicherung

H... C...

Sprechen Sie mit uns.

Zu Fragen der Schadensbehebung beraten wir Sie gerne:

01805- ... ...

(0,12 EUR/Min aus dem deutschen Festnetz)

Die Verfügungskläger haben beantragt, es den Verfügungsbeklagten aufzugeben, es zu unterlassen, sich über die Verfügungskläger wie folgt zu äußern: "Achtung, Vorsicht! bei diesen Versicherungen: die A.-Steinschlagreparatur wird möglicherweise nicht bezahlt: D. Versicherung" wie nachfolgend eingeblendet (es folgt die Darstellung der Karte).

Die Verfügungskläger haben gemeint, die Aussagen auf der Karte stellten eine Herabsetzung sowie eine gezielte Behinderung im Sinne von den §§ 3, 4 Nr. 7 und 10 UWG sowie einen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Es handele sich um eine typische Boykotthandlung. Die Verfügungsbeklagten legten es Kunden und potentiellen neuen Kunden der Verfügungskläger nahe, die Versicherung zu wechseln bzw. kein Versicherungsverhältnis mit den Verfügungsklägern einzugehen.

Das Landgericht hat am 3. Dezember 2007 eine einstweilige Verfügung erlassen, nach der den Verfügungsb...

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