Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 31.01.2007; Aktenzeichen 5 O 20/03) |
Tenor
Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das am 31. Januar 2007 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 5 O 20/03, aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten materiellen und immateriellen Schadensersatz in Bezug auf einen Verkehrsunfall vom 10.10.2002 auf der Autobahn A 9. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.
Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 75.000,00 EUR und zur Zahlung eines weiteren Betrages von 16.366,16 EUR verurteilt und hat dem Feststellungsantrag in vollem Umfang stattgegeben. Es hat gemeint, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Verschulden des Beklagten zu 1. nachgewiesen. Zwar stünden Einzelheiten zum Unfallgeschehen nicht fest, es könne jedoch nach den Angaben der Parteien sowie des Zeugen K... davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1. den linken Blinker gesetzt und nach links herüber gezogen sei, was zu einer Ausweichbewegung der Klägerin geführt habe, die adäquat kausal durch das Fahrmanöver des Beklagten zu 1. verursacht worden sei. Dieses Verhalten habe in der hier zu bewertenden Gefahrensituation eine normale und übliche Reaktion dargestellt. Der Beklagte zu 1. habe bei dem Spurwechsel die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, während der Klägerin kein Mitverschulden zur Last falle. Es sei nicht belegt, dass das Ausweichmanöver mit der Einleitung der Notbremsung nicht gerechtfertigt gewesen sei. Ein Unfallrekonstruktionsgutachten habe nicht eingeholt werden müssen, da wegen der fehlenden Berührung der Fahrzeuge ausreichende Anknüpfungstatsachen für weitere Erkenntnisse nicht erkennbar seien. Unter Berücksichtigung der von der Klägerin erlittenen Verletzungen sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 75.000,00 DM (gemeint wohl Euro) angemessen. Aufgrund der Sachverständigenfeststellungen sei davon auszugehen, dass jedenfalls ein Teil der Beschwerden, an denen die Klägerin bis heute leidet, unfallursächlich seien; dies sei bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Darüber hinaus hätten die Beklagten 20.000,00 EUR zu leisten, wobei davon ausgegangen werde, dass jedenfalls bis zum Abschluss der Rehabilitationsmaßnahmen für 15 Monate ein Erwerbsminderungsschaden und ein Haushaltsführungsschaden in Höhe von 15.354,45 EUR eingetreten sei. Wegen des Haushaltsführungsschadens sei die Schadenshöhe nach § 287 ZPO zu ermitteln. Dass die Erwerbsunfähigkeit auch heute noch auf die Unfallfolgen zurückzuführen sei, stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest. Ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen des Ehemannes der Klägerin für Besuche bestehe nicht, da die Klägerin keinen Beweis dafür angetreten habe, dass die Besuche für die Heilerfolge notwendig gewesen seien. Der Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, sei ebenfalls begründet.
Gegen das der Klägerin am 08.02.2007 und den Beklagten am 05.02.2007 zugestellte Urteil haben die Klägerin am 20.02.2007 und die Beklagten am 06.03.2007 Berufung eingelegt und diese mit einem am 22.03.2007 (Klägerin) bzw. am 10.04.2007 (Beklagten), dem Dienstag nach Ostern eingegangenen Schriftsatz, begründet.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es ihr günstig ist, rügt aber mit ihrer Berufung, das Landgericht habe fehlerhaft hinsichtlich der Zinsentscheidung jeweils 5 % über dem Basiszinssatz tenoriert, anstatt richtigerweise Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten. Ausweislich der Entscheidungsgründe habe es hinsichtlich des Antrages zu 2. den Schaden der Klägerin auf 20.000,00 EUR geschätzt, jedoch lediglich 16.366,16 EUR tenoriert. Schließlich sei auch die Kostenentscheidung des Landgerichts nicht nachvollziehbar.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 31.01.2007, Az.: 5 O 20/03, dahingehend abzuändern, dass
1.
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2003 zu zahlen sind,
2.
die Beklagten zu 1. und 3. verurteilt werden, gesamtschuldnerisch an die Klägerin 20.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2003 zu zahlen und
3.
die Klägerin von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 3.
6 % zu zahlen hat und die Beklagten zu 1. und 3. 74 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten haben. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt die Klägerin voll. Von den gerichtlichen Kosten haben die Klägerin 38 % und die Beklagten zu 1. und 3. 62 % zu tragen sowie
die Berufung der Beklagten zurückzuwe...