Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Wirksamkeit der Kündigung eines Landpachtvertrages
Verfahrensgang
AG Neuruppin (Urteil vom 27.11.2011; Aktenzeichen 44 Lw 21/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des AG Neuruppin - Landwirtschaftsgericht - vom 27.11.2007 - Az. 44 Lw 21/07 - teilweise abgeändert und die Beklagten zu 2 bis 4 als Gesamtschuldner verurteilt, folgende landwirtschaftliche Nutzflächen mit einer Gesamtgröße von 16,0520 ha an die Klägerin herauszugeben:
- P., Flur 1, Flurstück 209 (0,2550 ha)
- P., Flur 3, Flurstück 2 (6,9860 ha)
- P., Flur 3, Flurstück 6 (0,0510 ha)
- P., Flur 6, Flurstück 63 (4,7720 ha)
- P., Flur 6, Flurstück 63 (3,9880 ha).
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskostentragen tragen die Klägerin ¼ und die Beklagten zu 2 bis 4 als Gesamtschuldner ¾. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. Die Beklagten zu 2 bis 4 tragen die außergerichtlichen Kosten der Klägerin als Gesamtschuldner zu ¾. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 2 bis 4 können die Voll-streckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1 vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Herausgabe landwirtschaftlicher Nutzflächen in einem Umfang von insgesamt 16,0520 ha.
Die Klägerin ist Eigentümer der streitgegenständlichen landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Gemarkung P. Durch schriftlichen Vertrag vom 31.7.2003 verpachtete die Klägerin die Flächen an die Beklagte zu 1 für die Dauer von 12 Jahren zu einem jährlichen Pachtzins von 1.325,66 EUR. Pachtbeginn war der 1.10.2003. Auf Seiten des Pächters wurde der Vertrag von dem Beklagten zu 2, dem Gesellschafter der Beklagten zu 1, mit dem Zusatz "Gesellschafter der GbR" unterzeichnet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landwirtschaftsgericht hat mit seinem am 27.11.2007 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe gegenüber den Beklagten weder ein pachtrechtlicher (§ 596 Abs. 1 BGB) noch ein eigentumsrechtlicher Herausgabeanspruch (§ 985 BGB) zu. Gegen die Beklagte zu 1 bestehe kein Anspruch, weil sie sich identitätswahrend in die Milchproduktion P. OHG und diese sich sodann formwechselnd in die Beklagte zu 4 umgewandelt habe, die dadurch Träger sämtlicher vormals der Beklagten zu 1 zustehenden Rechte und der ihr obliegenden Pflichten geworden sei. Eine GbR könne rechtsformwechselnd in eine OHG umgewandelt werden, sofern die - im Vergleich zur GbR - zusätzlichen Voraussetzungen einer solchen Personenhandelsgesellschaft erfüllt seien. Davon sei regelmäßig auszugehen, wenn eine Änderung des Gesellschaftszweckes dahingehend eintrete, dass fortan ein Handelsgewerbe betrieben werden solle. Bei einer landwirtschaftlichen OHG ergebe sich die Kaufmannseigenschaft nur auf Grund der Eintragungsoption gem. § 3 Abs. 2 i.V.m. § 2 Satz 2 HGB, also mit der Eintragung in das Handelsregister. Daher komme es in diesem Falle nicht kraft Gesetzes, sondern kraft Willenserklärung bzw. Rechtsgeschäfts zu einer identitätswahrenden Umwandlung. Aus der von den Beklagten zu 2 und 3 unterschriebenen Neuanmeldung einer OHG vom 17.8.2006 ergebe sich, dass die Gesellschafter der Beklagten zu 1 einstimmig die Gründung der OHG beschlossen und deren Eintragung in das Handelsregister beantragt hätten; dieses Grundlagengeschäft beziehe sich auch auf die identitätswahrende Fortführung der Beklagten zu 1 in der Form der Milchproduktion P. OHG. Durch die Eintragung in das Handelsregister sei die GbR ex lege zur OHG geworden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten zu 2 und 3 (ggf. ungewollt) in Vorbereitung der OHG zum 1.7.2006 eine weitere GbR - neben der Beklagten zu 1 - gegründet hätten, seien nicht ersichtlich. Die Beklagten zu 2 und 3 hätten nachvollziehbar dargelegt, dass der 1.7.2006 als Stichtag für die Abschlussbilanz der GbR bzw. für die Eröffnungsbilanz der OHG "gegriffen" worden sei, um die Erstellung einer Zwischenbilanz zu vermeiden. Für eine Identität zwischen der Beklagten zu 1 und der Milchproduktion P. OHG sprächen neben dem identischen Unternehmenszweck auch der unveränderte Gesellschafterbestand und die Übernahme des Gesellschaftsvermögens. Dass beabsichtigt gewesen sei, den Gewerbebetrieb der Beklagten zu 1 in eine OHG umzuwandeln, ergebe sich auch daraus, dass dies dem beklagtenseits umgesetzten Sanierungskonzept entsprochen habe, wonach eine identitätswahrende Umwandlung ...