Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 28.02.2007; Aktenzeichen 10 O 247/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 28. Februar 2007 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 10 O 247/06 - teilweise, unter Zurückweisung der Berufung im übrigen, zu Ziffer 2. des Tenors hinsichtlich der Widerklage abgeändert und Ziffer 2. des Tenors wie folgt neu gefasst:

Auf die Widerklage werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten 3.599,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Mai 2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Die Anschlussberufung der Kläger wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger zu 16/17, der Beklagte zu 1/17.

Die Kosten der zweiten Instanz tragen die Kläger zu 13/14, der Beklagten zu 1/14.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Der Beklagte ist Eigentümer eines Grundstücks in K..., ...allee 46, eingetragen im Grundbuch von K..., Blatt 1125, Flur 18, Flurstücke 121 und 122 mit einer Gesamtgröße von 1.757 qm zzgl. 16 qm.

Die Kläger sind, was das Flurstück 121 angeht, bis auf eine zur Straße hin gelegene 648 qm große Teilfläche des Flurstücks 121 (Fläche A) und hinsichtlich des Flurstücks 122 insgesamt anspruchsberechtigt nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz, während die Fläche des Flurstücks 121 wegen deren selbständiger Nutzbarkeit nicht der Bereinigung unterliegt. Am 10. Februar 2005 haben die Parteien einen entsprechenden Erbbaurechtsvertrag geschlossen.

Mit der Klage machen die Kläger Entschädigungs- und Werterhöhungsansprüche geltend, darunter einen Anspruch auf Zahlung von 3.273,98 EUR für den Abriss eines auf der neuen Grenze stehenden und 1986 errichteten Gewächshauses.

Mit der Widerklage verlangt der Beklagte von den Klägern Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung der ihm verbleibenden zur Straße hin liegenden Teilfläche A sowie Erstattung von mit Schmutzwasserbescheid vom 03. November 1999 festgesetzten Schmutzwasserbeiträgen in Höhe von anteilig 3.404,22 EUR.

Das Landgericht hat den Klägern die Abrisskosten verweigert.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, ein Anspruch nach § 26 Abs. 2 Sachenrechtsbereinigungsgesetz bestehe nicht. Unter Berücksichtigung der einfachen Bauweise dürfe ein Zeitwert im Zeitpunkt des Abrisses des 1986 errichteten Gewächshauses nicht mehr bestanden haben. Im Übrigen habe das Gewächshaus schon wegen seines Abrisses keinen Zeitwert mehr gehabt. Sofern etwaige Abrisskosten möglicherweise zu einer Wertsteigerung der frei gewordenen Teilfläche A geführt hätten, seien diese über § 26 Abs. 2 SachenRBerG nicht erstattungsfähig. Die von den Klägern weiter bemühte Analogie zu § 19 Abs. 2 SachenRBerG komme mangels Regelungslücke gleichfalls nicht in Betracht. Zwar bestimme sich der Bodenwert eines Grundstücks nach Abzug der Aufwendungen für die Baureifmachung. Die Bewertung der Bodenrichtwerte sei jedoch rechtskräftig abgeschlossen. Im Übrigen komme ein Abzug der Abbruchkosten auch nach § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SachenRBerG nicht in Betracht, wenn die Baulichkeit, wie vorliegend, abrissreif gewesen sei und dies auf unterlassener oder unzureichender Instandhaltung zu Zeiten der Mangelwirtschaft der DDR beruht habe.

Auf die Widerklage hat das Landgericht dem Beklagten einen Nutzungsentgeltanspruch gemäß Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB lediglich für die Zeit vom 01. Juli 2005 bis zum 14. November 2005, also für 133 Tage x 13,49 EUR = 1.794,17 EUR abzüglich bezahlter 1.016,00 EUR, also in Höhe von 778,117 EUR zugesprochen. Die Kläger hätten bereits mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 02. November 2005 einen Termin zur förmlichen Übergabe für den 14. November/15. November 2005 angeboten. Dieses wörtliche Angebot sei ausreichend. Eine weitergehende Nutzung der Fläche A durch die Kläger lasse sich nicht feststellen. Dass der förmliche Übergabetermin erst am 21. April 2006 stattgefunden habe, gehe insoweit nicht zu Lasten der Kläger und begründe inhaltlich keinen weitergehenden Nutzungsentgeltanspruch, der über den 14. November 2005 hinausgehe.

Ein Anspruch auf Erstattung anteiliger Erschließungskosten für den Schmutzwasserbescheid vom 03. November 1999 bestehe nicht. Zwar sei die Berechnung rechnerisch zutreffend. Der Erstattungsanspruch folge aber nicht aus § 7 Abs. 1 des Erbbaurechtsvertrages. Er sei bereits inhaltlich nicht von der allgemeinen Regelung (Tragung von Gefahren, Lasten und Verkehrssicherungspflichten) erfasst. Denn abweichend von der Regelung in § 7 Abs. 1 des Erbbaurechtsvertrages hätten die Parteien für die auf dem Grundstück ruhenden öffentlichen Lasten in § 7 Abs. 2 des Vertrages eine anderslautende Regelung getroffen. Die auf dem Grundstück ruhenden öffentlichen Lasten hätten also erst vom Tage der Eintragung des Erbbaurechts in das Grundbuch an von den Erbbauberechtigten getragen werden sollen. Bei dem auf § 8 des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes in Verbind...

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