Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwaltshaftung: Einrede der Verjährung nach § 51b BRAO
Normenkette
BRAO § 51b
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 17 O 96/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 22.12.2000 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Frankfurt (Oder), Aktenzeichen 17 O 96/00, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 9.000 DM abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Es wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung jeweils auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentliche Sparkasse zu erbringen.
Wert der Beschwer für den Kläger: 69.898,85 DM.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten.
Im Jahre 1993 führte der Kläger Bauarbeiten am Objekt der Bauherrin Dr. Z. in S. aus. Die Arbeiten des Klägers waren Ende 1993 abgeschlossen, und die Werkleistung wurde noch im Jahre 1993 durch die Bauherrin in Gebrauch genommen. Mit Schlussrechnung vom 10.2.1994 stellte der Kläger der Bauherrin unter Berücksichtigung bereits geleisteter Abschlagszahlungen und vermeintlich erbrachter Zusatzleistungen einen Restwerklohn i.H.v. 62.195,12 DM in Rechnung. Der Kläger beauftragte den Beklagten mit der Durchsetzung seines Restwerklohnanspruchs. Unter dem 21.12.1995 beantragte der Beklagte den Erlass eines Mahnbescheides gegen die Bauherrin und gab als deren Anschrift „Am Z. 5 in S.” an, obwohl ihm auf Grund eines von der Bauherrin unter dem 2.5.1994 eingeleiteten selbstständigen Beweisverfahrens bekannt war, dass diese in der Antragsschrift als Anschrift „T.-Straße 15, Berlin” angegeben hatte. In seinem Anschreiben an das Mahngericht bat der Beklagte um alsbaldige Zustellung des Mahnbescheides, da die Verjährung drohe. Der Mahnbescheid wurde am 27.12.1995 erlassen. Der am 2.1.1996 durchgeführte Zustellversuch scheiterte; als Grund der Nichtzustellung wurde in der Postzustellungsurkunde angegeben: „Empfänger unbekannt verzogen”. Am 9.7.1996 teilte der Beklagte dem Mahngericht die Anschrift „T.-Straße 15, Berlin” mit. Unter dieser Anschrift wurde der Mahnbescheid am 1.8.1996 zugestellt. Hiergegen erhob die Bauherrin unter dem 5.8.1996 Widerspruch. Mit Schriftsatz vom 12.8.1996 teilte Rechtsanwalt O. aus Berlin dem Mahngericht mit, dass er den Kläger nunmehr vertrete. Mit Schriftsatz vom 18.10.1996 wurden seitens des Beklagten ihm übermittelte Unterlagen betreffend den Rechtsstreit des Klägers gegen die Bauherrin an Rechtsanwalt R. nachgesandt (vom Mahngericht übersandte Widerspruchsmitteilung). Mit Schriftsatz vom 30.12.1997 zeigte Rechtsanwältin O. dem Mahngericht an, dass nunmehr sie den Kläger vertrete, und bat um Abgabe an das zuständige Streitgericht; sie begründete gleichzeitig den Anspruch des Klägers. In dem unter dem Az.: 14 O 71/98 beim LG F. geführten Rechtsstreit verteidigte sich die Bauherrin zunächst damit, dass Zusatzarbeiten nicht vereinbart gewesen seien und die Arbeiten des Klägers mangelhaft gewesen seien. Mit Schriftsatz vom 28.8.1998 berief sich die Bauherrin schließlich auch auf die Einrede der Verjährung. Mit Beschluss vom 23.7.1999 wies der Einzelrichter die Parteien zur Vermeidung einer überraschenden Entscheidung und zur Wahrung rechtlichen Gehörs darauf hin, dass entgegen der bisherigen Auffassung des Gerichts der Anspruch des Klägers verjährt sein dürfte. Mit einem am 11.8.1999 beim LG eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage verkündete der Kläger dem Beklagten den Streit. Die Zustellung der Streitverkündungsschrift erfolgte am 17.8.1999. Mit am 3.12.1999 verkündetem, inzwischen rechtskräftigem Urteil hat das LG die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Werklohnanspruch sei verjährt. Die Fälligkeit der Werklohnforderung sei nach Abnahme durch Ingebrauchnahme Ende 1993 eingetreten, weshalb Verjährung zum 31.12.1995 eingetreten sei. Die Verjährung sei nicht durch die Zustellung des Mahnbescheides unterbrochen worden, da es auf Grund eines Verschuldens des Beklagten nach Beantragung des Mahnbescheides am 21.12.1995 nicht zu einer alsbaldigen Zustellung des Mahnbescheides gekommen sei.
Der Kläger leitet seinen Schadensersatzanspruch aus dem Umstand ab, dass es der Beklagte pflichtwidrig unterlassen habe, die richtige Anschrift der Bauherrin auf dem Mahnbescheidsantrag zu vermerken bzw. dass er nicht dafür Sorge getragen hat, dass dem Mahngericht umgehend die dem Beklagten bekannte neue Anschrift der Bauherrin mitgeteilt wurde. Er hat behauptet, er hätte ohne die eingetretene Verjährung gegenüber der Bauherrin jedenfalls i.H.v. 42.633,51 DM ein obsiegendes Urteil erhalten. Diesen Betrag errechnet er in der Weise, dass er von dem Nettoschlussrechnungsbetrag von 75.898,01 DM die streitigen Zusatzleistungen i.H.v. 17.010,10 DM in Abzug bringt. Daraus errechnet er einen Bruttobetrag von 67.721,10 DM, von dem er Zahlungen der Bauherrin i...