Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Kammergerichts und einen Nichtannahmebeschluß des Bundesgerichtshofs, die einen Rechtsstreit über sogenannte Transferrubelgeschäfte betreffen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
1. Die Vorschriften der §§ 93a ff. BVerfGG über das Annahmeverfahren sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für § 93a BVerfGG, der die Annahmevoraussetzungen regelt. Maßstab der verfassungsrechtlichen Prüfung ist insoweit nicht Art. 19 Abs. 4 GG, der für Verfassungsbeschwerden nicht anwendbar ist, sondern Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a und Art. 94 Abs. 2 GG. Die gesetzlichen Vorschriften über das Annahmeverfahren halten sich im Rahmen der Ermächtigung des Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG. Durch sie wird insbesondere der durch Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG bestimmte Charakter der Verfassungsbeschwerde als Mittel des Individualrechtsschutzes nicht grundsätzlich in Frage gestellt (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1997, S. 2229). Es wird durch § 93a Abs. 2 BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht auch kein freies Annahmeermessen eingeräumt oder in Buchstabe b dieser Vorschrift der Zugang zum Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG geregelt. Demgemäß sind beide Senate des Bundesverfassungsgerichts in ihrer Rechtsprechung von der Verfassungsmäßigkeit des § 93a BVerfGG ausgegangen (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪24 ff.≫; 91, 186 ≪200≫; 93, 381 ≪385≫). Auf die Verfassungsmäßigkeit des § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG einzugehen, gibt der vorliegende Fall keine Veranlassung, weil die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde näher begründet wird.
2. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Sie wirft keine Fragen auf, die nicht bereits verfassungsgerichtlich geklärt wären.
3. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
a) Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die angegriffenen Entscheidungen verletzten Art. 14 GG, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht dem Begründungserfordernis des § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und des § 92 BVerfGG.
Aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin ergibt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung (vgl. BVerfGE 78, 320 ≪329≫). Der vom Berufungsgericht zugesprochene Zahlungsanspruch begründet lediglich eine Zahlungspflicht. Mit dem dagegen gerichteten Angriff der Verfassungsbeschwerde ist deshalb nur ein Eingriff in das Vermögen als Ganzes dargetan, nicht aber auch ein Eingriff in einzelne von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte vermögenswerte Rechte (vgl. BVerfGE 65, 196 ≪209≫; 95, 267 ≪300 f.≫).
Soweit das Vorbringen der Beschwerdeführerin der Sache nach darauf abzielt, daß der Klägerin kein Schaden entstanden sei, weil die Bundesrepublik Deutschland die eingetauschten Transferrubelbeträge behalten habe, hat sie die Möglichkeit eines Grundrechtsverstoßes ebenfalls nicht substantiiert dargetan. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines Schadens unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. November 1995 (BGHZ 131, 149) bejaht. Dem Beschwerdevorbringen läßt sich nicht in der gesetzlich gebotenen Weise entnehmen, daß und inwiefern die Annahme des Berufungsgerichts und des Bundesgerichtshofs (a.a.O., S. 155), bereits in der rechtsgrundlosen Auskehrung der DM-Beträge an die Beschwerdeführerin liege ein Schaden, gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot oder gegen andere Grundrechte der Beschwerdeführerin verstoßen könnte.
b) Ebenfalls nicht hinreichend begründet ist die Rüge der Beschwerdeführerin, die angegriffenen Entscheidungen verstießen gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, weil sich das Berufungsgericht und der Bundesgerichtshof über die bestehende Rechtsordnung hinweggesetzt hätten.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit dieser Rüge dagegen, daß das Berufungsgericht angenommen hat, bereits wegen Fehlens der erforderlichen Genehmigung zur Teilnahme am Transferrubel-Abrechnungsverfahren liege eine Pflichtverletzung im Sinne von § 330 ZGB in Verbindung mit Art. 232 §§ 1, 10 EGBGB vor. Das Berufungsgericht hat indes unabhängig davon auch darauf abgestellt, daß die Beschwerdeführerin nach Art und Konzept der durchgeführten Geschäfte und dem Grad ihrer Beteiligung nicht berechtigt gewesen sei, das Transferrubel-Abrechnungsverfahren in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme des Berufungsgerichts hat die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise als verfassungswidrig gerügt. Aus dem Beschwerdevorbringen geht somit nicht hinreichend deutlich hervor, daß die angegriffenen Entscheidungen auf den gerügten Grundrechtsverstößen beruhen.
c) Unbegründet ist die Rüge einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
Eine solche Verletzung wäre dann gegeben, wenn der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, dessen Beschluß die Beschwerdeführerin insoweit angreift, den Geschäftsverteilungsplan willkürlich ausgelegt und angewendet oder Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hätte (vgl. BVerfGE 87, 282 ≪284 f.≫ m.w.N.). Dafür ist jedoch nichts ersichtlich. Der XI. Zivilsenat hat seine Zuständigkeit auf Abschnitt A XI Nr. 2 Buchstabe a des Geschäftsverteilungsplans gestützt. Danach sind ihm die Rechtsstreitigkeiten über Auftragsverhältnisse und Geschäftsführung ohne Auftrag der Banken zugewiesen. Eine solche Rechtsstreitigkeit hat der XI. Zivilsenat hier angenommen, weil die Tätigkeit der Kreditinstitute bei der Abwicklung des internationalen Zahlungsverkehrs betroffen sei. Das ist zumindest vertretbar.
d) Ebenfalls nicht begründet ist schließlich die Rüge, der Bundesgerichtshof habe gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Art. 79 GG verstoßen, weil er die Nichtannahme der Revision nicht näher begründet habe.
Ein Nichtannahmebeschluß nach § 554b ZPO ist im Hinblick darauf, daß seine Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG überprüfbar sein muß, mit Gründen zu versehen, die erkennbar machen, ob der Beschluß hinsichtlich der Auslegung des § 554b Abs. 1 ZPO mit der Plenarentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift (BVerfGE 54, 277) übereinstimmt (vgl. BVerfGE 55, 205 ≪206≫). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Bundesgerichtshof hat im angegriffenen Beschluß – wenn auch knapp – zum Ausdruck gebracht, daß er der Sache keine grundsätzliche Bedeutung beimißt und dem Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg einräumt. Eine weitere Begründung war verfassungsrechtlich nicht geboten.
Grundsätzlich bedürfen mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen von Verfassungs wegen keiner Begründung (vgl. BVerfGE 50, 287 ≪289 f.≫; 71, 122 ≪135≫; 81, 97 ≪106≫). Eine Begründungspflicht ist indessen mit Rücksicht auf das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG und die Bindung des Richters an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn von dem eindeutigen Wortlaut einer Vorschrift abgewichen werden soll und der Grund hierfür sich nicht schon eindeutig aus den den Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Besonderheiten des Falles ergibt (vgl. BVerfGE 71, 122 ≪135 f.≫; BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1997, S. 1693). Einen solchen Ausnahmefall hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht; es ist hierfür auch sonst nichts ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Grimm, Hömig
Fundstellen
Haufe-Index 1276257 |
NJW 1998, 3484 |
SGb 1999, 195 |