Verfahrensgang

BSG (Beschluss vom 29.09.1997; Aktenzeichen 10 BK 1/97)

LSG Niedersachsen (Urteil vom 19.12.1996; Aktenzeichen L 4 Kr 32/94)

SG Hannover (Urteil vom 03.12.1993; Aktenzeichen S 2 Kr 147/92)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Tatbestand

I.

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist – unbeschadet ihrer Zulässigkeit – nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen von § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Grundrechts angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht dadurch verletzt, dass die Beschwerdeführerin als Hobby-Pferdehalterin in der Krankenversicherung der Landwirte im Zeitraum zwischen 1985 und 1994 versicherungspflichtig war und von 1992 bis 1994 Beiträge gezahlt hat.

1. Es liegt keine ungerechtfertigte Gleichstellung mit solchen Landwirten vor, deren Existenzgrundlage tatsächlich die Landwirtschaft ist. Zur Begründung wird insoweit auf den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. September 1986 (SozR 5850 § 1 GAL Nr. 12) verwiesen. Demnach ist es verfassungsgemäß, wenn die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl I S. 2477) an eine Mindestgröße des Betriebs anknüpft. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehalten, danach zu differenzieren, ob und inwieweit ein landwirtschaftlicher Betrieb im Einzelfall tatsächlich der wirtschaftlichen Existenzsicherung dient.

2. Es kann offen bleiben, ob sich die Beschwerdeführerin auf einen Vergleich mit den nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtigen Personen berufen kann. Jedenfalls war der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, eine § 5 Abs. 5 SGB V entsprechende Regelung vor dem 1. Januar 1995 im Recht der Krankenversicherung der Landwirte zu verankern. Wie sich der Begründung zu § 5 Abs. 5 SGB V entnehmen lässt (vgl. BTDrucks 11/2237, S. 159), wollte der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung vor allem verhindern, dass hauptberuflich selbständig Erwerbstätige durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung den umfassenden Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten. Eine solche dem Interesse der Versichertengemeinschaft dienende einschränkende Regelung musste er nicht auf die Krankenversicherung der Landwirte übertragen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin den Ausschluss hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger von der Krankenversicherungspflicht für sich als vorteilhaft ansieht. In der dem Gesetzgeber erlaubten generalisierenden Sicht war er nicht gehalten, auf die atypischen Interessenlage Einzelner bei der Bestimmung des Pflichtversichertenkreises Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerfGE 44, 70 ≪96≫).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Papier, Steiner, Hoffmann-Riem

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1267213

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