Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Die behaupteten Grundrechtverstöße liegen nicht vor.
a) Die Beschwerdeführerin hat ihre Verfassungsbeschwerde zwar nicht, wie in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und § 90 Abs. 1 BVerfGG bestimmt, gegen einen Akt der öffentlichen Gewalt, sondern gegen den Beklagten des Ausgangsverfahrens gerichtet. Sie hat außerdem lediglich die Aufhebung des Feststellungsbescheids des Beklagten des Ausgangsverfahrens und die Feststellung, daß § 2 Abs. 2 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag verfassungswidrig sei, begehrt. Aus ihrem Vorbringen läßt sich aber bei wohlwollender Deutung entnehmen, daß Gegenstand der Verfassungsbeschwerde der Feststellungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sowie die ihn bestätigenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts sein sollen.
b) Weder die angegriffenen Entscheidungen noch die ihnen zugrunde liegenden Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages verstoßen gegen die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Diese Vorschrift gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Abgesehen davon, daß es der Beschwerdeführerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht auf Information, sondern auf “Konsum, Vergnügen und Komfort” ankommt, behauptet sie auch nicht, an dem Empfang der von ihr bevorzugten Programme privater oder ausländischer Veranstalter gehindert zu sein. Sie macht vielmehr nur geltend, daß sie diese Programme nicht kostenlos empfangen könne. Eine Garantie kostenloser Information enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG jedoch nicht. Staatlich festgesetzte Entgelte für die Rundfunknutzung könnten das Grundrecht unter diesen Umständen nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten. Dafür ist nicht das mindeste ersichtlich.
c) Auch Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Abgesehen davon, daß das Bundesverfassungsgericht bislang die Frage, ob der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie einzubeziehen ist, offen gelassen hat (vgl. BVerfGE 51, 193 ≪221 f.≫), schützt dieses Grundrecht nicht gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten, weil diese nicht mittels eines bestimmten Eigentumsobjekts zu erfüllen sind, sondern aus dem fluktuierenden Vermögen, das kein Eigentum im Sinn von Art. 14 Abs. 1 GG ist, bestritten werden (vgl. BVerfGE 95, 267 ≪300≫; stRspr).
d) Die der Beschwerdeführerin auferlegte Geldleistungspflicht berührt jedoch die ebenfalls als verletzt gerügte allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Diese ist allerdings nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze gewährleistet. Zu diesen zählen sämtliche mit dem Grundgesetz in Einklang stehende Rechtsnormen (vgl. BVerfGE 6, 32 ≪37 ff.≫; stRspr). Das ist bezüglich der mittelbar angegriffenen Regelung in § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag, soweit sie die Zahlungspflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang anknüpft, der Fall. Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, hängt die Zulässigkeit privaten Rundfunks in der vom Gesetzgeber gewählten Gestalt von der Funktionstüchtigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks ab (vgl. BVerfGE 73, 118 ≪158 f.≫; stRspr). Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, die Gebührenpflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der Empfänger allein an den Teilnehmerstatus zu knüpfen, der durch die Bereithaltung eines Empfangsgeräts begründet wird (vgl. BVerfGE 90, 60 ≪91≫). Anlaß, von diesen Grundsätzen abzuweichen, besteht nicht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.