Entscheidungsstichwort (Thema)
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
Beteiligte
Rechtsanwälte Franz Auer und Koll. |
Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫).
Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht bereits der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen, wonach die Verfassungsbeschwerde erforderlich sein muss, um eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Zur Rechtswegerschöpfung im weiteren Sinne gehört, dass der Beschwerdeführer alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um es gar nicht erst zu einem Verfassungsverstoß kommen zu lassen oder die Korrektur einer eingetretenen Verfassungsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 22, 287 ≪290 f.≫; 81, 97 ≪102≫; stRspr).
Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass überhaupt eine Befristungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG mit Wirkung für die Zukunft getroffen worden ist und die Wirkungen der erfolgten Ausweisung und Abschiebung in seinem Fall über einen symbolischen Tag hinaus befristet worden sind, hat er es versäumt, dies bereits in dem vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend zu machen und insoweit gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. April 1996 vorzugehen. Das Verwaltungsgericht hatte in jenem Urteil ausgeführt, die Ausländerbehörde müsse die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung nicht bereits auf den Zeitpunkt der damaligen Entscheidung befristen, vielmehr erscheine eine befristete Fernhaltung des Beschwerdeführers vom Bundesgebiet noch zumutbar und bei Berücksichtigung der gebotenen Generalprävention nicht unangemessen. Diese im Rahmen des Bescheidungsurteils gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung des Gerichts nimmt an der Rechtskraftwirkung des Urteils nach § 121 VwGO teil. Daher hätte der Beschwerdeführer, der insoweit trotz des stattgebenden Bescheidungstenors des Urteils durch diese für ihn nachteilige Rechtsauffassung „beschwert” war, dagegen im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgehen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1994 – 3 C 30.93 –, NVwZ 1996, S. 66; Urteil vom 27. Januar 1995 – 8 C 8.93 –, NJW 1996, S. 737 ≪738≫) und – unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde – auch vorgehen müssen.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahren das Berufungszulassungsverfahren nicht angemessen betrieben und somit die Möglichkeiten des ihm eröffneten Teilrechtswegs nicht ausgeschöpft. Denn sein Berufungszulassungsantrag genügte nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht den formellen Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO. Dem ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs eine mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbarende, unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Rechtsmittelinstanz enthielte.
Im Übrigen lassen auch die Erwägungen der Verwaltungsgerichte zur konkreten Bemessung der Frist des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG und der Notwendigkeit einer zeitlich begrenzten Ausreise des Beschwerdeführers aus generalpräventiven Gründen im Hinblick auf die Besonderheiten des Falls einen Verfassungsverstoß nicht erkennen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Gerichte die im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG in die Abwägung einzustellenden Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen nicht oder nur unzureichend berücksichtigt und mithin die Bedeutung und Tragweite dieser Grundrechte verkannt hätten.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Sommer, Osterloh, Di Fabio
Fundstellen