Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde hat die Heranziehung der Beschwerdeführerin zu Fleischbeschaugebühren zum Gegenstand.
I.
1. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Fleisch verarbeitendes Handelsunternehmen im Kreis W…. Sie wurde vom Landrat des Kreises W… für die Überwachung von Schlachtungen im Schlachthof M… in der Zeit von Januar 1991 bis März 1999 mit insgesamt 99 Gebührenbescheiden zu Fleischbeschaugebühren herangezogen. Die Beschwerdeführerin legte gegen diese Bescheide jeweils Widerspruch ein und zahlte die angeforderten Gebühren nur teilweise, weil sie der Auffassung war, die festgesetzten Gebühren stünden nicht im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften des sekundären Gemeinschaftsrechts. Dabei handelt es sich um die Entscheidung 88/408/EWG des Rates vom 15. Juni 1988 über die Beträge der für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG (ABl. Nr. L 194 S. 24), die Richtlinie 93/118/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. Nr. L 340 S. 15) und die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. Nr. L 162 S. 1). Nach Auffassung der Beschwerdeführerin dürfe sie lediglich zu den sich aus diesen Rechtsakten ergebenden Pauschalgebühren herangezogen werden, so dass die gegen sie ergangenen Bescheide und die ihnen zugrunde liegenden Gebührensatzungen des Kreises W… rechtswidrig seien, soweit sie diese Pauschalgebühren übersteigende Gebühren festsetzten.
2. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2003 änderte die Landrätin des Kreises W… die genannten Gebührenbescheide. Der Widerspruch sei nur zu einem geringen Teil begründet. Im Übrigen sei die Höhe der festgesetzten Gebühren nicht zu beanstanden. Dies ergebe sich aus § 24 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) in Verbindung mit der Richtlinie 96/43/EG, mit § 4 des Fleisch- und Geflügelfleischhygienekostengesetzes (FlGFlHKostG NW), der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene (FlGFlHKostG-VO NRW) und den Bestimmungen der einschlägigen Gebührensatzung des Kreises W…. Im Hinblick darauf, dass die genannten landes- und satzungsrechtlichen Vorschriften rückwirkend gälten, sei § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG NW zu berücksichtigen, wonach die rückwirkende Anwendung des Gesetzes auf Tatbestände nach dem Fleischhygienegesetz nicht zu höheren Kostenfestsetzungen führen dürfe, als dies nach den bis zum Inkrafttreten des Fleisch- und Geflügelfleischhygienekostengesetzes (1. Januar 1999) geltenden kommunalen Satzungen zulässig gewesen sei. Aufgrund der genannten Vorschriften sei eine Gebührenerhebung über dem Niveau der gemeinschaftsrechtlichen Pauschalgebühren zulässig, namentlich auch im Hinblick auf den sich aus § 24 FlHG und den genannten Rechtsakten ergebenden Grundsatz der Kostendeckung.
3. Die von der Beschwerdeführerin schon vor dem Erlass des Widerspruchsbescheides erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit dem angegriffenen Urteil vom 29. April 2003 ab.
4. Die vom Verwaltungsgericht Düsseldorf zugelassene und von der Beschwerdeführerin eingelegte Berufung wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit dem angegriffenen Beschluss vom 1. Juli 2005 zurück. Die angefochtenen Bescheide seien nicht rechtswidrig. Die Rückwirkung, die sich das Fleisch- und Geflügelfleischhygienekostengesetz und die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene beimäßen, sei unter dem Aspekt der Bereinigung einer unklaren, objektiv lückenhaft gewordenen Rechtslage gerechtfertigt. Die rückwirkenden Regelungen verstießen auch nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Mit ihnen werde weder bereits ausgelaufenes Gemeinschaftsrecht wieder in Kraft gesetzt noch eine rückwirkende Geltungsanordnung für später in Kraft getretenes Gemeinschaftsrecht geschaffen. Denn die in Rede stehenden Rückwirkungsregelungen schlössen lediglich Normlücken im nationalen Recht. Sie knüpften allein für die Zeiträume, in denen die jeweiligen Gemeinschaftsrechtsakte Gültigkeit hatten, an diese an. Die Möglichkeit zur Erhöhung der Pauschalgebühren räume das Landesrecht im Ergebnis nur für diejenigen Zeiträume ein, in denen das jeweils geltende Gemeinschaftsrecht dies ausdrücklich gestattet habe. Die Beschwerdeführerin habe im Rückwirkungszeitraum auch keine nach Gemeinschaftsrecht schutzwürdige Vertrauensposition erworben, die der Rückwirkung entgegen stehen könnte. Dies ergebe sich auch nicht aus der von der Beschwerdeführerin insoweit herangezogenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften. Auch im Übrigen sei ein Verstoß der hier einschlägigen Vorschriften des Landesrechts gegen höherrangiges Recht nicht ersichtlich. Dasselbe gelte für die Gebührensatzung des Kreises W….
5. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 10. Januar 2006 zurück. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin bezeichne nicht – wie es erforderlich wäre – eine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts, sondern halte die im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Fragen für bereits in der Rechtsprechung geklärt und werfe dem Berufungsgericht vor, hiergegen verstoßen zu haben. Überdies sei eine Klärung der einschlägigen Fragen in der Tat bereits längst erfolgt. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sei ebenfalls nicht gegeben. Auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) berufe sich die Beschwerdeführerin nicht. Soweit sie gleichwohl ihren Anspruch auf den gesetzlichen Richter wegen der unterbliebenen Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften als verletzt ansehe, genügten ihre Ausführungen nicht dem Darlegungsgebot, namentlich im Hinblick auf die Frage, weshalb das Berufungsgericht als nicht letztinstanzliches Gericht zur Vorlage verpflichtet gewesen sein solle.
6. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Beschluss eine Anhörungsrüge, die das Bundesverwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 9. Februar 2006 zurückwies. Der Senat habe entscheidungserhebliches Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht übergangen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, der Senat habe falsch entschieden, könne darauf die Anhörungsrüge nicht gestützt werden.
II.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG. Da das Fleischhygienegesetz mit Wirkung vom 7. September 2005 aufgehoben worden sei, fehle es einer auf der Grundlage von § 24 FlHG ergangenen Satzung seit dem genannten Tag an einer Rechtsgrundlage. Das Recht der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter sei verletzt, da die gebotene Vorlage des Rechtsstreits an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften unterblieben sei. Eine derartige Vorlage wäre zunächst zur Klärung der Frage erforderlich gewesen, ob die maßgeblichen Gemeinschaftsrechtsakte, die bislang nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt worden seien, unmittelbar Rechtswirkungen zu Lasten der Beschwerdeführerin entfalten könnten. Ferner stellten sich die angegriffenen Entscheidungen als eine Umgehung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften dar, indem sie eine Anhebung der Fleischuntersuchungsgebühr um einen Sonderanteil für bestimmte Untersuchungen von Schweinefleisch billigten, obwohl der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Erhebung von Sondergebühren für diese Untersuchungen bereits als gemeinschaftsrechtswidrig angesehen habe. Würden nun diese Gebühren der allgemeinen Fleischbeschaugebühr zugerechnet, werde der Gebührenpflichtige mehrfach in unzulässiger Weise belastet. Ferner liege den angegriffenen Entscheidungen die Annahme einer rückwirkenden Geltung des Gemeinschaftsrechts zugrunde, die ebenfalls eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften erforderlich gemacht habe. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sei dadurch verletzt worden, dass die Gerichte ihr Vorbringen zur Festsetzungsverjährung der Gebührenbescheide nicht zur Kenntnis genommen hätten. Das Bundesverwaltungsgericht habe ferner Art. 19 Abs. 4 GG dadurch verletzt, dass es in dem angegriffenen Beschluss vom 10. Januar 2006 eine Abweichung der Berufungsentscheidung von seiner eigenen Rechtsprechung verkannt habe. Durch die Belastung mit Gebühren, die einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage entbehrten, werde die Beschwerdeführerin schließlich auch in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verletzt.
III.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) sind nicht erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich keine Verletzung ihres grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entnehmen.
a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährt einen subjektiven Anspruch auf den gesetzlichen Richter. Durch diese grundrechtsähnliche Gewährleistung wird das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht zu einem Kontrollorgan, das jeden einem Gericht unterlaufenden, die Zuständigkeit des Gerichts berührenden Verfahrensfehler korrigieren müsste. Vielmehr beurteilt das Bundesverfassungsgericht die Zuständigkeitsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG als Teil des rechtsstaatlichen Objektivitätsgebots, das auch die Beachtung der Kompetenzregeln fordert, die den oberen Fachgerichten die Kontrolle über die Befolgung der Zuständigkeitsordnung überträgt und auf den Instanzenzug begrenzt. Das Bundesverfassungsgericht beanstandet deshalb die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (BVerfGE 82, 159 ≪194≫).
b) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 73, 339 ≪366≫). Die Voraussetzungen, unter denen die Vorlage eines Rechtsstreits an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Betracht kommt, ergeben sich aus Art. 234 EG, zu dessen Auslegung der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften berufen ist. Das Bundesverfassungsgericht überprüft aus den dargelegten Gründen nur, ob diese Zuständigkeitsregel in offensichtlich unhaltbarer Weise gehandhabt worden ist (BVerfGE 82, 159 ≪195≫).
Die Vorlagepflicht nach Art. 234 EG wird nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der – seiner Auffassung nach bestehenden – Entscheidungserheblichkeit der gemeinschaftsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht). Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft). Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht nur als entfernte Möglichkeit, wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (BVerfGE 82, 159 ≪195 f.≫).
c) Eine unhaltbare Handhabung der Bestimmung über die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften kann dem Bundesverwaltungsgericht hier nicht vorgeworfen werden. Das gilt zunächst im Hinblick auf den Umstand, dass es aus Sicht der Beschwerdeführerin an einer ordnungsgemäßen Umsetzung der hier maßgeblichen Rechtsakte des Gemeinschaftsrechts überhaupt fehle oder aber das einschlägige, zum Zwecke ihrer Umsetzung erlassene Landesrecht eine unzulässige Rückwirkung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften nach sich ziehe, weil die nationalen Vorschriften erst zu einem Zeitpunkt in Kraft getreten seien, als die in Rede stehenden Richtlinien bereits außer Kraft getreten seien. All dies führt schon deswegen nicht zum Erfolg der Verfassungsbeschwerde, weil sich die Beschwerdeführerin insoweit nicht hinreichend mit den angegriffenen Entscheidungen auseinandersetzt. Die Berufungsentscheidung führt zu dieser Frage aus, dass mit den fraglichen Rückwirkungsregelungen weder ausgelaufenes Gemeinschaftsrecht nachträglich wieder in Kraft gesetzt noch eine rückwirkende Geltungsanordnung für die derzeit geltende Gemeinschaftsregelung getroffen werde. Damit steht der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der zwischenzeitlich außer Kraft getretene Gemeinschaftsrechtsakte, weil sie ihre Geltung nicht “ex tunc”, sondern “ex nunc” verlieren, rückwirkend noch zu einem Zeitpunkt umgesetzt werden können, zu dem sie selbst nicht mehr in Geltung sind, sofern der Umsetzungsakt sich für einen Zeitraum Geltung beimisst, zu dem der umgesetzte Gemeinschaftsrechtsakt seinerseits noch in Geltung stand (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2001 – BVerwG 3 C 1.01 –, NVwZ 2002, S. 486 ≪489≫; Beschluss vom 29. März 2005 – BVerwG 3 BN 1.04 –, Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 26). Dies erscheint schon deswegen überzeugend, weil damit dem Geltungs- und Umsetzungsanspruch des Gemeinschaftsrechts – wenn auch verspätet – Rechnung getragen wird.
Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber an ihrer Auffassung fest, die Aufhebung der umzusetzenden Richtlinie hindere danach jegliche Umsetzung, ohne diese Prämisse in Auseinandersetzung mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2005, Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 26) zu begründen, geschweige denn – im Hinblick auf die von ihr erstrebte Vorlage des Rechtsstreits an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften – aufzuzeigen, weshalb ihre Auffassung derjenigen der angegriffenen Entscheidungen eindeutig vorzuziehen sein sollte.
Letzteres ergibt sich auch nicht aus dem ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit dem sie dem Bundesverwaltungsgericht vorhält, zugunsten seiner Rechtsauffassung keine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften benannt zu haben. Allein dies führt aber noch nicht dazu, dass die Ansicht der Beschwerdeführerin derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts eindeutig vorzuziehen wäre. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, welcher Rechtssatz des primären oder sekundären Gemeinschaftsrechts dem vom Gesetz-, Verordnungs- und Satzungsgeber im vorliegenden Fall gewählten Weg der rückwirkenden Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen über die Erhebung von Fleischbeschaugebühren entgegenstehen und damit zu einer zur Vorlage verpflichtenden Auslegungsfrage führen könnte. Eine solche ergibt sich auch nicht bereits aus der Behauptung der Beschwerdeführerin, hier liege ein “rückwirkender Systemwechsel” vor.
d) Eine verfassungswidrige Unterlassung der Vorlage folgt auch nicht daraus, dass die angegriffenen Gebührenregelungen die Kosten für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Untersuchung als Bestandteil der – insgesamt nur einmal erhobenen – Gebühr vorsehen. Darin liegt keine “Umgehung” der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, wie die Beschwerdeführerin meint; vielmehr liegt diese Verfahrensweise, worauf die Berufungsentscheidung zutreffend hinweist, in der Konsequenz dieser – zu Unrecht – von der Beschwerdeführerin für ihre Ansicht in Anspruch genommenen Rechtsprechung. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in dem Urteil vom 30. Mai 2002 (verb. Rs. C-284/00 und C-288/00 – Stratmann –, Slg. 2002, S. I-4611) festgestellt, dass keine der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen die Erhebung einer spezifischen Gebühr zusätzlich zu der Gemeinschaftsgebühr gestatte, um bestimmte Kosten für Untersuchungen und Kontrollen abzudecken, die nicht in allen Fällen stattfänden (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 30. Mai 2002, Slg. 2002, S. I-4611, Rn. 55); aus dem Gemeinschaftsrecht ergebe sich vielmehr, dass jede von einem Mitgliedstaat beschlossene Erhöhung den Pauschalbetrag der Gemeinschaftsgebühr selbst betreffen und als dessen Anhebung erfolgen müsse und dass eine spezifische, über die Gemeinschaftsgebühren hinausgehende Gebühr sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten abdecken müsse (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 30. Mai 2002, Slg. 2002, S. I-4611, Rn. 56). Mit diesen Vorgaben, mit denen sich die Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert auseinandersetzt, steht die hier erfolgte Gebührenfestsetzung ersichtlich im Einklang; denn danach ist es gerade zulässig, die gemeinschaftsrechtlich vorgesehene Gebühr um den Betrag tatsächlich entstandener Kosten anzuheben. Von einer “Umgehung” der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften kann nicht die Rede sein.
2. Ferner liegt auch keine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör vor. Die Beschwerdeführerin leitet einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG daraus ab, dass ihre Ausführungen zur Festsetzungsverjährung der streitigen Gebührenforderungen nicht zur Kenntnis genommen worden seien.
a) Insoweit hat die Beschwerdeführerin es bereits unterlassen, die vermeintliche Gehörsverletzung unter ordnungsgemäßer Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) im Rahmen ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision geltend zu machen. Auf den dafür in Betracht kommenden Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat sie sich nicht berufen, sondern die Frage der Festsetzungsverjährung als grundsätzlich bedeutsam (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) angesehen.
b) Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG liegt – abgesehen von den Bedenken gegen die Zulässigkeit der darauf bezogenen Rüge – auch in der Sache nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht ist lediglich der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, mit der es sich ausführlich auseinandersetzt, nicht gefolgt und teilt nicht deren – mit § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nur schwer zu vereinbarende – Auffassung, dass der auf eine andere Rechtsgrundlage als die Ausgangsbescheide gestützte Widerspruchsbescheid unter Wandelung seiner Identität als neuer Bescheid verstanden werden müsste. Darin liegt aber kein Gehörsverstoß, weil Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht verpflichtet, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (BVerfGE 64, 1 ≪12≫) oder sich mit dem Vorbringen eines Beteiligten in einer Weise auseinanderzusetzen, die er selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269 ≪286≫).
3. Ebenso wenig liegt ein Verstoß der angegriffenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gegen Art. 19 Abs. 4 GG vor, den die Beschwerdeführerin darin sieht, dass das Bundesverwaltungsgericht trotz einer bestehenden Divergenz der Berufungsentscheidung zu seiner eigenen Rechtsprechung die Revision nicht zugelassen habe. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin damit nur eine fehlerhafte Anwendung des einfachen Rechts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) rügt, hat das Bundesverwaltungsgericht die Divergenzrevision deswegen nicht zugelassen, weil es die Beschwerdeführerin unterlassen habe, voneinander abweichende rechtliche Obersätze der Berufungsentscheidung einerseits und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts andererseits gegenüberzustellen. Diese Darlegungsanforderungen bei einer auf den Zulassungsgrund der Abweichung gestützten Nichtzulassungsbeschwerde stehen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur den Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 –, NJW 1997, S. 3328) und sind aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 81, 22 ≪28≫).
4. Soweit sich die Beschwerdeführerin nicht nur unter gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkten, sondern auch unter Berufung auf das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes gegen die Rückwirkung wendet, die sich die hier maßgeblichen Vorschriften beimessen (vgl. § 6 Abs. 1 FlGFlHKostG NW und § 2 Satz 1 FlGFlHKostG-VO NRW sowie die entsprechenden Satzungsbestimmungen wie etwa § 15 Abs. 1 Satz 1 der 1. Änderungssatzung vom 10. Juli 2001 zur Satzung des Kreises W… vom 16. August 1999), verhilft dies der Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Die angegriffene Berufungsentscheidung hat hierzu unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass ein schutzwürdiges Vertrauen der Gebührenschuldner, da es um die Bereinigung einer unklaren, objektiv lückenhaft gewordenen Rechtslage gegangen sei, nicht habe entstehen können; das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang auf die Befugnis der innerstaatlichen Normgeber hingewiesen, die insbesondere wegen der Verflechtung des nationalen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht unklar gewordene Rechtslage einer Bereinigung zu unterziehen, mit der die betroffenen Betriebe auch hätten rechnen müssen (vgl. Beschluss vom 18. Oktober 2001, NVwZ 2002, S. 489). Dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes sei – so die Berufungsentscheidung – insbesondere dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass nach § 6 Abs. 2 FlGFlHKostG NW die rückwirkende Anwendung des Gesetzes bei der Kostenfestsetzung im Einzelfall nicht zu höheren Kostenfestsetzungen führen dürfe, als dies nach der bisherigen Rechtslage zulässig gewesen wäre.
Diese Erwägungen sind aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden und stehen, anders als die Beschwerdeführerin meint, mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang. Die Beschwerdeführerin entnimmt dem Urteil des Zweiten Senats vom 19. Dezember 1961 (BVerfGE 13, 261) den Rechtssatz, dass eine Rückwirkung aufgrund von Rechtsnormen nur in Betracht komme, wenn sie der Klärung einer unsicheren oder verworrenen Rechtslage diene. Es spricht viel dafür, dass die Gerichte angesichts der gegebenen Unsicherheiten bei der Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben im Ergebnis zu Recht schon das Vorliegen dieser Voraussetzungen bejaht haben. Im Übrigen verkennt die Beschwerdeführerin, dass damit nur eine der – in dem in Bezug genommenen Urteil nicht abschließend aufgeführten – Fallgruppen einer ausnahmsweise zulässigen “echten” Rückwirkung bezeichnet ist (vgl. BVerfGE 13, 261 ≪271 f.≫). Der rechtsstaatliche Vertrauensschutz entfällt indes nur “unter anderem” in diesen Fällen; Vertrauensschutz kommt aber auch dann nicht in Betracht, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste (BVerfGE 13, 261 ≪272≫). Die angegriffenen Entscheidungen nehmen jedenfalls der Sache nach auch auf diese Fallgruppe Bezug und gelangen auf dieser Grundlage zu der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung, dass das Vertrauen auf ein Unterbleiben der in Rede stehenden Gebührenregelungen nicht gerechtfertigt wäre, nachdem der Normgeber seinem Willen zu einer Gebührenerhebung bereits zuvor durch eine entsprechende Regelung Ausdruck verliehen hatte. Auch damit setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert auseinander.
5. Schließlich ist aus den bereits dargelegten Gründen auch keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG festzustellen, so dass es keiner Entscheidung bedarf, inwieweit der Schutzbereich dieser Grundrechte durch die Auferlegung der Gebühr überhaupt beeinträchtigt wird. Soweit die Beschwerdeführerin hierzu noch vorträgt, eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Bescheide fehle auch deshalb, weil mit § 24 Abs. 2 Satz 1 FlHG die maßgebliche bundesrechtliche Ermächtigung für das Handeln des Landesgesetz- und Verordnungsgebers am 7. September 2005 außer Kraft getreten sei, verkennt sie, dass die Gerichte ihren Entscheidungen ersichtlich die Annahme zugrunde gelegt haben, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtslage derjenige der Zustellung des Widerspruchsbescheides ist, zu dem hier § 24 Abs. 2 FlHG noch in Kraft war. Dies ist bei einer Anfechtungsklage gegen einen Gebührenbescheid nahe liegend und bedurfte keiner besonderen Ausführungen in den angegriffenen Entscheidungen, zumal § 24 Abs. 2 FlHG auch am Tage der Berufungsentscheidung und damit der letzten Tatsacheninstanz noch Geltung besaß und sich daher dem Oberverwaltungsgericht die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage nicht stellte. Im Übrigen ist § 24 Abs. 2 FlHG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohnehin keine Ermächtigung für die landesrechtlichen Gebührenregelungen, zu deren Erlass dem Landesgesetzgeber vielmehr eine originäre Kompetenz zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2000 – 1 C 7.99 – BVerwGE 111, 143).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Bryde, Eichberger, Schluckebier
Fundstellen