Beteiligte
Rechtsanwälte Rüdiger Pryssok und Koll. |
Verfahrensgang
OLG Dresden (Zwischenurteil vom 03.08.1994; Aktenzeichen 2 Ws 123/94) |
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. ist durch ihren Tod erledigt.
2. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2. wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Unterhaltsentschädigung für Hinterbliebene eines in den „Waldheimer Prozessen” zum Tode Verurteilten und anschließend Hingerichteten, dessen Verurteilung nach der Wiedervereinigung im Kassationsverfahren für nichtig erklärt worden ist.
1. Der Vater der Beschwerdeführerin zu 2. und Ehemann der zwischenzeitlich verstorbenen Beschwerdeführerin zu 1. wurde wegen seiner Kriegstätigkeit als Oberstabsrichter am 29. Oktober 1945 inhaftiert, im Zuge der „Waldheimer Prozesse” am 9. Juni 1950 vom Landgericht Chemnitz zum Tode verurteilt und am 4. November 1950 hingerichtet. Zu Beginn seiner Inhaftierung war die Beschwerdeführerin zu 2. ein Jahr alt.
2. Auf Antrag der Beschwerdeführerin zu 1. stellte das Bezirksgericht Dresden mit Beschluß vom 14. Januar 1992 fest, daß das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 9. Juni 1950 nichtig sei, und hob es zur Klarstellung in vollem Umfang auf. Darüber hinaus tenorierte es: „Für den Zeitraum der Inhaftierung wird Entschädigungspflicht dem Grunde nach festgestellt”. In den Entscheidungsgründen führte es aus, gemäß § 16 a StrEG in Verbindung mit §§ 369, 370 StPO/DDR sei ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach zuzuerkennen gewesen. Zwar könne für den hingerichteten Verurteilten selbst ein Entschädigungsanspruch nicht mehr entstehen. Nach § 370 StPO/DDR könnten allerdings die Unterhaltsberechtigten eines noch lebenden Verurteilten unter gewissen Voraussetzungen eine Entschädigung beanspruchen. Dem mit der Übernahme des Kassationsverfahrens in Verbindung mit § 16 a StrEG, §§ 369, 370 StPO/DDR verfolgten Gesetzeszweck, das durch Strafurteile der Gerichte der ehemaligen DDR verursachte Unrecht nachträglich so weit als möglich zu beseitigen, könne nur Rechnung getragen werden, wenn Unterhaltsberechtigten auch nach dem Tode des Verurteilten eine Entschädigung zugesprochen werden könne.
3. Unter dem 4. Mai 1992 beantragten die Beschwerdeführerinnen im Hinblick auf den Beschluß des Bezirksgerichts bei der Staatsanwaltschaft die Gewährung von Unterhaltsentschädigung. Nach Inkrafttreten des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes stellten sie am 7. Januar 1993 einen weiteren Antrag auf Entschädigungszahlung und machten geltend, ihnen stehe nach der Härteregelung des § 19 StrRehaG die Kapitalentschädigung gemäß § 17 StrRehaG zu, die ihr Ehemann bzw. Vater infolge seiner Hinrichtung nicht mehr geltend machen könne.
4. Mit Bescheid vom 25. November 1993 lehnte die Entschädigungsstelle der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht den Antrag auf „soziale Ausgleichsleistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz” ab. Nach der Übergangsvorschrift des § 26 Abs. 3 StrRehaG könnten nach dem abgeschlossenen Kassationsverfahren Folgeansprüche nur entsprechend dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz geltend gemacht werden. Dieses aber sehe eine Entschädigung für entgangenen Unterhalt nicht vor. Auch eine Kapitalentschädigung gemäß § 17 StrRehaG komme nicht in Betracht, weil diese erst seit dem 18. September 1990 vererblich sei, der Vater bzw. Ehemann aber schon 1950 verstorben sei.
5. Auf den Antrag der Beschwerdeführerinnen auf gerichtliche Entscheidung hob das Landgericht den Bescheid der Entschädigungsstelle auf, wies den Antrag auf Kapitalentschädigung nach §§ 17, 19 StrRehaG zurück und verwies das Verfahren zur Festsetzung einer den Beschwerdeführerinnen zustehenden sozialen Ausgleichsleistung in Form einer Entschädigung für während der Inhaftierung ihres Ehemanns und Vaters nicht gezahlten Unterhalt an die Entschädigungsstelle zurück. Zur Begründung führte das Landgericht aus, der Kassationsbeschluß des Bezirksgerichts habe den Beschwerdeführerinnen einen rechtskräftigen Anspruch auf Entschädigungszahlung wegen nicht geleisteten Unterhalts zuerkannt. Das spätere Inkrafttreten des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ändere daran nichts. Ein Anspruch auf Kapitalentschädigung gemäß §§ 17, 19 StrRehaG bestehe dagegen nicht, weil der Vater bzw. Ehemann verstorben sei, bevor er einen Entschädigungsanspruch – auch nach altem Kassationsrecht – hätte erwerben können.
6. Gegen den Beschluß des Landgerichts legten sowohl die Beschwerdeführerinnen als auch die Entschädigungsstelle Beschwerde ein. Mit Beschluß vom 3. August 1994 – gegen den sich die vorliegende Verfassungsbeschwerde richtet – hob das Oberlandesgericht den Beschluß des Landgerichts insoweit auf, als mit ihm das Verfahren an die Entschädigungsstelle zurückverwiesen worden war, wies den Antrag der Beschwerdeführerinnen auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurück und verwarf ihre Beschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluß als unbegründet. Den Beschwerdeführerinnen stehe keine Entschädigung für entgangenen Unterhalt zu. Ein derartiger Anspruch ergebe sich nicht aus dem rechtskräftigen Kassationsbeschluß des Bezirksgerichts. Die Ausführungen des Bezirksgerichts zur Unterhaltsentschädigung nach § 370 StPO/DDR in den Entscheidungsgründen hätten im Tenor des Beschlusses keinen Niederschlag gefunden und seien daher nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen nicht in Rechtskraft erwachsen. Ein Entschädigungsanspruch ergebe sich auch nicht aus dem Gesetz, weder nach der Rechtslage vor noch nach Inkrafttreten des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes. Die Härteregelung des § 19 StrRehaG könne nicht zugunsten der Beschwerdeführerinnen angewendet werden, weil damit der Wille des Gesetzgebers unterlaufen würde.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerdeführerinnen rügen die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 4 GG – gemeint ist offensichtlich Art. 20 Abs. 3 GG. Das Oberlandesgericht habe verkannt, daß das Bezirksgericht den Beschwerdeführerinnen rechtskräftig einen Entschädigungsanspruch zuerkannt habe. Die Regelung des § 26 Abs. 3 Satz 2 StrRehaG sei verfassungswidrig. Sie habe den Beschwerdeführerinnen ein bereits erworbenes Recht genommen, das zudem durch eine gerichtliche Entscheidung bestätigt worden sei. Das Oberlandesgericht hätte die Entscheidung des Verfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit von § 26 Abs. 3 Satz 2 StrRehaG einholen müssen. Zumindest hätte die rechtskräftige Feststellung des Entschädigungsanspruchs durch das Bezirksgericht zur Anwendung der Härteregelung des § 19 StrRehaG zugunsten der Beschwerdeführerinnen führen müssen.
Die Beschwerdeführerin zu 1. ist am 7. November 1995 verstorben. Alleinerbin ist die Beschwerdeführerin zu 2., die erklärt hat, das Verfahren nunmehr allein fortzusetzen.
III.
1. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. ist durch ihren Tod erledigt (vgl. BVerfGE 12, 311 ≪315≫). Ihre Alleinerbin, die Beschwerdeführerin zu 2., hat nicht erklärt, das Verfahren auch für ihre verstorbene Mutter fortführen zu wollen, so daß offenbleiben kann, ob sie dazu befugt gewesen wäre (vgl. dazu etwa BVerfGE 37, 201 ≪206≫; 94, 12 ≪30≫).
2. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2. wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
a) Die Rüge, das Oberlandesgericht habe zu Unrecht nicht die Entscheidung des (Bundes)Verfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit von § 26 Abs. 3 Satz 2 StrRehaG eingeholt – der Sache nach eine Rüge der Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG – ist unzulässig, weil sie nicht entsprechend §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG begründet worden ist. Die knappen Ausführungen in der Verfassungsbeschwerde lassen nicht die Möglichkeit erkennen, daß das Oberlandesgericht, das ausgeführt hat, den Beschwerdeführerinnen seien durch § 26 Abs. 3 Satz 2 StrRehaG keine vorhandenen Entschädigungsansprüche genommen worden, die Vorlagepflicht aus Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG offensichtlich unhaltbar gehandhabt haben könnte (vgl. dazu BVerfGE 82, 159 ≪194≫).
b) Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.
Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts verkennt weder Bedeutung und Tragweite der im Rechtsstaatsprinzip verankerten Rechtssicherheit (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) (1.) noch verstößt sie gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG (2.).
(1.) Wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist das Prinzip der Rechtssicherheit, aus dem die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit rechtskräftiger Entscheidungen und sonstiger in Rechtskraft erwachsener Akte der öffentlichen Gewalt folgt (BVerfGE 15, 313 ≪319≫; 99, 100 ≪128≫). Voraussetzungen und Folgen der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen werden zunächst durch das einfache Recht geregelt. Dessen Anwendung ist vornehmlich Aufgabe der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht überprüft die Anwendung einfachen Rechts nur darauf, ob sie Fehler enthält, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere des Umfangs seines Schutzbereichs, beruhen (stRspr; vgl. BVerfGE 18, 85 ≪93≫; 97, 12 ≪27≫).
Solche Fehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des in Art. 20 Abs. 3 GG wurzelnden Prinzips der Rechtssicherheit beruhen, enthält die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht.
Das Verfahren im strafrechtlichen Entschädigungsrecht gliedert sich in ein Grund- und ein anschließendes Betragsverfahren. Eine rechtskräftige Grundentscheidung, wie sie hier das Bezirksgericht getroffen hat, entfaltet im Betragsverfahren Bindungswirkung (BGHZ 63, 209 ≪210 f.≫; 103, 113 ≪115≫; Meyer, Strafrechtsentschädigung und Auslagenerstattung, 4. Aufl., 1997, Vorbem. vor §§ 10 – 13, Rn. 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner, Strafprozeßordnung mit GVG und Nebengesetzen, 44. Aufl., 1999, § 8 StrEG, Rn. 1). Dies hat das Oberlandesgericht erkannt und berücksichtigt. Es hat ausdrücklich festgestellt, daß der Kassationsbeschluß des Bezirksgerichts rechtskräftig sei. Indem es dargelegt hat, die Ausführungen des Bezirksgerichts zur Unterhaltsentschädigung nach § 370 StPO/DDR hätten im Tenor keinen Niederschlag gefunden und seien daher nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen nicht in Rechtskraft erwachsen, hat es zugleich deutlich gemacht, daß es jedenfalls von einer Bindungswirkung des bezirksgerichtlichen Tenors ausgegangen ist. Der Umfang der Bindungswirkung einer Grundentscheidung ist zwar durch Auslegung des Entscheidungstenors und der diesen Ausspruch tragenden Gründe zu ermitteln (vgl. Meyer, Strafrechtsentschädigung und Auslagenerstattung, 4. Aufl., 1997, Vorbem. vor §§ 10 – 13, Rn. 6, 7). Von Verfassungs wegen war das Oberlandesgericht aber nicht gehalten, die Ausführungen des Bezirksgerichts zur Unterhaltsentschädigung als tragende Entscheidungsgründe und damit als maßgeblich für die Bestimmung der Bindungswirkung zu verstehen. Denn die Frage der Entschädigung Unterhaltsberechtigter ist im strafrechtlichen Entschädigungsverfahren nicht im Grund-, sondern erst im Betragsverfahren zu klären; die Grundentscheidung ergeht zugunsten des von der Strafverfolgungsmaßnahme unmittelbar Betroffenen – hier des Vaters der Beschwerdeführerin zu 2. – (vgl. §§ 8 und 11 Abs. 1 Satz 1 StrEG; Meyer, Strafrechtsentschädigung und Auslagenerstattung, 4. Aufl., 1997, Vorbem. vor §§ 10 – 13, Rn. 1; § 11, Rn. 3). Daher ist es jedenfalls von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht sich an die Ausführungen zur Unterhaltsentschädigung in den Entscheidungsgründen des Bezirksgerichts – auf die der Tenor der Entscheidung auch nicht andeutungsweise Bezug nimmt – nicht gebunden gesehen hat.
Daß das Oberlandesgericht trotz der bezirksgerichtlichen Feststellung der Entschädigungspflicht dem Grunde nach jede Entschädigung für die Beschwerdeführerinnen abgelehnt hat, ist ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich. Im strafrechtlichen Entschädigungsrecht ist anerkannt, daß aus einer stattgebenden Grundentscheidung nicht folgt, daß anschließend ein Betrag zugesprochen wird (BGHZ 63, 209 ≪211≫; 103, 113 ≪115≫; Meyer, Strafrechtsentschädigung und Auslagenerstattung, 4. Aufl., 1997, Vorbem. vor §§ 8 -- 9, Rn. 9; Kleinknecht/ Meyer-Goßner, Strafprozeßordnung mit GVG und Nebengesetzen, 44. Aufl., 1999, § 8 StrEG, Rn. 1; vgl. auch Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1998 - 1 BvR 1172/85 -, NVwZ 1998, S. 947, 948).
(2.) Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt auch nicht das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren Fehler enthalten. Hinzukommen muß vielmehr, daß diese bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (stRspr; vgl. nur BVerfGE 81, 132 ≪137≫; 87, 273 ≪279≫). Das ist hier nicht der Fall. Das Oberlandesgericht hat einen Entschädigungsanspruch mit jedenfalls vertretbarer Begründung verneint:
Es hat dargelegt, daß den Beschwerdeführerinnen schon vor Inkrafttreten des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes kein Anspruch auf Unterhaltsentschädigung zugestanden habe, weil bei der Verweisung des § 16 a Satz 2 StrEG in der Fassung vom 23. September 1990 – a. F. – auf §§ 369 ff. StPO/DDR die Begrenzung durch § 16 a Satz 3 StrEG a. F. zu berücksichtigen sei, nach der die Leistung nicht den für den Fall einer strafrechtlichen Rehabilitierung vorgesehenen Umfang übersteigen dürfe. Das Rehabilitierungsgesetz/DDR vom 6. September 1990, das die Rehabilitierung bis zum Inkrafttreten des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes geregelt habe, habe nur laufende Unterhaltsbeihilfe, aber keine auf zurückliegende Zeiträume bezogene Entschädigung vorgesehen. Eine solche Entschädigung hätten die Beschwerdeführerinnen daher nicht beanspruchen können. Durch das Inkrafttreten des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, insbesondere § 26 Abs. 3 Satz 2 StrRehaG, seien ihnen somit keine vorhandenen Ansprüche genommen worden. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und verletzen Art. 3 Abs. 1 GG nicht.
Auch die Annahme des Oberlandesgerichts, daß den Beschwerdeführerinnen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz kein Entschädigungsanspruch zustehe, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Insbesondere hat es nachvollziehbar dargelegt, daß die Härteregelung des § 19 StrRehaG nicht zugunsten der Beschwerdeführerinnen angewendet werden könne, weil durch Leistungen im Härteweg der Gesetzeszweck nicht überschritten werden dürfe. Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz sehe weder Entschädigungsansprüche für entgangenen Unterhalt noch die Gewährung einer Kapitalentschädigung für die Erben solcher Betroffenen vor, die vor dem 18. September 1990 verstorben seien. Dies wird von der Verfassungsbeschwerde nicht in Frage gestellt. Der Einwand, die Härteregelung des § 19 StrRehaG hätte wegen der Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Beschlusses Anwendung finden müssen, übersieht, daß das Oberlandesgericht dem Beschluß des Bezirksgerichts hinsichtlich eines Entschädigungsanspruchs der Beschwerdeführerinnen – verfassungsrechtlich unbedenklich – gerade keine Bindungswirkung beigemessen hat.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Limbach, Jentsch, Hassemer
Fundstellen
Haufe-Index 543517 |
NJW 2000, 3058 |
VIZ 2000, 307 |
NJ 2000, 363 |
OVS 2000, 175 |