Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1) wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. März 1998 – 4 U 1922/97 –, das Urteil des Landgerichts Mainz vom 23. Dezember 1997 – 1 O 531/96 – und der Beschluß des Landgerichts Mainz vom 2. Dezember 1996 – 1 O 531/96 – verletzen die Beschwerdeführerin zu 2) in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen. Damit erledigt sich der Antrag der Beschwerdeführerin zu 2) auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
Das Land Rheinland-Pfalz hat der Beschwerdeführerin zu 2) die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerden betreffen das Verbot, einen Fernsehfilm über den “Soldatenmord von Lebach” auszustrahlen.
A.
I.
1. Im Januar 1969 wurden bei einem Überfall auf ein Munitionsdepot der Bundeswehr in Lebach vier Bundeswehrsoldaten getötet, ein weiterer Soldat wurde schwer verletzt. Wegen dieser Tat wurden der Beschwerdeführer zu 1) und der Antragsteller in dem Ausgangsverfahren 1 BvR 755/98 zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Ein weiterer Tatbeteiligter erhielt wegen Beihilfe eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren.
Der Fall erregte seinerzeit großes Aufsehen. Das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) produzierte Anfang 1972 ein Dokumentar-Fernsehspiel über die Planung und Durchführung der Tat sowie die nachfolgenden Fahndungsmaßnahmen. Dabei wurden alle drei Täter im Bild gezeigt und wiederholt namentlich genannt. Gegen die Ausstrahlung des Dokumentarspiels setzte sich damals der wegen Beihilfe verurteilte Tatbeteiligte, der kurz vor der Haftentlassung stand, zur Wehr. Nachdem er mit seinem Unterlassungsbegehren zunächst vor den Zivilgerichten gescheitert war, hob das Bundesverfassungsgericht 1973 deren Entscheidungen auf und untersagte dem ZDF im Wege der einstweiligen Verfügung, den Film über den “Soldatenmord von Lebach” bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die anhängige Klage zur Hauptsache auszustrahlen, soweit darin die Person des damaligen Beschwerdeführers namentlich erwähnt oder dargestellt werde (vgl. BVerfGE 35, 202).
2. Die Beschwerdeführerin zu 2) veranstaltet das Fernsehprogramm SAT 1. Sie produzierte 1996 eine neunteilige Sendereihe mit dem Titel “Verbrechen, die Geschichte machten”. Jeder Film schildert in Form eines Fernsehspiels ein in der Kriminalgeschichte Deutschlands herausragendes Verbrechen. Als Pilotfilm der Reihe war “Der Fall Lebach (1969)” geplant. Das Fernsehspiel behandelt die Planung und Durchführung des Soldatenmords von Lebach sowie die anschließenden Bemühungen der Täter, verschiedene Personen zu erpressen. Der Mord selbst wird deutlich gezeigt. Zu Beginn des Films erfährt der Zuschauer, daß es sich um eine wahre Begebenheit handele, einzelne Namen zum Schutz von Betroffenen aber geändert worden seien. Die Täter haben fiktive Namen. Ihr Bild wird nicht gezeigt. Die Spielhandlung ist mehrfach durch erläuternde Hinweise des früheren Polizeipräsidenten von München unterbrochen. Je länger der Film dauert, desto stärker treten die – letztlich erfolgreichen – Fahndungsbemühungen in den Vordergrund. Am Ende teilt ein Sprecher aus dem Hintergrund die Verurteilung der Täter mit.
3. Der seinerzeit als Teilnehmer verurteilte Tatbeteiligte, der 1972 Verfassungsbeschwerde wegen des ZDF-Films erhoben hatte, erstritt kurz vor dem Sendetermin am 4. Dezember 1996 eine einstweilige Verfügung, mit der der Beschwerdeführerin zu 2) (im folgenden auch: “SAT 1”) die Ausstrahlung des Films untersagt wurde. Er verglich sich jedoch noch vor dem geplanten Sendetermin mit dem Veranstalter dahingehend, daß er gegen die Zusage, weder bildlich gezeigt noch namentlich genannt zu werden und auch sonst nicht identifizierbar zu sein, seine Vorbehalte gegen die Ausstrahlung des Films zurückstellte. Im Anschluß an diesen Vergleich gab SAT 1 auch gegenüber den beiden anderen Tatbeteiligten strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab, mit denen sich der Veranstalter verpflichtete, die Täter weder im Bild zu zeigen noch ihre Namen zu nennen oder sie sonst in einer Weise darzustellen, daß sie identifizierbar seien.
II.
1. In dem Verfahren 1 BvR 348/98 beantragte der Beschwerdeführer zu 1) beim Landgericht Saarbrücken eine einstweilige Verfügung mit dem Ziel, SAT 1 die Ausstrahlung des Films zu untersagen. Er machte geltend, durch die Ausstrahlung würde sein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt und seine noch nicht abgeschlossene Resozialisierung gefährdet.
Das Landgericht wies den Antrag mit dem angegriffenen Urteil zurück. Es führte in der Begründung aus, der Beschwerdeführer zu 1) habe nicht konkret dargelegt, wie es durch den Film zu einer Identifizierung seiner Person und einer Gefährdung seiner Resozialisierung kommen könne. Der Beschwerdeführer zu 1) lebe seit 1992 unter seinem wahren Namen in Freiheit. Er sei keinen Vorwürfen und Vorbehalten seiner Umgebung ausgesetzt. Zwar könne der Film die Tat erneut in das öffentliche Bewußtsein rücken und das Interesse der Zuschauer an dem Schicksal der Täter wecken. Bei der anonymen Darstellung sei aber für jemand, der die Täter nicht ohnehin kenne, eine Identifizierung kaum möglich.
2. Das Saarländische Oberlandesgericht wies die gegen das landgerichtliche Urteil gerichtete Berufung zurück (vgl. NJW-RR 1998, S. 745). Zur Begründung führte es im wesentlichen aus:
Ausgehend von den Maßstäben, die das Bundesverfassungsgericht 1973 im Lebach-Urteil entwickelt habe, müsse der Beschwerdeführer zu 1) die Ausstrahlung des Fernsehfilms über die von ihm begangene Straftat hinnehmen. Der entscheidende Unterschied zwischen dem Dokumentarspiel des ZDF und der nunmehr zu beurteilenden Sendung liege darin, daß die Täter in dem von SAT 1 produzierten Fernsehspiel nicht zu identifizieren seien. Der Beschwerdeführer zu 1) werde nicht namentlich erwähnt und auch nicht bildlich gezeigt. Die Geschehnisse seien verfremdet. Die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten blieben im Dunkeln. Anders als das ZDF habe SAT 1 für die filmische Darbietung des Soldatenmords auch nicht die Sendeform eines Dokumentarspiels gewählt. Zwar werde der Film von Erläuterungen des früheren Münchener Polizeipräsidenten begleitet. Die Erläuterungen seien aber als szenische Blöcke nicht in den Handlungsrahmen eingebettet. Außerdem zeichne der Film – abgesehen von der Straftat – kein negatives Bild der Täter. Die homosexuelle Komponente in der Verbindung der Täter werde allenfalls angedeutet und schon gar nicht für sich genommen als verwerflich dargestellt. Eine Prangerwirkung, die Zuschauern Anlaß zu näherer Befassung mit den Tätern geben könne, gehe von dem Film nicht aus.
Überdies sei der mittlerweile eingetretene Zeitabstand zu der Tat zu berücksichtigen. Aufsehen und Empörung über das Verbrechen seien seit langem verklungen. Es könne nicht mehr angenommen werden, daß sich die Zuschauer durch die Sendung veranlaßt sehen würden, Nachforschungen über die Täter anzustellen. Das Geschehen werde nur noch als kriminalhistorischer Vorgang wahrgenommen. Zudem sei der gesellschaftliche Bewußtseinswandel zu beachten. Der Resozialisierungsgedanke habe in der Gesellschaft heute stärkeren Rückhalt als früher. Es sei unwahrscheinlich, daß die Ausstrahlung des Films die Resozialisierung des Beschwerdeführers zu 1) gefährde.
Im Licht von Art. 5 Abs. 1 und 3 GG könne es einem Sender nicht untersagt werden, den Soldatenmord zum Gegenstand einer filmischen Darstellung zu machen, wenn dabei eine Identifizierung der Täter ausgeschlossen sei. Sosehr das Anliegen des Beschwerdeführers zu 1), nach seiner Strafverbüßung als Person nicht mehr mit der Tat in Verbindung gebracht zu werden, nachvollziehbar sei, so wenig könne ein Täter verlangen, daß das Ereignis als ungeschehen aus der öffentlichen Erinnerung getilgt werde.
3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer zu 1) eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus:
Das Oberlandesgericht habe zwar den Konflikt zwischen der Rundfunkfreiheit und seinem Persönlichkeitsrecht erkannt, dem Resozialisierungsgedanken aber nicht das erforderliche Gewicht beigemessen. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde sicherten einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung. Dazu gehöre das Recht, in diesem Bereich “für sich zu sein, sich selbst zu gehören”. Das Recht am eigenen Bild und am gesprochenen Wort, erst recht aber das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Persönlichkeit gehörten zum Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
Die Abwägung zwischen den Belangen der Rundfunkfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht müsse zu seinen Gunsten ausfallen. Nach 30 Jahren übersteige sein Recht, “allein gelassen zu werden”, das Interesse der Fernsehanstalt an Einschaltquoten. Seine Resozialisierung sei noch nicht abgeschlossen. Von dem Film gehe eine neue und zusätzliche Beeinträchtigung für ihn aus. Der Umstand, daß er weder namentlich genannt noch im Bild gezeigt werde, ändere daran nichts. Gegenstand der Fernsehsendung sei kein fiktiver Kriminalfall, sondern “der Fall Lebach”. Dieser erwecke auch heute noch, gerade im Saarland, großes Interesse. Er und seine beiden Mittäter seien bei der Ankündigung des Films für den ursprünglich vorgesehenen Sendetermin im Dezember 1996 in einer Fernsehzeitschrift mit Bild und Namen gezeigt worden. Speziell in seinem Fall komme hinzu, daß er 1969 als Justizbeamter beim Amtsgericht L.… beschäftigt gewesen sei. Dieses wesentliche Persönlichkeitsmerkmal mache ihn besonders erkennbar, auch wenn das Amtsgericht in dem Film in eine fiktive Stadt verlegt worden sei.
Unzutreffend seien die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Resozialisierung. Es bestehe nach wie vor eine Tendenz in der Gesellschaft, entlassene Straftäter abzulehnen. Im übrigen sei es seine eigene Sache, ob er seiner Umgebung seine Vergangenheit offenbare oder nicht. Er müsse damit rechnen, daß sich Mitmenschen nach dem Film mit der Darstellung des schrecklichen Verbrechens von ihm abwendeten. Personen, die über seine Vergangenheit nicht informiert seien, könnten ihn als Täter von damals ausmachen. Im Ergebnis wirke die öffentliche Berichterstattung damit seiner Resozialisierung entgegen. Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit sei durch die ausgiebige Medienberichterstattung nach der Tat, während der Fahndung und vor allem während des Prozesses Genüge getan.
4. Das Saarländische Justizministerium hat von einer Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde abgesehen. Die Gegnerin des Ausgangsverfahrens (SAT 1) hat die angegriffenen Entscheidungen verteidigt.
III.
1. In dem Verfahren 1 BvR 755/98 erstritt der – nach wie vor inhaftierte – zweite Haupttäter (Verfügungskläger) im Ausgangsverfahren eine einstweilige Verfügung, mit welcher dem Sender die Ausstrahlung des Films untersagt wurde. Auf den Widerspruch von SAT 1 hin bestätigte das Landgericht die einstweilige Verfügung und führte zur Begründung im wesentlichen aus:
Den grundrechtlichen Belangen des Verfügungsklägers sei der Vorrang vor der Pressefreiheit einzuräumen. Unstreitig befinde sich der Verfügungskläger in der Entlassungsphase. Lediglich seine fehlende Einwilligung stehe der bedingten Entlassung noch entgegen. Das ändere aber nichts an seinem Resozialisierungsinteresse, da es ihm obliege, darüber zu entscheiden, ob und wann er die Einwilligung erteile. Das Resozialisierungsinteresse des Verfügungsklägers sei betroffen, obwohl er in dem Film verfremdet dargestellt werde. Für Personen, denen er als Täter der Lebach-Morde bekannt sei oder denen er nach seiner Entlassung begegne, sei eine Identifizierung möglich. Zudem sei die Wirkung des Films auf den Verfügungskläger selbst zu berücksichtigen. Wie das Bundesverfassungsgericht 1973 im Lebach-Urteil festgestellt habe, bestehe bei einer Ausstrahlung die Gefahr, daß die erneute bildhafte Konfrontation mit der Tat den Täter auf den Stand der Tatzeit zurückwerfe und ihm die entmutigende Überzeugung vermittele, noch immer als Täter von damals angesehen zu werden.
Auf seiten der Beschwerdeführerin zu 2) streite die Rundfunkfreiheit. Sie habe argumentiert, es bestehe ein Interesse an den Taten, deren Besonderheit und geschichtsprägendem Charakter, der Abschreckung potentieller Täter und der Vertrauensbildung bei der Bevölkerung in die Ermittlungen der Polizei. Ein konkretes, von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfaßtes Interesse an der Ausstrahlung habe SAT 1 damit aber nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Deshalb falle die Güterabwägung im konkreten Fall zugunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus.
2. Die Berufung der Beschwerdeführerin zu 2) hat das Oberlandesgericht Koblenz mit dem angegriffenen Urteil zurückgewiesen (vgl. AfP 1998, S. 328). Der Verfügungsanspruch ergebe sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, §§ 22, 23 KUG sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. § 23 KUG sei allerdings im Licht von Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen. Demnach sei hier eine Güterabwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers, insbesondere seines Anspruchs auf Resozialisierung, und der Freiheit der Berichterstattung geboten.
Der Film über den Soldatenmord verletze das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers. Zur freien Entfaltung der Persönlichkeit gehöre das Recht, “sich selber zu gehören”. Der Anspruch des Verfügungsklägers, nach 27 Jahren Strafhaft ungestört wieder in die Gesellschaft eingegliedert zu werden, könne durch die Sendung empfindlich beeinträchtigt werden. Sein Name werde zwar nicht genannt und sein Bild nicht gezeigt. Doch werde er als Haupttäter kenntlich. Der Unterschied zwischen dem Film von SAT 1 und dem ZDF-Dokumentarfilm von 1972 sei nicht gewichtig. Die äußeren Umstände des Geschehens würden detailgetreu wiedergegeben. Die Persönlichkeit der einzelnen Täter, insbesondere diejenige des Verfügungsklägers, werde dem Zuschauer mit allen ihren zum Teil äußerst negativen Eigenschaften vorgeführt. Die Gespräche zwischen den Tätern vermittelten den Eindruck, als seien sie so geführt worden. Auch die erläuternden Hinweise des Polizeipräsidenten führten zu dem dokumentarischen Eindruck der Sendung.
Überdies sei der Verfügungskläger auch identifizierbar. Dies gelte zwar nicht für Fernsehzuschauer, die ihn bislang nicht kannten. Personen aus seinem früheren und derzeitigen Umfeld könnten in ihm aber denjenigen, der die Tat vorangetrieben und beherrscht habe, erkennen. Die Ausstrahlung der Sendung wäre auch mit einer Gefährdung für die Wiedereingliederung des Klägers in die Gesellschaft verbunden. Das Recht eines Straftäters auf Resozialisierung sei eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dabei komme es auf den Zeitpunkt der Entlassung und die bislang fehlende Zustimmung des Klägers nicht an. Die Resozialisierung sei ein wesentliches Ziel des Strafvollzugs. Je länger der Täter für seine Straftat gebüßt habe, desto größer sei sein Anspruch darauf, endlich mit der Sache “in Ruhe gelassen” und nicht gegen seinen Willen wieder mit ihr konfrontiert zu werden. Durch eine Sendung über die Tat könne die Wiedereingliederung in die Gesellschaft gestört werden und sich beim Täter die unbegründete Befürchtung einstellen, er werde abgelehnt.
Abgesehen davon, daß jede Art der Berichterstattung Grundrechtsschutz genieße, spreche im konkreten Fall kein weiterer Gesichtspunkt für einen Vorrang der Rundfunkfreiheit. Straftaten gehörten zwar zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien sei. Es gehe aber nicht mehr um die Befriedigung eines aktuellen Informationsinteresses. Wie das Bundesverfassungsgericht 1973 im Lebach-Urteil entschieden habe, setze das Persönlichkeitsrecht mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur Tat dem Interesse der Medien an Informationsvermittlung Grenzen. Die Tat habe mit der 27jährigen Freiheitsstrafe ihre gerechte Sühne gefunden. Eingriffe in den Persönlichkeitsbereich eines Täters, die über die mit der aktuellen Berichterstattung verbundenen Nachteile hinausgingen, seien in der Regel nicht gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall bestehe das Interesse von SAT 1 allein darin, spannende Unterhaltung zu zeigen. Gegenüber diesem Interesse habe das Recht des Verfügungsklägers auf Resozialisierung Vorrang.
3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin zu 2) eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
Sie macht unter anderem geltend, daß es in bezug auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht der Grundrechtsträger selbst sein könne, der authentisch den grundrechtlichen Gewährleistungsbereich definiere. Das gelte auch für das “Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person”. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vermittele kein pauschales und absolut wirkendes Recht, von jedermann in Ruhe gelassen zu werden. Es bedürfe einer Differenzierung zwischen der Intimsphäre, Privatsphäre und Sozialsphäre. Ein Verhalten, das Sozialkontakt auslöse und in die Öffentlichkeit ausstrahle – wie eine Straftat –, falle nicht mehr in den Bereich vollständig geschützter privater Innerlichkeit. Ein Straftäter könne seine Tat – auch nach Verbüßung einer Strafhaft – nicht zur Intim- oder Privatsphäre erklären. Er habe zwar einen Resozialisierungsanspruch, aber keinen Anspruch darauf, daß er mit der Tat nicht mehr konfrontiert werde. Andernfalls träte die mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Konsequenz ein, daß die Opfer der Straftat gleichsam aus dem Bewußtsein der Nachwelt gestrichen würden.
Ferner sei dem grundrechtsgeschützten Anliegen der Medien Rechnung zu tragen. Nicht nur die aktuelle Berichterstattung sei vom Gewährleistungsbereich der Grundrechte erfaßt. Der Anspruch des Täters beschränke sich deshalb darauf, im Interesse seiner Resozialisierung nicht mit Namen genannt oder im Bild gezeigt zu werden. Wenn dies nicht geschehe, stehe der Resozialisierungsgedanke einer Berichterstattung nicht im Weg. Sonst würden sich außerhalb der aktuellen Berichterstattung publizistische Tabuzonen herausbilden.
4. Der Verfügungskläger hat die angegriffenen Entscheidungen verteidigt. Seine Situation sei gleichzusetzen mit jener, in der sich der Tatbeteiligte, der 1973 Verfassungsbeschwerde erhoben habe, damals befunden habe. Er stehe kurz vor der Entlassung. Allerdings könne er heute nicht mehr seinem erlernten Beruf nachgehen. Ihm bleibe nur, sich in L.… in dem familieneigenen Ladenlokal selbständig zu machen. Sollte der Film ausgestrahlt werden, könne er aber auch in dieses Umfeld nicht zurückkehren. Denn der Film erinnere das Publikum auch an die Charaktereigenschaften der Beteiligten. Das Publikum würde das Konstrukt der Inszenierung (Vergröberung, Anreicherung, frei erfundene Dialoge, szenische Übersteigerung) mit seiner Person gleichsetzen. Ihm gehe es nicht um eine rückwirkende Immunisierung seiner Sozialsphäre, sondern um den Schutz seiner Privat- und Intimsphäre.
Das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz hat von einer Stellungnahme abgesehen.
B.
I.
Die von SAT 1 erhobene Verfassungsbeschwerde 1 BvR 755/98 ist zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung gemäß § 93c BVerfGG liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. neben dem Lebach-Urteil – BVerfGE 35, 202 – vor allem BVerfGE 97, 391). Korrespondierend dazu liegen die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG mit Blick auf die von dem Beschwerdeführer zu 1) erhobene Verfassungsbeschwerde 1 BvR 348/98 nicht vor.
II.
Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 755/98 ist begründet.
1. Die angegriffenen Entscheidungen beeinträchtigen die Beschwerdeführerin zu 2) in ihrem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Rundfunkfreiheit ist in ihrem Kern Programmfreiheit (vgl. BVerfGE 95, 220 ≪234≫). Sie gewährleistet, daß die Gestaltung des Programms wie auch der einzelnen Sendungen Sache des Rundfunks bleibt und sich an publizistischen Kriterien ausrichten kann. Diese Freiheit beschränkt sich nicht auf politische Programme, sondern umfaßt ebenso die unterhaltenden (vgl. BVerfGE 35, 202 ≪223≫). Das Verbot, eine bestimmte Sendung auszustrahlen, berührt daher die Rundfunkfreiheit in ihrem Kern.
2. a) Die Rundfunkfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Sie findet ihre Schranken nach Art. 5 Abs. 2 GG unter anderem an den allgemeinen Gesetzen. Zu diesen gehören auch die Vorschriften, auf die die angegriffenen Entscheidungen gestützt worden sind. Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften ist Sache der Zivilgerichte. Doch müssen sie dabei dem eingeschränkten Grundrecht Rechnung tragen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung kommt (vgl. BVerfGE 7, 198 ≪205 ff.≫; stRspr). Das verlangt regelmäßig eine Abwägung zwischen dem eingeschränkten Grundrecht und dem Rechtsgut, in dessen Interesse es eingeschränkt worden ist. Sie ist im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen und hat die Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen. Das Bundesverfassungsgericht prüft nur nach, ob die Grundrechte bei Auslegung und Anwendung des Zivilrechts hinreichend Berücksichtigung gefunden haben. Ein verfassungsrechtlicher Fehler, der zur Beanstandung der zivilgerichtlichen Entscheidungen führt, liegt vor, wenn Grundrechte gänzlich übersehen oder in ihrer Bedeutung und Tragweite, insbesondere im Umfang ihres Schutzbereichs, verkannt worden sind und die Entscheidung auf diesem Fehler beruht.
b) Die Abwägung, die die rheinland-pfälzischen Zivilgerichte im vorliegenden Fall vorgenommen haben, hält der verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand.
Bei der Abwägung fällt neben der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ins Gewicht, dessen Schutz die von den Zivilgerichten herangezogenen Vorschriften bezwecken. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bezieht sich neben anderem auf Darstellungen der Person durch Dritte (vgl. BVerfGE 35, 202 ≪220≫). Der Schutz, den das Grundrecht insoweit vermittelt, wirkt aber nicht im Sinn eines generellen Verfügungsrechts über sämtliche Informationen oder Bewertungen, die Dritte hinsichtlich einer Person äußern. Das Grundrecht entfaltet seinen Schutz vielmehr gegenüber solchen Darstellungen, die das Persönlichkeitsbild des Einzelnen in der Öffentlichkeit verfälschen oder entstellen oder seine Persönlichkeitsentfaltung, etwa durch die von ihr ausgehenden Stigmatisierungsgefahren, erheblich beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 97, 391 ≪403 f.≫).
Eine derartige Beeinträchtigung liegt auch in Darstellungen, die die Wiedereingliederung von Straftätern in die Gesellschaft nach Verbüßung der Strafe wesentlich zu erschweren drohen (vgl. BVerfGE 35, 202 ≪220≫). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt Straftätern aber keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit der Tat konfrontiert zu werden. Ein solches Recht läßt sich weder dem Lebach-Urteil von 1973 noch anderen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts entnehmen. Im Lebach-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht lediglich festgestellt, daß das Persönlichkeitsrecht vor einer zeitlich unbeschränkten Befassung der Medien mit der “Person eines Straftäters und seiner Privatsphäre” Schutz bietet (vgl. BVerfGE 35, 202 ≪233≫). Eine vollständige Immunisierung vor der ungewollten Darstellung persönlichkeitsrelevanter Geschehnisse war damit nicht gemeint. Entscheidend ist vielmehr stets, in welchem Maß eine Berichterstattung die Persönlichkeitsentfaltung beeinträchtigen kann (vgl. BVerfGE 97, 391 ≪403≫).
Auch die Verbüßung der Strafhaft führt nicht dazu, daß ein Täter den Anspruch erwirbt, mit der Tat “allein gelassen zu werden”. Mit der Strafverbüßung ist dem Strafanspruch des Staates Genüge getan. Das Verhältnis des Täters zu sonstigen Dritten, insbesondere den Medien, bleibt davon unberührt. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht im Lebach-Urteil 1973 auch nicht auf den Umstand abgestellt, daß der damalige Beschwerdeführer seine Strafe weitgehend verbüßt hatte. Maßgeblich für die Beurteilung war vielmehr die Gefährdung der Resozialisierung, falls das ZDF-Dokumentar-Fernsehspiel ausgestrahlt worden wäre. Die Resozialisierung eines Straftäters ist ein genuin persönlichkeitsrelevantes Anliegen von hohem Rang, das selbst dann zu beachten wäre, wenn ein Täter keine oder nur eine sehr kurze Freiheitsstrafe verbüßt hätte.
c) Die Umstände, die im Lebach-Urteil dazu führten, daß die Folgen der Darstellung der Straftat im Fernsehen als so schwerwiegend für den Beschwerdeführer angesehen wurden, daß sein Schutzbedürfnis das Interesse der Rundfunkanstalt an der Berichterstattung überwog, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Im Lebach-Fall ergab sich die besondere Schwere der Beeinträchtigung der Person daraus, daß die Fernsehberichterstattung über eine aufsehenerregende Straftat in Form eines Dokumentarspiels unter Namensnennung und Abbildung des Täters vorgesehen war (vgl. BVerfGE 35, 202 ≪230≫). Unter den damaligen Fernsehbedingungen war gerade für eine solche Sendung mit einer besonders hohen Einschaltquote zu rechnen (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 227 f.). In engem zeitlichen Zusammenhang mit der Haftentlassung ausgestrahlt, hätte das Dokumentarspiel wegen der Breitenwirkung und Suggestivkraft des Fernsehens die Resozialisierung des Betroffenen erheblich erschwert, wenn nicht gar verhindert (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 238 ff.). Aber auch ohne zeitliche Nähe zur Haftentlassung können die möglichen Folgen eines Berichts über eine schwere Straftat für die freie Entfaltung der Persönlichkeit gravierend sein und zu Stigmatisierung, sozialer Isolierung und einer darauf beruhenden grundlegenden Verunsicherung des Betroffenen führen (vgl. BVerfGE 97, 391 ≪404≫). Diese Folgen sind auch dann noch möglich, wenn die Tat bereits lange Zeit zurückliegt. Gerade ein Mord ist derart persönlichkeitsbestimmend, daß der Mörder mit der Tat praktisch lebenslang identifiziert wird.
Im vorliegenden Fall läßt sich allerdings nicht feststellen, daß eine “den Täter identifizierende Sendung” geplant ist, von der die befürchteten negativen Auswirkungen ausgehen könnten. Das Oberlandesgericht Koblenz hat zwar – anders als die saarländischen Gerichte – festgestellt, daß der Verfügungskläger durch die SAT 1-Sendung identifizierbar sei. Es hat eine Identifikationsmöglichkeit aber ausdrücklich nur in bezug auf Personen bejaht, denen der Verfügungskläger ohnehin schon als Tatbeteiligter der Lebach-Morde bekannt ist. Hinsichtlich dieser Personen führt der Film indes nicht zu einer “erheblichen Beeinträchtigung” der Persönlichkeitsbelange. Denn auch für diese Personen, die den Verfügungskläger als “Lebach-Mörder” kennen, ist diese Kenntnis für das Verhältnis zu dem Verfügungskläger bestimmend. Die nochmalige Auseinandersetzung mit seiner Tat mag zwar deren Einstellung kurzfristig beeinflussen. Es ist aber nicht wahrscheinlich, daß die Ausstrahlung des Films zu einer erstmaligen oder erneuten Stigmatisierung oder Isolierung des Verfügungsklägers führt.
Auch die Resozialisierung des Verfügungsklägers erscheint durch die Ausstrahlung des Films nicht gefährdet, weil der Film nach den Feststellungen der Zivilgerichte Personen, die den Verfügungskläger nicht als Täter kennen, keine Identifizierungsmöglichkeit gibt. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, mittels entsprechender Recherchen die Namen der Täter herauszufinden. Angesichts des Zeitabstands der Tat von nunmehr 30 Jahren liegt diese Gefahr aber äußerst fern. Auch mit Blick auf Personen, die den Verfügungskläger kennen und ihn deshalb als Täter der Lebach-Morde identifizieren können, gehen für die Resozialierung keine beeinträchtigenden Wirkungen aus. Diese Personen mögen zwar in ihren (Vor-)Urteilen über den Verfügungskläger bestärkt werden. Daß der Film aber eine bisher nicht vorhandene Ablehnung gegenüber dem Verfügungskläger hervorrufen könnte, ist aufgrund der Darstellungsweise nicht ersichtlich. Dabei ist ebenfalls der Zeitablauf seit der Tat zu berücksichtigen. Mit dem zeitlichen Abstand zu einer Tat verblaßt in aller Regel die Empörung über das Handeln der Täter, welches zu Ablehnung und belastender Identifikation des Täters mit der Tat führen kann.
d) Zugleich haben die Gerichte die Bedeutung der Rundfunkfreiheit nicht hinreichend berücksichtigt. Sie sind davon ausgegangen, es gebe – abgesehen davon, daß jede Art der Berichterstattung Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unterfalle – im konkreten Fall kaum weitere Gesichtspunkte, die für einen Vorrang der Rundfunkfreiheit stritten. Das ist nicht zutreffend.
Angesichts des Umstandes, daß das Grundrecht in erster Linie die Freiheit der Rundfunkveranstalter bei der Programmgestaltung schützt, ist das Verbot einer Sendung stets ein erheblicher Eingriff in das Grundrecht. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Sendung weniger informierenden als unterhaltenden Charakter besitzt. Auch die Unterhaltung gehört zum klassischen Rundfunkauftrag, wie er aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgt (vgl. BVerfGE 73, 118 ≪158≫). Im übrigen erschöpft sich die untersagte Sendung nicht in Unterhaltung. Sie gibt vielmehr in unterhaltender Form zeitgeschichtliche Aspekte wieder. In der Tat und den Motiven der Täter, vor allem aber in der Reaktion der Strafverfolgungsbehörden und der Öffentlichkeit, liegt auch eine Aussage über den Zustand der Gesellschaft im Jahr 1969. Mit dem Verbot wird daher nicht nur die Ausstrahlung einer bestimmten Unterhaltungssendung verhindert, sondern zugleich generell die Möglichkeit unterbunden, anhand der filmischen Darstellung eines Verbrechens eine bestimmte, zeitgeschichtlich interessante Phase zu thematisieren.
e) Die unzutreffende Bestimmung des Schutzbereichs der einschlägigen Grundrechte und die Verkennung der Unterschiede zwischen den konkreten Umständen, die dem Lebach-Urteil und den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegen, haben sich auch entscheidungserheblich ausgewirkt. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Gerichte zu einem anderen Ergebnis gelangt wären, wenn sie Bedeutung und Tragweite der Grundrechte richtig eingeschätzt hätten.
III.
Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 348/98 hat demgegenüber keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪26≫). Das folgt im wesentlichen aus den soeben dargelegten Erwägungen. Die saarländischen Gerichte haben in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, daß der Film eine Identifizierung des Beschwerdeführers zu 1) nicht ermögliche und von daher nicht geeignet sei, dessen Resozialisierung zu gefährden. Sie haben dabei insbesondere darauf abgestellt, daß der Beschwerdeführer zu 1) seit sieben Jahren unter seinem echten Namen in Freiheit lebt und keinen Vorbehalten seiner Umgebung ausgesetzt sei. Aufgrund der verfremdeten Darstellung des Beschwerdeführers zu 1) gehe von dem Film keine Prangerwirkung aus. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß die Gerichte aufgrund dieser Feststellungen der Rundfunkfreiheit den Vorrang vor den Persönlichkeitsbelangen des Beschwerdeführers zu 1) eingeräumt haben.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Grimm, Hömig
Fundstellen
Haufe-Index 1276212 |
AfP 2000, 160 |