Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde

 

Normenkette

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2, § 92

 

Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 09.03.2016; Aktenzeichen XII ZB 540/14)

OLG Karlsruhe (Beschluss vom 16.09.2014; Aktenzeichen 20 UF 4/13)

AG Weinheim (Beschluss vom 03.12.2012; Aktenzeichen 201 F 90/08 VA)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, da sie sich nicht hinreichend mit den angegriffenen Entscheidungen auseinandersetzt und nicht substantiiert darlegt, dass die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten verletzt sein könnte (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 10874581

FamRZ 2017, 705

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