Verfahrensgang
VG Schwerin (Aktenzeichen 2 A 3821/97) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 27. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Mit dem Streitverfahren verbindet sich keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1. Die Beschwerde will als rechtsgrundsätzlich vorrangig die Frage geklärt wissen, ob „der in Volkseigentum und Rechtsträgerschaft eines volkseigenen Betriebes der Wohnungswirtschaft übertragene Anteil am Eigentum einer ungeteilten Erbengemeinschaft der Vermögenszuordnung nach Art. 22 Abs. 4 EV” unterliegt und ob „dieser Vermögenswert mit Wirkung des Beitritts in das Eigentum der Kommune” übergeht. Ergänzend will die Beschwerde sinngemäß geklärt wissen, ob im Falle der Verneinung der vorstehenden Frage die begehrte Rechtsfolge wenigstens dann eintritt, „wenn es sich bei dem in Rede stehenden Wohngrundstück um den überwiegenden Nachlaß handelt”. Die aufgeworfenen Fragen sind indessen eindeutig zu verneinen, ohne daß es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte:
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht der Sache nach angenommen, daß im Streitfall als zuordnungsfähiger Vermögensgegenstand im Sinne des § 1 a VZOG allenfalls der volkseigene Anteil am gesamten, im Zeitpunkt des Beitritts der DDR sowie danach ungeteilten Nachlaß nach H.-W. N. in Betracht zu ziehen ist, nicht indessen – wie die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 1999 beantragt hat – „der Anteil … am Eigentum der ungeteilten Erbengemeinschaft … betreffend das Flurstück …”.
a) Im Kern parallel bestimmen – die hier für die Auseinandersetzung noch anwendbare (vgl. Art. 235 § 1 EGBGB) Vorschrift des – § 400 ZGB und § 2032 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 2038 Abs. 1 Satz 1 sowie § 2040 Abs. 1 BGB, daß eine Erbschaft mehreren Erben gemeinschaftlich zusteht und die Erben bis zur Aufhebung der Erbengemeinschaft über die Erbschaft und die einzelnen Nachlaßgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen können. Ebenfalls parallel bestimmen § 401 ZGB und § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB, daß ein Miterbe über seinen (gesamten) Anteil an dem Nachlaß verfügen kann, woraus folgt, daß über einen Anteil an einem einzelnen Nachlaßgegenstand durch den Miterben nicht verfügt werden kann (so ausdrücklich § 2033 Abs. 2 BGB; vgl. im übrigen Ministerium der Justiz ≪Hrsg.≫, Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 1985, § 401 ZGB Anm. 1: „Die Verfügung betrifft den Erbteil im ganzen, nicht einzelne Nachlaßgegenstände”).
b) Diese erbrechtlichen Gegebenheiten, namentlich die die Verfügung über einzelne Nachlaßgegenstände einschränkenden Vorschriften, dürfen nicht aus dem Blick verloren werden, wenn es darum geht, ob hinsichtlich eines einzelnen, zu einem unverteilten Nachlaß gehörenden Vermögensgegenstandes Zuordnungs- bzw. Restitutionsansprüche bestehen können. Denn eine mit einer Zuordnung (Restitution) eines Vermögensgegenstandes verbundende Verfügungsbefugnis hierüber ist eigentliches Ziel und zugleich Rechtfertigung solcher Vermögensübergänge bzw. -übertragungen. Auch in den Fällen, in denen vor dem Beitritt der DDR-Fiskus gesetzlicher Miterbe im Sinne des § 369 ZGB geworden ist, kann sich mithin erst als Folge einer Erbauseinandersetzung die Frage auftun, ob und inwieweit an einem einzelnen zum Nachlaß gehörenden Vermögensgegenstand Zuordnungs- bzw. Restitutionsansprüche bestehen können.
Was hingegen den bis zur Auseinandersetzung bestehenden staatlichen Erbanteil am Gesamtnachlaß anlangt, so kann ein solcher Anteil, soweit insoweit von „öffentlichem Vermögen von Rechtsträgern” im Sinne des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV zu sprechen sein sollte, mangels seiner Tauglichkeit, einer bestimmten Verwaltungsaufgabe zu dienen, regelmäßig lediglich Finanzvermögen (des Bundes) geworden sein, welches auch nicht von den Vorschriften des Art. 22 Abs. 4 EV erfaßt wird, weil ein auf einen Gesamtnachlaß bezogener volkseigener Anteil naturgemäß nicht „zur Wohnungsversorgung genutzt” (worden) sein kann. Daran vermag regelmäßig auch der – hier allenfalls zu Gunsten der Klägerin zu unterstellende – Umstand nichts zu verändern, daß ein bestimmter zum Nachlaß gehörender Vermögensgegenstand den einzigen oder wesentlichen Bestandteil des Nachlasses bildet.
c) Ob vor dem vorstehend dargelegten Hintergrund der zugunsten der Beigeladenen ergangene Bescheid vom 3. November 1997, der als Vermögensgegenstand gleichfalls ein konkretes Grundstück in den Blick genommen hat, in jeder Hinsicht bedenkenfrei ist, bedarf keiner Entscheidung, weil – abgesehen davon, daß sich der Bescheid womöglich im vorstehenden Verständnis auslegen läßt – jedenfalls die Klägerin durch einen solchen dem Bescheid anhaftenden Mangel nicht in ihren Rechten verletzt sein kann; da eine Erbauseinandersetzung bis zum Erlaß dieses angefochtenen Bescheids bzw. zum Schluß der mündlichen Verhandlung weder vom Verwaltungsgericht festgestellt noch substantiiert dargelegt noch ersichtlich ist, ist es nach dem Vorstehenden von vornherein ausgeschlossen, daß die Klägerin an einem einzelnen zum Nachlaß gehörenden Vermögensgegenstand zuordnungsberechtigt geworden sein kann.
2. Soweit die Beschwerde schließlich als rechtsgrundsätzlich geklärt wissen will, ob „ein nicht unerheblicher Zeitablauf zwischen dem ersten Erbgang und der Rechtsträgereinsetzung nach dem zweiten Erbgang dafür” spricht, „daß aus dem ersten Erbgang bereits eine Erbauseinandersetzung stattgefunden hat und die Grundbucheintragung der Erbengemeinschaft lediglich noch gesamthänderisch gebundenen Miteigentumsanteile der Mitglieder der Erbengemeinschaft begründet, was sich zumindest immer dann rechtfertigt, wenn kein Hinweis auf einen sonstigen Nachlaß besteht”, führt dies schon deswegen nicht auf einen Revisionszulassungsgrund, weil die Fragestellung nicht nachvollziehbar ist und offenbar von tatsächlichen Umständen ausgeht, die – wie dargelegt – weder im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO festgestellt noch unstreitig noch im Streitfall auch nur naheliegend sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Unterschriften
Prof. Dr. Driehaus, van Schewick, Dr. Brunn
Fundstellen