Leitsatz
Nach Abschluss eines Arrestverfahrens setzte das AG - FamG - die Kosten gegen den Arrestbeklagten fest, nachdem die Arrestklägerin in dem Verfahren obsiegt hatte. Hierbei wurden die Kosten des von der als Klägerin mit der Terminswahrnehmung beauftragten Unterbevollmächtigten nicht berücksichtigt.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG - FamG - legte die Arrestklägerin sofortige Beschwerde ein, die in der Sache Erfolg hatte.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG kam zu dem Ergebnis, die Arrestklägerin könne von dem Arrestbeklagten die Erstattung der vollen Kosten des Unterbevollmächtigten verlangen, da diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Zwar seien die zusätzlich entstehenden Kosten eines Unterbevollmächtigten grundsätzlich nur notwendig und damit erstattungsfähig, soweit sie durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten erstattungsfähigen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich überstiegen (vgl. BGH NJW 2003, 898, 899; BGH NJW-RR 2005, 707, 708; BGH NJW 2006, 3008). Dies setze jedoch voraus, dass auch der Hauptbevollmächtigte anstelle des Unterbevollmächtigten den Termin hätte wahrnehmen können. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.
Der Hauptbevollmächtigte der Arrestklägerin habe mit Schriftsatz vom 2.1.2006 die Verlegung des ursprünglich für den 27.2.2006 vorgesehenen Verhandlungstermins im Hinblick auf seine urlaubsbedingte Verhinderung vor dem FamG beantragt. Gleichwohl habe das FamG den Termin zur mündlichen Verhandlung über den Widerspruch des Arrestbeklagten gegen den Arrest auf den letzten Urlaubstag des Hauptbevollmächtigten der Arrestklägerin, nämlich den 6.3.2006, bestimmt. Daraufhin habe der Hauptbevollmächtigte der Arrestklägerin erneut auf seine urlaubsbedingte Verhinderung hingewiesen. Eine Terminsverlegung sei nicht erfolgt, so dass die Arrestklägerin einen Unterbevollmächtigten mit der Terminswahrnehmung habe beauftragen dürfen. Unter diesen Umständen seien die durch die Tätigkeit des Terminsvertreters angefallene 1,2 Terminsgebühr sowie die weiter entstandene 0,65 Verfahrensgebühr allein schon aufgrund der Verhinderung des Hauptbevollmächtigten erstattungsfähig, ohne dass es im vorliegenden Sonderfall noch darauf ankäme, inwieweit durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart worden seien (vgl. auch Gerold/Schmidt/Müller-Raabe, RVG, 18. Aufl., VV 3401, Rz. 107 m.w.N.).
Die Arrestklägerin könne von dem Arrestbeklagten ferner Erstattung der von ihr gezahlten Gerichtskosten i.H.v. insgesamt 520,00 EUR für die Kosten der Übersetzung und Auslandszustellung verlangen. Ausweislich der Akten habe sich der Prozessbevollmächtigte des Arrestbeklagten erst nach der bereits im Dezember 2005 erfolgten Auslandszustellung gemeldet und Vertretung angezeigt.
Link zur Entscheidung
OLG Dresden, Beschluss vom 29.08.2008, 21 WF 0740/07