Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten aufgrund der Verhinderung des Hauptbevollmächtigten
Leitsatz (redaktionell)
Beantragt der Hauptbevollmächtigte einer Partei wegen urlaubsbedingter Verhinderung die Verlegung eines Verhandlungstermins und kommt das Gericht diesem Antrag nicht nach, kann die Partei einen Terminsvertreter mit der Wahrnehmung des Termins beauftragen und Erstattung der hierdurch angefallenen 1,2 Terminsgebühr und 0,65 Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren verlangen.
Normenkette
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Riesa (Beschluss vom 28.06.2007; Aktenzeichen 3 F 0386/05) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Arrestklägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des AG - FamG - Riesa vom 28.6.2007 abgeändert:
Die von dem Arrestbeklagten an die Arrestklägerin nach dem rechtskräftigen Urteil des AG Riesa vom 7.5.2006 zu erstattenden Kosten werden auf 12.707,08 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich aus 4.767,37 EUR seit dem 2.8.2005, aus weiteren 7.011,24 EUR seit dem 26.5.2006 und aus weiteren 928,47 EUR seit dem 23.11.2006 festgesetzt.
2. Der Arrestbeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.253,50 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Die Arrestklägerin kann von dem Arrestbeklagten die Erstattung der vollen Kosten des Unterbevollmächtigten verlangen, da diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zwar sind die zusätzlich entstehenden Kosten eines Unterbevollmächtigten grundsätzlich nur notwendig und damit erstattungsfähig, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten erstattungsfähigen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (vgl. BGH NJW 2003, 898, 899; BGH NJW-RR 2005, 707, 708; BGH NJW 2006, 3008). Dies setzt jedoch voraus, dass auch der Hauptbevollmächtigte anstelle des Unterbevollmächtigten den Termin hätte wahrnehmen können (vgl. auch MünchKomm/ZPO/Giebel, § 91 Rz. 66). Das ist hier indes nicht der Fall.
Aus den Akten ergibt sich, dass der Hauptbevollmächtigte der Arrestklägerin mit Schriftsatz vom 2.1.2006 die Verlegung des ursprünglich für den 27.2.2006 vorgesehenen Verhandlungstermins vor dem FamG beantragt und zur Begründung ausgeführt hat, dass er sich zu dem vorstehend genannten Termin im Urlaub befinde. Die urlaubsbedingte Verhinderung des Hauptbevollmächtigten der Arrestklägerin stellte einen erheblichen Grund für die beantragte Terminsänderung dar (vgl. Hüsstege in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 227, Rz. 6) und war das FamG demgemäß auch angesichts des hohen Rangs des Anspruchs auf rechtliches Gehörs zu einer entsprechenden Terminsverlegung, die die Teilnahme des Hauptbevollmächtigten der Arrestklägerin ermöglicht hätte, verpflichtet (vgl. BVerwG NJW 2001, 2735). Gleichwohl hat das FamG den Termin zur mündlichen Verhandlung über den Widerspruch des Arrestbeklagten gegen den Arrest auf den letzten Urlaubstag des Hauptbevollmächtigten der Arrestklägerin, nämlich den 6.3.2006, bestimmt. Daraufhin wies der Hauptbevollmächtigte der Arrestklägerin das FamG am 23.2.2006 erneut auf seine urlaubsbedingte Verhinderung hin. Nachdem dessen Bemühungen um eine Verlegung des Termins auf einen Zeitpunkt nach Beendigung seines Urlaubs jedoch erfolglos geblieben waren, durfte die Arrestklägerin einen Unterbevollmächtigten mit der Terminswahrnehmung beauftragen. Unter diesen Umständen sind aber die durch die Tätigkeit des Terminsvertreters nach einem Streitwert von 340.010 EUR angefallene 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3402 RVG-VV) i.H.v. 2.887,20 EUR sowie die weiter entstandene 0,65 Verfahrensgebühr (Nr. 3401 RVG-VV) i.H.v. 1.563,90 EUR allein schon aufgrund der Verhinderung des Hauptbevollmächtigten erstattungsfähig, ohne dass es im vorliegenden Sonderfall noch darauf ankäme, inwieweit durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart worden sind (vgl. auch Gerold/Schmidt/Müller-Raabe, RVG, 18. Aufl., VV 3401, Rz. 107 m.w.N.).
Die Arrestklägerin kann von dem Arrestbeklagten ferner Erstattung der von ihr gezahlten Gerichtskosten i.H.v. insgesamt 520 EUR verlangen. Soweit der Arrestbeklagte geltend macht, die Kosten der Übersetzung und Auslandszustellung seien aufgrund der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten im Inland nicht notwendig gewesen, kann er hiermit nicht durchdringen. Denn ausweislich der Akten hat sich der Prozessbevollmächtigte des Arrestbeklagten erst mit Schriftsatz vom 30.1.2006 und damit erst nach der bereits im Dezember 2005 erfolgten Auslandszustellung angezeigt.
Der Gesamtbetrag der festzusetzenden Kosten erhöht sich damit - unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale des Unterbevollmächtigten und der auf dessen Gebühren entfallenden Mehrwertsteuer - von 7.453,58 EUR auf 12.707,08 EUR. Demgemäß ist der angefochtene Besc...