Leitsatz (amtlich)
1. Die zusätzlich entstehenden Kosten eines Unterbevollmächtigten sind ausnahmsweise dann als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung in voller Höhe neben den entstandenen Kosten des Hauptbevollmächtigten erstattungsfähig, wenn der Hauptbevollmächtigte den Verhandlungstermin anstelle des Unterbevollmächtigten nicht hätte wahrnehmen können.
2. Hat das Gericht den Verhandlungstermin trotz urlaubsbedingter Verhinderung des Hauptbevollmächtigten nicht verlegt, durfte die Partei einen Unterbevollmächtigten mit der Terminswahrnehmung beauftragen.
Verfahrensgang
AG Riesa (Entscheidung vom 07.05.2006; Aktenzeichen 3 F 386/05) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Arrestklägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Riesa vom 28. Juni 2007 abgeändert:
Die von dem Arrestbeklagten an die Arrestklägerin nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Riesa vom 7. Mai 2006 zu erstattenden Kosten werden auf 12.707,08 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich aus 4.767,37 EUR seit dem 02.08.2005, aus weiteren 7.011,24 EUR seit dem 26.05.2006 und aus weiteren 928,47 EUR seit dem 23.11.2006 festgesetzt.
2. Der Arrestbeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.253,50 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Die Arrestklägerin kann von dem Arrestbeklagten die Erstattung der vollen Kosten des Unterbevollmächtigten verlangen, da diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zwar sind die zusätzlich entstehenden Kosten eines Unterbevollmächtigten grundsätzlich nur notwendig und damit erstattungsfähig, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten erstattungsfähigen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (vgl. BGH, NJW 2003, 898, 899; BGH, NJW-RR 2005, 707, 708; BGH, NJW 2006, 3008). Dies setzt jedoch voraus, dass auch der Hauptbevollmächtigte anstelle des Unterbevollmächtigten den Termin hätte wahrnehmen können (vgl. auch MünchKommZPO/Giebel, § 91 Rdn. 66). Das ist hier indes nicht der Fall.
Aus den Akten ergibt sich, dass der Hauptbevollmächtigte der Arrestklägerin mit Schriftsatz vom 02.01.2006 die Verlegung des ursprünglich für den 27.02.2006 vorgesehenen Verhandlungstermins vor dem Familiengericht beantragt und zur Begründung ausgeführt hat, dass er sich zu dem vorstehend genannten Termin im Urlaub befinde. Die urlaubsbedingte Verhinderung des Hauptbevollmächtigten der Arrestklägerin stellte einen erheblichen Grund für die beantragte Terminsänderung dar (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO 28. Aufl., § 227, Rdn.6) und war das Familiengericht demgemäß auch angesichts des hohen Rangs des Anspruchs auf rechtliches Gehörs zu einer entsprechenden Terminsverlegung, die die Teilnahme des Hauptbevollmächtigten der Arrestklägerin ermöglicht hätte, verpflichtet (vgl. BVerwG, NJW 2001, 2735). Gleichwohl hat das Familiengericht den Termin zur mündlichen Verhandlung über den Widerspruch des Arrestbeklagten gegen den Arrest auf den letzten Urlaubstag des Hauptbevollmächtigten der Arrestklägerin, nämlich den 06.03.2006, bestimmt. Daraufhin wies der Hauptbevollmächtigte der Arrestklägerin das Familiengericht am 23. Februar 2006 erneut auf seine urlaubsbedingte Verhinderung hin. Nachdem dessen Bemühungen um eine Verlegung des Termins auf einen Zeitpunkt nach Beendigung seines Urlaubs jedoch erfolglos geblieben waren, durfte die Arrestklägerin einen Unterbevollmächtigten mit der Terminswahrnehmung beauftragen. Unter diesen Umständen sind aber die durch die Tätigkeit des Terminsvertreters nach einem Streitwert von 340.010,00 EUR angefallene 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3402 VV RVG) in Höhe von 2.887,20 EUR sowie die weiter entstandene 0,65 Verfahrensgebühr (Nr. 3401 VV RVG) in Höhe von 1.563,90 EUR allein schon aufgrund der Verhinderung des Hauptbevollmächtigten erstattungsfähig, ohne dass es im vorliegenden Sonderfall noch darauf ankäme, inwieweit durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart worden sind (vgl. auch Gerold/Schmidt/Müller-Raabe, RVG, 18. Aufl., VV 3401, Rdn. 107 m.w.N.).
Die Arrestklägerin kann von dem Arrestbeklagten ferner Erstattung der von ihr gezahlten Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 520,00 EUR verlangen. Soweit der Arrestbeklagte geltend macht, die Kosten der Übersetzung und Auslandszustellung seien aufgrund der Bestellung eines Prozessbevollmächtigten im Inland nicht notwendig gewesen, kann er hiermit nicht durchdringen. Denn ausweislich der Akten hat sich der Prozessbevollmächtigte des Arrestbeklagten erst mit Schriftsatz vom 30. Januar 2006 und damit erst nach der bereits im Dezember 2005 erfolgten Auslandszustellung angezeigt.
Der Gesamtbetrag der festzusetzenden Kosten erhöht sich damit - unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale des Unterbevollmächtigten und der...