Gründe: I. [1] Der Antragsgegner wendet sich gegen den am 5.10.2022 im Wege der einstweiligen Anordnung und nach mündlicher Erörterung der Sache erlassenen Gewaltschutzbeschluss des Familiengerichts.
[2] Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Familiengericht im Wege der einstweiligen Anordnung zugunsten der Antragstellerin eine Schutzanordnung nach § 1 GewSchG erlassen und dem Antragsgegner unter gleichzeitiger Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, die beiden Beteiligten gemeinsam gehörende Doppelhaushälfte – die Ehewohnung der Beteiligten – nochmals zu betreten, sich der Doppelhaushälfte auf eine Distanz von weniger als 50m zu nähern oder mit der Antragstellerin in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen oder diese auf elektronischem Wege zu orten, zu filmen oder zu überwachen. Das Familiengericht hat die Anordnung bis zum 2.4.2023 befristet. Der Beschluss erging, nachdem beide Beteiligte vom Familiengericht persönlich angehört wurden und die Antragstellerin durch eidesstattliche Versicherung und die Vorlage von Arzt- sowie Polizeiberichten glaubhaft gemacht hat, dass es in der Nacht vom 17./18.8.2022 in der Ehewohnung zu einer schweren Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten gekommen ist, bei der der Antragsgegner ihr Mobiltelefon zerstört und ihr körperliche Verletzungen zugefügt hat. Der Antragsgegner hat den Hergang der Auseinandersetzung bestritten. Er hat behauptet, die Antragstellerin sei in der Nacht zum 18.8.2022 nach Hause gekommen, habe gegen die Tür des Schlafzimmers, in dem er geschlafen habe, "gehämmert" und habe angefangen, in spanischer Sprache zu schreien "Ich bringe Dich um!". Im weiteren Verlauf habe sich dann eine heftige Auseinandersetzung entwickelt, bei der er das Mobiltelefon der Antragstellerin zerschlagen habe. Die Auseinandersetzung hat mit einem Polizeieinsatz und einer durch die Polizei ausgesprochene Wegweisung des Antragsgegners aus der Ehewohnung geendet.
[3] Nachdem die Ehewohnung in einem gesonderten Verfahren inzwischen der Antragstellerin und den drei gemeinsamen Kindern für die Dauer des Getrenntlebens allein zugewiesen wurde, wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde gegen den Gewaltschutzbeschluss. Er meint, der Erlass einer Gewaltschutzanordnung sei nicht gerechtfertigt, da eine Tat nach § 1 GewSchG nicht vorliege, sondern lediglich eine von ihm ausgehende Zerstörung des Mobiltelefons, die er jedoch durch den Kauf eines neuen Geräts längst wieder gut gemacht habe. Zur Abwendung weiterer Verletzungen sei eine Schutzanordnung nicht geboten, weil die Doppelhaushälfte zwischenzeitlich der Antragstellerin allein zugewiesen worden sei. Insgesamt erweise sich die getroffene Anordnung als unverhältnismäßig. Mit ihrem Erlass sei gegen den Grundsatz verstoßen worden, dass Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der – aus seiner Sicht: angeblich – Geschädigten zu seinen Gunsten gehen müssten.
[4] Die Antragstellerin verteidigt die ergangene Entscheidung als zutreffend und richtig.
[5] Der Senat hat zu Informationszwecken die Akte des Amtsgerichts Schöneberg aus dem Wohnungszuweisungsverfahren beigezogen sowie die Akte der Amtsanwaltschaft Berlin aus dem Ermittlungsverfahren gegen den Antragsgegner wegen des Verdachts der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Antragstellerin und aus dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil der gemeinsamen, minderjährigen Tochter. Auch der Ermittlungsvorgang gegen die Antragstellerin wegen des Verdachts der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Antragsgegners wurde beigezogen. Weiter hat der Senat den Beteiligten am 10.1.2023 einen ausführlichen rechtlichen Hinweis erteilt, der in die Empfehlung an den Antragsgegner mündete, das Rechtsmittel mangels Erfolgsaussicht zurückzunehmen. Schließlich wurden die Beteiligten auf die Absicht hingewiesen, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.
II. [6] 1. Die Beschwerde ist zwar fristgerecht und auch sonst ordnungsgemäß angebracht worden (§§ 63 Abs. 2 Nr. 1, 64 FamFG), aber sie erweist sich – worauf der Senat mit Schreiben vom 10.1.2023 bereits hingewiesen hat – in der Sache auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags des Antragsgegners im Ergebnis als unbegründet:
[7] a) Der Senat hat den Beteiligten unter dem 10.1.2023 den folgenden Hinweis erteilt:
[8] "1. Sehr fraglich – und im Ergebnis wohl zu verneinen – ist bereits, ob dem Ehemann für sein Rechtsmittel überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht. Denn die beteiligten Ehegatten haben im Verfahren des Familiengerichts Schöneberg (soweit ersichtlich: wohl das Umgangsverfahren) im Termin vom 29.9.2022 eine Vereinbarung geschlossen, in der der Ehemann sich verpflichtet hat, die hier streitgegenständliche Ehewohnung bis zur Entscheidung im Wohnungszuweisungsverfahren nicht mehr zu betreten. In diesem Verfahren hat das Familiengericht Schöneberg mit Beschl. v. 29.9.2022 entschieden, dass die (bisherige) Ehewohnung für die...