Das OLG Bamberg hatte die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen zur Klärung der Frage, ob eine Conterganrente im Rahmen des § 27 VersAusglG bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ausgleichsberechtigten berücksichtigt werden darf. Der Rechtsmittelführerin wurde VKH mangels Aussicht auf Erfolg vom BGH verweigert (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO). Zwar sei er an die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebunden, es fehle aber an einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Eine grundsätzliche Bedeutung bestehe nur dann, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Eine Klärungsbedürftigkeit liegt aber nur dann vor, wenn deren Beantwortung zweifelhaft oder schwierig ist oder zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und sie noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt ist. Diese Voraussetzungen erfüllt die zugelassene Rechtsbeschwerde nicht, weil unzweifelhaft eine Conterganrente nicht zu den nach § 2 VersAusglG in den Ausgleich einzubeziehenden Anrechten gehört, da sie aus Entschädigungsgründen gezahlt wird und weder durch Arbeit oder durch Vermögen erworben wird. Sie gehört zu den Sozialleistungen, die für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gewährt werden und bei denen nach § 1610a BGB bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet wird, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistung. Zwar verweise das Versorgungsausgleichsrecht nicht unmittelbar auf diese Vorschrift; so ist zu berücksichtigen, dass diese Rente nicht die Absicherung für Alter oder Invalidität zum Ziel hat. Allein deswegen kann sie auch nicht einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen. Hinzu komme aber auch, dass die in § 1610a BGB widerlegbare gesetzliche Vermutung nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regel in § 18 ContStiftG (BGBl I 2009, 1537) nicht gilt:
Zitat
"§ 18 Verhältnis zu anderen Ansprüchen"
(1) Bei der Ermittlung oder Anrechnung von Einkommen, sonstigen Einnahmen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem Zweiten, Dritten, Fünften und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem Bürgerlichen Gesetzbuch, bleiben Leistungen nach diesem Gesetz außer Betracht.
(2) Verpflichtungen Anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger und der Träger der Sozialhilfe oder anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Der Übergang der Unterhaltsansprüche der leistungsberechtigten Person gegenüber ihrem Ehegatten, ihrem Lebenspartner, ihren Kindern oder ihren Eltern nach § 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bedeutet eine unbillige Härte nach § 94 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der leistungsberechtigten Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen nach § 19 Absatz 3, § 87 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht zuzumuten. Der Einsatz des Vermögens der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners nach § 19 Absatz 3, § 90 Absatz 3 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch stellt eine Härte dar. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer Stellen, auf die kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Gesetz Leistungen vorgesehen sind.“
Es kommt aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht auf die Höhe der Rente an, selbst wenn diese eine nicht unbeträchtliche Höhe erreicht hat. Dies bedeutet aber, dass bei der Frage der eventuellen Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG vom Ausgleich nicht abgesehen werden darf mit der Begründung, die ausgleichsberechtigte Person sei bereits mit ihrer Conterganrente ausreichend versorgt.
Dr. Peter Friederici, Naumburg/Saale
FF 10/2014, S. 412 - 414