Bei der gerichtlichen Beauftragung gilt, dass der Sachverständige persönlich, also namentlich, zu beauftragen ist, da er alleinverantwortlich und damit persönlich haftend das Gutachten zu erstellen hat. Häufig werden Institutionen oder Kliniken beauftragt. Damit ist automatisch die Leitung dieser Institution als Sachverständiger beauftragt. Es steht dieser aber nicht frei, die Begutachtung einem Kollegen oder Mitarbeiter weiterzureichen. Einem Sachverständigen darf nicht die freie Auswahl eines gleichverantwortlichen Mitgutachters überlassen werden, ohne dass sich das Gericht zuvor über die Qualifikation des Mitgutachters ein Urteil bilden kann.[2] Gemäß § 407a Abs. 2 ZPO darf der beauftragte Sachverständige schon gar nicht von sich aus einen anderen Sachverständigen beauftragen, das Gutachten an seiner Stelle alleinverantwortlich zu erstellen.[3]

In der Praxis ist jedoch folgende Handlungsweise üblich und statthaft (siehe auch § 1 Abs. 1 JVEG): Eine Institution oder Sachverständigengemeinschaft wird durch das Gericht beauftragt, diese benennt den Psychologen, der durch Unterschrift auch die Verantwortung übernimmt, und das Gericht ergänzt im Nachgang den Beschluss um den Namen des Sachverständigen.[4] In diesem Falle unterscheiden sich Beauftragung (Institution) und Benennung (Sachverständiger). Sollte es das Gericht nach Nennung eines Psychologen unterlassen, den Beweisbeschluss um den Namen zu ergänzen, wäre die Person dennoch hinreichend bestimmt.[5]

Der Sachverständige darf aber gemäß § 407a Abs. 2 Satz 2 ZPO Hilfskräfte, die er bezahlt, heranziehen.[6] Hilfskraft ist dabei auch eine Person, die auf demselben Sachgebiet tätig ist wie der beauftragte Sachverständige und die der beauftragte Sachverständige bei der Zuarbeit daher eigenverantwortlich fachlich anleiten und kontrollieren kann.[7] Prüfmaßstab für den zulässigen Einsatz einer Hilfskraft kann die Frage sein, ob der Sachverständige, der die Verantwortung mit seiner Unterschrift übernommen hat, in der Lage ist, sein Gutachten mündlich zu erstatten und zu ergänzenden Fragen Stellung zu nehmen.[8]

[2] OLG Stuttgart ZfJ 1975, 131.
[3] Der Klinikleiter darf auch nicht, wenn der beauftragte Sachverstände nicht mehr in der Klinik/Institution tätig ist, dessen Nachfolger ohne Zustimmung des Gerichts mit dem Gutachten beauftragen; BSG IfS 2011, 5, 19.
[4] Anmerkung zum Beschluss des OLG Frankfurt FamRZ 1981, 485.
[5] BGH DS 2004, 19.
[6] Über das Problem der Beiziehung eines Gehilfen und Hilfssachverständigen ausführlich Frieling et al., Der gerichtliche Sachverständige, 2007.
[7] Siehe Mustersachverständigenordnung des DIHK, auch IfS 2009, 5, 16; BGH NJW 1985, 1399.
[8] OLG Nürnberg IfS 2006, 4, 25.

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