Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinzurechnung von durch die Rückgabe von Anteilen an Spezialfonds im Jahr 2001 realisierten negativen Aktiengewinnen zum Bilanzgewinn. Keine verfassungswidrige Rückwirkung von §§ 40a Abs. 1 Satz 2 und 43 Abs. 18 KAGG in der Fasssung des „Korb-II”-Gesetzes
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der in § 40a Abs. 1 KAGG angeordneten Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG handelt es sich nicht um eine Rechtsgrundverweisung, sondern um eine Rechtsfolgenverweisung mit der Konsequenz, dass auch die Rechtsfolge des § 8b Abs. 3 KStG, die mit derjenigen in Abs. 2 der Vorschrift untrennbar in Verbindung steht, anzuwenden ist.
2. Die Regelung in §§ 40a Abs. 1, Satz 2, 43 Abs. 18 KAGG i.d.F. des sog. Korb II – Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl 2003 I S. 2840, BStBl 2004 I S. 14) hat lediglich klarstellende Funktion; sie wirkt nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise auf bereits abgelaufene Veranlagungszeiträume, deren Festsetzungen noch nicht bestandskräftig sind, zurück.
Normenkette
KAGG i.d.F. vom 22.12.2003 § 40a Abs. 1 S. 2; KAGG i.d.F. vom 22.12.2003 § 43 Abs. 18; GG Art. 20 Abs. 3; KStG 1999 § 8b Abs. 2-3
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft; Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist das Personenversicherungsgeschäft.
Unter dem 24. Mai 2004 reichte die Klägerin bei dem Beklagten (Finanzamt) eine „vorläufige” Körperschaftsteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2001 (Streitjahr) ein. In den Erläuterungen zur Anlage AE zur Körperschaftsteuererklärung 2001 ist unter Ziff. C II. d ausgeführt, dass die Klägerin im Streitjahr Anteile an drei inländischen Spezialfonds – dem …, dem … sowie dem … –, welche ausländische Aktien enthielten, zurückgegeben und hieraus negative Aktiengewinne in Höhe von ./. 1.125.437.756 DM erzielt hat. Die genannten negativen Aktiengewinne ergeben zusammen mit anderweitigen Gewinnen und Gewinnminderungen im Sinne des § 8b Abs. 2, 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) einen von der Klägerin ermittelten Hinzurechnungsbetrag i.H.v. ./. 647.189.651 DM, den die Klägerin entsprechend der gesetzlichen Regelungen in §§ 40a Abs. 1 Satz 2, 43 Abs. 18 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz –Korb II – Gesetz–vom 22. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt –BGBl–I, 2840; Bundessteuerblatt –BStBl–I 2004, 14) i.V.m. § 8b Abs. 3 KStG in der im Streitjahr geltenden Fassung in Zeile 12 d der Anlage AE erklärt hat. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die insoweit von der Klägerin in ihrer Erklärung ausgewiesenen Gewinne und Gewinnminderungen zutreffend ermittelt wurden.
Bereits in ihrer Steuererklärung für das Streitjahr wies die Klägerin darauf hin, dass sie die negativen Aktiengewinne aus der Rückgabe von Anteilen an den drei genannten Investmentfonds zwar als steuerlich nicht abziehbar behandelt habe; sie, die Klägerin, gehe nach ihrer maßgeblichen Rechtsauffassung jedoch davon aus, dass § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG i.d.F. des Korb II – Gesetzes, welcher die steuerliche Nichtabzugsfähigkeit dieser Gewinnminderungen im Streitjahr regele, entgegen der Gesetzesbegründung nicht lediglich eine Klarstellung, sondern eine verfassungswidrige echte Rückwirkung beinhalte.
Unter dem 09. Juni 2004 erließ das Finanzamt einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) stehenden Bescheid über Körperschaftsteuer für das Streitjahr, in dem es den Angaben der Klägerin in ihrer Körperschaftsteuererklärung –insbesondere auch hinsichtlich der nach Zeile 12 d der Anlage AE dem Steuerbilanzgewinn gem. § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG i.V.m. § 8b Abs. 3 KStG hinzuzurechnenden Gewinnminderungen–folgte. Einen gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2001 vom 09. Juni 2004 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 01. August 2005 gerichteten Einspruch vom 08. Juli 2004 nahm die Klägerin mit Blick auf den weiter bestehenden Vorbehalt der Nachprüfung und die Tatsache, dass für das Streitjahr noch keine (Anschluss-)Betriebsprüfung durchgeführt worden war, zurück.
Gleichzeitig stellte die Klägerin den Antrag, den Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr vom 01. August 2005 nach § 164 Abs. 2 AO dahin zu ändern, dass der negative Aktiengewinn aus der Rückgabe von Anteilen an den drei Spezialfonds xxxxx nicht hinzugerechnet wird und dementsprechend das steuerliche Ergebnis um 1.125.437.756 DM (= 575.427.187,62 EUR) vermindert wird. Im Rahmen ihres Antrags wies die Klägerin erneut darauf hin, dass eine Hinzurechnung der von ihr im Streitjahr realisierten negativen Aktiengewinne in Höhe von 1.125.437.756 DM entgegen der –rückwirkenden–Regelung in §§ 40a Abs. 1 Satz 2, 43 Abs. 18 KAGG i.d.F. des Korb II – Gesetzes i.V.m. § 8b Abs. 3 KStG von Ve...