Rz. 30
Art. 1505 ZGB enthält die Regelung für den Familiennamen der gemeinsamen Kinder.[57] Danach sollen die Eltern vor der Eheschließung durch gemeinsame unwiderrufliche Erklärung den Familiennamen künftiger (oder schon geborener minderjähriger[58]) Kinder bestimmen. Der so festgelegte Familienname gilt für alle aus der Ehe hervorgehenden Kinder und kann entweder
▪ | der Familienname des einen Elternteils oder |
▪ | eine Kombination der Familiennamen beider Eltern sein. |
Der Familienname darf aber auf keinen Fall aus mehr als zwei Familiennamen bestehen. Diese Regelung gilt auch für Kinder aus einer eingetragenen Partnerschaft (Art. 10 G. 4356/2015).
Rz. 31
Beispiel 1: Namen der (in Griechenland wohnhaften) Eheleute: Spyros Tsantinis (Grieche) und Dorothee Sterner (Deutsche). Nach griechischem Recht sind folgende Familiennamen für die gemeinsamen Kinder möglich:
(a) | Tsantinis-Sterner; |
(b) | Sterner-Tsantinis; |
(c) | Sterner; |
(d) | Tsantinis. |
Rz. 32
Beispiel 2: Namen der (in Griechenland wohnhaften) Eheleute: Konstantin Tsantinis-Sterner (Grieche) und Anja Schmidt (Deutsche). Nach griechischem Recht sind folgende Familiennamen für die gemeinsamen Kinder möglich:
(a) | Tsantinis-Sterner; |
(b) | Schmidt. |
Eine Kombination (etwa "Tsantinis-Schmidt" oder gar "Tsantinis-Sterner-Schmidt") ist nicht erlaubt, eine dementsprechende Vereinbarung wäre somit nichtig (im ersten Fall, weil die Familiennamen als Ganzes genommen werden sollen; im zweiten Fall, weil der Name mehr als zwei Familiennamen enthält).
Rz. 33
Die Erklärung wird vor einem Notar oder vor dem Amtsträger, vor dem die Ehe geschlossen wird,[59] abgegeben. In der Praxis erfolgt die Erklärung schon im Vorfeld der Eheschließung im Rahmen der Erteilung der Eheerlaubnis (nicht etwa am Tag der Hochzeit).
Rz. 34
Hinweis: Sollte die Erklärung unterlassen worden oder nichtig sein, tragen die Kinder als Familiennamen den Familiennamen des Vaters (Art. 1505 Abs. 3 ZGB[60]).
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