Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhere Eingruppierung eines angestellten Schulhausmeisters
Leitsatz (redaktionell)
1. Auch wenn ein Hausmeister an seinem Arbeitstag seine Hausmeistertätigkeit an zwei Schulen erbringt, ist von einem Arbeitsvorgang im Sinne des TVöD auszugehen, denn er muss je nach Bedarf und je nach der von ihm zu betreuenden Schule die entsprechenden Vorgänge jeweils zeitgerecht und organisatorisch korrekt ausführen. 2. Die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 7 der Entgeltordnung sind erfüllt, wenn der Hausmeister in rechtserheblichem Ausmaß elektronische Schließ-, Alarm-, Brandmeldeanlagen und Anlagen der Gebäudeteiltechnik bedient, überwacht und konfiguriert.
Normenkette
BAT § 22 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Fulda (Entscheidung vom 08.07.2020; Aktenzeichen 4 Ca 189/19) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda - 4 Ca 189/19 - vom 08.07.2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 des TVöD-VKA.
Der Kläger ist beim beklagten Landkreis als Angestellter seit dem 01.05.2000 beschäftigt. Er hat eine 3-jährige Berufsausbildung im Bereich Holzverarbeitung zum Tischler/Schreiner erfolgreich abgeschlossen. Es ist von einer einheitlichen Berufsausbildung auszugehen. Wegen der Einzelheiten des Inhalts der Internetseite des Deutschen Handwerkskammertages wird auf das Vorbringen des Klägers auf S. 2 f. seines Schriftsatzes vom 12.09.2019 (Bl. 68 f. d.A.) verwiesen. Die Ausbildung schließt mit einer Gesellenprüfung ab. Der Kläger hat diese Prüfung bestanden. Wegen der Einzelheiten des hierzu dem Kläger erteilten Prüfungszeugnisses wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 03.06.2019 (Bl. 20 d.A.) verwiesen.
Der Kläger wird vom beklagten Landkreis als Schulhausmeister an der A in B und an der C in D eingesetzt und beschäftigt.
Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält in § 2 eine Bezugnahme auf den TVöD-VKA. Wegen der Einzelheiten des für die Parteien maßgeblichen Arbeitsvertrages wird auf die Anlage K1 im Anlagenband Bezug genommen. Deshalb wird der Kläger nach der Entgeltgruppe 5 Stufe 6 des TVöD-VKA vergütet. Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Entgelthöhe wird auf das Vorbringen des Klägers auf Bl. 2 f. der Klageschrift (Bl. 4 f d.A.) verwiesen.
Der Kläger führt folgende Hausmeistertätigkeiten aus: Zu dieser Hausmeistertätigkeit gehören u.a. Arbeitsaufgaben im Zusammenhang mit der Gebäudereinigung, Sauberhaltung des Grundstücks und der Außenanlagen, Kontrollgänge, Entgegennahme und Ausgabe von Lieferungen, Durchführung von Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, Überwachung von Reparaturen, Durchführen von Dienstgängen, Herrichtung der Bestuhlung von Räumen für Veranstaltungen, Beflaggung des Schulgebäudes, Behandlung von Fundsachen, Meldung von Schäden, Winterdienst auf dem Schulgelände und den dazugehörigen Anliegerflächen, Schutz von Leitungen vor Frostgefahr sowie Aufgaben im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung.
Außerdem kommt es zum An- und Ausstellen der Heizungsanlagen, händisches Anbringen und Austauschen von Brandmeldern an den Zimmerdecken, händisches An- und Ausschalten der Beleuchtung des Schulgebäudes und der öffentlich zugänglichen Grundstücksteile sowie die Ausgabe und Entgegennahme von mechanischen Bart-Schlüsseln, etwa für die Klassen- bzw. Schulräume und Turnhallen.
Des Weiteren umfasst die Tätigkeit des Klägers die eigenverantwortliche Bedienung, Überwachung und die Einstellung von elektronischen Schließ-, Alarm-, Brandmeldeanlagen der Gebäudeleittechnik mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung. Es geht dabei in beiden Schulen um die elektronische Schließanlage Simons Voss, die Brandmeldeanlagen Esser FexES Control und die Heizungssteuerung Visu Ram CC 600.
Zum 01.01.2017 trat die derzeit gültige Entgeltgruppe in Kraft. Es geht dabei um den Abschnitt XXIII in der Anlage K4 zur Entgeltordnung des TVöD. Die Entgeltgruppe 5 lautet wie folgt:
"Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister, die eine einschlägige mindestens dreijährige Berufsausbildung abgeschlossen haben."
Die Entgeltgruppe 6 lautet:
"1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 in Tagesschulen für gehörgeschädigte, sprachgeschädigte, sehbehinderte oder anderweitig körperbehinderte oder für entwicklungsgestörte oder geistig behinderte Schülerinnen und Schüler.
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, denen mindestens eine Schulhausmeisterin oder ein Schulhausmeister durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt ist."
Die Entgeltgruppe 7 enthält folgende Merkmale:
"Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeit sich aufgrund erhöhter technischer Anforderungen erheblich aus der Entgeltgruppe 5 heraushebt.
(Eine erhebliche Heraushebung aufgrund erhöhter technischer Anforderungen liegt vor, wenn die Schulhausmeisterin oder der Schulhausmeister elektronische Schließ-, Alarm- , Brandmeldeanlagen oder Anlagen der Gebäudeleitt...