Verfahrensgang
ArbG Offenbach am Main (Urteil vom 06.02.1996; Aktenzeichen 4 Ca 537/94) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird dasUrteil des Arbeitsgerichts in Offenbach vom6. Februar 1996 – 4 Ca 537/94 – abgeändert.
Es wird festgestallt, daß der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger seit dem 1. Juni 1992 Vergütung nach Vergütungsgruppe II BAT zu zahlen und die rückständige Nettodifferenzvergütung bis zum 9. November 1994 und danach die monatliche Nettodifferenzvergütung ab dem 16. eines jeden Monats mit 4 v. H. p. a. zu verzinsen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifliche Vergütungsgruppe (Vg), nach der die Arbeit des Klägers für die Beklagte zu vergüten ist.
Der am 18. August 1953 geborene Kläger ist Diplom-Pädagoge … vom 17. Juli 1979, Bl. 8 u. 9 d. A.) und verfügt über eine Zusatzausbildung in Familientherapie (Bl. 69 d. A.). Er ist Mitglied der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, der Beklagte des Hessischen Arbeitgeberverbandes der Gemeinden und Kommunalverbände, der seinerseits Mitglied der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) ist. Nachdem der Kläger zunächst als sog. Honorarkraft befristet bei dem Beklagten in dessen Erziehungsberatungsstelle in … beschäftigt war, schlossen die Parteien am 23. Februar 1982 einen außergerichtlichen Vergleich, demzufolge er seit dem 01. März 1982 als Angestellter in der Erziehungsberatungsstelle … in Teil zeitbeschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden nach der Vg IV a BAT für die am 05./06. Dezember 1981 ausgeschriebene Stelle (Bl. 12 d. A.) eines „Sozial- oder Heil- oder Diplompädagogen” eingestellt wurde (Bl. 10 u. 11 d. A.). Der Kläger erhält seitdem Vergütung nach Vg IV a BAT. Aufgrund der Vereinbarung der Parteien vom 21. März/26. Mai 1988 arbeitet der Kläger seit dem 01. Juni 1988 30 Stunden in der Woche (Personalakte ohne Blattzahl). Nachdem die Parteien 1991 im Hinblick auf den Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24. April 1991 (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) Schriftverkehr gewechselt hatten (Bl. 13 u. 14 d. A.), beantragte der Kläger unter dem 30. November 1991 seine „Eingruppierung” nach Vg III BAT (Bl. 15 d. A.), woran er den Beklagten unter dem 16. August 1992 erinnerte (Bl. 16 d. A.). Der Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 11. September 1992 (Bl. 17 d. A.) ab. Mit einem weiteren Brief vom 28. November 1992 (Bl. 18 d. A.) begehrte der Kläger seine „Eingruppierung nach Vg II a BAT”. Auch das wies der Beklagte zurück (Schreiben vom 18. Dezember 1992, Bl. 19 d. A.). Auf Veranlassung des Hauptamtes „Personalabteilung” des Beklagten (Schreiben vom 13. Juni 1991, Bl. 54 – 60 d. A.) erstellte der Kläger am 28. April 1992 eine Tätigkeitsbeschreibung (Bl. 60 u. 61, 20 – 24 d. A.), die der Beklagte jedoch nicht als zutreffend anerkennt. Nach der Arbeitsrichtlinie des Beklagten vom 29. Mai 1991 (Bl. 67 u. 68 d. A.) und der Tätigkeitsbeschreibung besteht die von dem Kläger auszuübende Tätigkeit zu 55 v. H. seiner Arbeitszeit in Durchführung von Beratung und Therapie von Familien, Eltern, Jugendlichen und Kindern. Mit der dem Beklagten am 09. November 1994 zugestellten Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Feststellung einer Eingruppierung in Vg II BAT weiter.
Der Kläger ist mit umfangreichen Ausführungen zur Aufgabe und Tätigkeit eines Erziehungsberaters der Ansicht gewesen, daß mehr als die Hälfte seiner Tätigkeit seiner abgeschlossenen Hochschulausbildung entspreche. Der Kläger hat zuletzt beantragt,
festzustellen, daß der beklagte Kreis … verpflichtet ist, an ihn seit 01. Juni 1992 Vergütung nach Vg II BAT zu zahlen.
Der Beklagte hat um die Abweisung der Klage gebeten. Er hat gemeint, auf die von dem Kläger zu leistende Arbeit sei der Tarifvertrag für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst anzuwenden, und die Klage für nicht schlüssig gehalten.
Das Arbeitsgericht in Offenbach hat mit einem am 06. Februar 1996 verkündeten, dem Kläger am 02. Juli 1996 zugestellten Urteil – 4 Ca 537/94 (Bl. 97 – 107 d. A.) – die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 30. Juli 1996 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. September 1996 am 25. September 1996 begründet.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen, insbesondere zur Anwendbarkeit der Vg II auf seine Tätigkeit (Bl. 118 – 120 d. A.) und beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 06. Februar 1996 festzustellen, daß der beklagte Kreis verpflichtet ist, an ihn seit dem 01. Juni 1992 Vergütung nach Vg II BAT zu zahlen;
festzustellen, daß der beklagte Kreis verpflichtet ist, die monatliche Nettodifferenzvergütung zwischen einer Vergütung nach Vg IV a BAT und Vg II BAT mit 4 % zu verzinsen, und zwar seit Rechtshängigkeit so...