Verfahrensgang
ArbG Offenbach am Main (Urteil vom 06.02.1996; Aktenzeichen 4 Ca 536/94) |
Tatbestand
Die Parteien streiten um die tarifliche Vergütungsgruppe (Vg), nach der die Arbeit des Klägers für die Beklagte zu vergüten ist.
Der am … 1954 geborene Kläger ist Diplom-Pädagoge (Diplom der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main vom … 1979, Bl. 7 u. 8 d. A.) und verfügt über eine Zusatzausbildung in Familientherapie (Bl. 73 d. A.). Er ist Mitglied der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, der Beklagte des … der Gemeinden und Kommunalverbände, der seinerseits Mitglied der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) ist. Aufgrund des Arbeitsvertrages vom … 1984 ist der Kläger seit dem … Januar … als „Sozialpädagoge” (Bl. 9 d. A.) bei dem Beklagten in dessen Erziehungsberatungsstelle in … mit zunächst 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit tätig. Der Kläger erhält seit dem 15. Juli 1985 Vergütung nach Vg IV a BAT. Seit dem 01. Juni 1989 arbeitet der Kläger 30 Stunden wöchentlich. Nachdem die Parteien 1991 im Hinblick auf den Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24. April 1991 (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) Schriftverkehr gewechselt hatten (Bl. 10 u. 11 d. A.), beantragte der Kläger unter dem 30. November 1991 seine „Eingruppierung” nach Vg III BAT (Bl. 12 u. 13 d. A.), woran er den Beklagten unter dem 17. August 1992 erinnerte (Bl. 14 d. A.). Der Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 11. September 1992 (Bl. 15 d. A.) ab. Mit einem weiteren Brief vom 13. September 1993 (Bl. 16 d. A.) machte der Kläger seinen „Anspruch auf Eingruppierung nach BAT II geltend rückwirkend zum 15.03.1993”. Auch das wies der Beklagte zurück (Schreiben vom 24. September 1991 Bl. 17 d. A.). Auf Veranlassung des Hauptamtes „Personalabteilung” des Beklagten (Schreiben vom 13. Juni 1991 Bl. 54 – 60 d. A.) erstellte der Kläger am 28. April 1992 eine Tätigkeitsbeschreibung (Bl. 68 – 72 a d. A –), die der Beklagte jedoch nicht als zutreffend anerkennt. Nach der Arbeitsrichtlinie des Beklagten vom 29. Mai 1991 (Bl. 66 u. 67 d. A.) und der Tätigkeitsbeschreibung besteht die von dem Kläger auszuübende Tätigkeit zu 55 v. H. seiner Arbeitszeit in Durchführung von Beratung und Therapie von Familien, Eltern, Jugendlichen und Kindern. Mit der dem Beklagten am 09. November 1994 zugestellten Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Feststellung einer Eingruppierung in Vg II BAT weiter.
Der Kläger ist mit umfangreichen Ausführungen zur Aufgabe und Tätigkeit eines Erziehungsberaters der Ansicht gewesen, daß mehr als die Hälfte seiner Tätigkeit seiner abgeschlossenen Hochschulausbildung entspreche. Der Kläger hat zuletzt beantragt,
festzustellen, daß der beklagte Kreis … verpflichtet ist, an ihn seit 15. März 1993 Vergütung nach Vg II BAT zu zahlen.
Der Beklagte hat um die Abweisung der Klage gebeten. Er hat gemeint, auf die von dem Kläger zu leistende Arbeit sei der Tarifvertrag für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst anzuwenden, und die Klage für nicht schlüssig gehalten.
Das Arbeitsgericht in Offenbach hat mit einem am 06. Februar 1996 verkündeten, dem Kläger am 02. Juli 1996 zugestollten Urteil – 4 Ca 536/94 (Bl. 102 – 112 d. A.) – die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 30. Juli 1996 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. September 1996 am 25. September 1996 begründet.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen, insbesondere zur Anwendbarkeit der Vg II auf seine Tätigkeit (Bl. 124 – 126 d. A.) und beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 06. Februar 1996 festzustellen, daß der beklagte … verpflichtet ist, an ihn seit dem 15. März 1993 Vergütung nach Vg II BAT zu zahlen;
festzustellen, daß der beklagte … verpflichtet ist, die monatliche Nettodifferenzvergütung zwischen einer Vergütung nach Vg IV a BAT und Vg II BAT mit 4 % zu verzinsen, und zwar seit Rechtshängigkeit sowie dann ab dem 16. des Fälligkeitsmonats.
Der Beklagte bittet darum, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, indem er ebenfalls unter Wiederholung seines Vorbringens vor dem Arbeitsgericht dessen Urteil verteidigt (Bl. 128 – 130 d. A.).
Das Hessische Landesarbeitsgericht hat die Personalakte des Klägers zur Sachaufklärung beigezogen; diese war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Zu dem Inhalt des angefochtenen Urteils und der genannten Schriftstücke wird auf die angegebenen Blätter der Akte, zu dem der Personalakte auf diese Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Offenbach vom 06. Februar 1996 – 4 Ca 537/94 – ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft, §§ 64 Abs. 2, 8 Abs. 2 ArbGG, und auch im übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 516, 518, 519 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG.
II.
Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil ist abz...