Leitsatz
Das Recht zur Ausschlagung einer Erbschaft ist als Gestaltungsrecht zwar vererbbar, nicht jedoch rechtsgeschäftlich übertragbar. Daher kann seine Ausübung nicht einem Dritten, auch nicht durch eine über den Tod hinaus wirksame Versorgungsvollmacht, überlassen werden.
Sachverhalt
Der Erblasser errichtete gemeinsam mit seiner vorverstorbenen Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament, in dem die drei Kinder als Schlusserben eingesetzt worden sind. Nach dem Tod der Ehefrau verfügte der Erblasser notariell in der Weise, dass er neben den drei Kindern auch eine Enkelin als Erbin zu gleichen Teilen neben den Kindern berief. Die Beteiligten streiten um die Erbenstellung der Enkelin.
Die Mutter der Enkelin hat die Ausschlagung der Erbschaft nach der vorverstorbenen Ehefrau durch ein beim Nachlassgericht eingegangenes Telefax erklärt und stützt sich hierbei auf eine ihr erteilte und über den Tod hinaus geltende Vorsorge-Vollmacht.
Entscheidung
Die Beschwerdeberechtigung der Mutter der bedachten Enkelin ist nicht entfallen, obwohl diese einen Erbschein begehrt, der sie nur zu ¼ als Erbin (zugunsten ihrer Tochter) ausweist, anstatt, wie ursprünglich testiert, als Erbin zu 1/3. Denn eine Beschwerdeberechtigung ist stets dann gegeben, wenn der Beteiligte geltend macht, sein Erbrecht werde in dem (beabsichtigten) Erbschein - wie auch immer falsch - ausgewiesen.
Der Erblasser war an einer vom gemeinschaftlichen Testament abweichenden Verfügung durch § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB gehindert, so dass die drei Kinder ihn beerbt haben.
Ein Wiedergewinn der Testierfreiheit ist aber durch Ausschlagung der Erbschaft nach dem Vorverstorbenen möglich, wobei das Recht zur Ausschlagung vererblich ist, § 1952 Abs. 1 BGB.
Die Ausschlagung der Erbschaft ist zum einen jedoch formunwirksam, da lediglich per Telefax gegenüber dem Nachlassgericht erklärt, § 1945 Abs. 1 BGB.
Die Beschwerdeführerin konnte auch nicht die Erbschaft auf der Grundlage der erteilten Vorsorge-Vollmacht ausschlagen, da das Recht zur Ausschlagung zwar vererbbar, nicht jedoch rechtsgeschäftlich übertragbar ist. Seine Ausübung kann nicht einem Dritten überlassen werden. Darüber hinaus hätte die Beschwerdeführerin ohne die Mitwirkung der Miterben nur ihren Anteil ausschlagen können, womit die Bindungswirkung der übrigen letztwilligen Verfügungen aber nicht entfallen wäre.
Link zur Entscheidung
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.11.2007, 3 W 198/07