Leitsatz (amtlich)
Führt die srilankische Ehefrau eines eingebürgerten früheren srilankischen Staatsangehörigen dessen persönlichen Eigennamen an Stelle des väterlichen Eigennamens, kann der geführte Name zum Geburtsnamen eines gemeinsamen Kindes bestimmt werden (Anschluss an OLG Hamm; Beschluss vom 28. Juni 2006 - 15 W 399/05 - ; BayObLG, Beschluss vom 10. November 1998 - 1Z BR 202/97).
Normenkette
BGB §§ 1355, 1617; EGBGB Art. 10, 47; PStG §§ 46, 49; PStV § 46
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 11.01.2017; Aktenzeichen 71a III 220/16) |
Tenor
Die Beschwerde wird bei einem Wert von 5.000,00 EUR auf Kosten des Beteiligten zu 3 zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1 wurde in Sri Lanka geboren und ist tamilischer Abstammung. Bei seiner Geburt erhielt er den Namen "A... " als persönlichen Eigennamen sowie die persönlichen Namen seines Vaters "A... N... ". Am 28. März 2003 heiratete er in R... . Die Eheleute wählten bei der Eheschließung deutsches Recht und den Namen "A... " als Ehenamen. Der Beteiligte zu 1 führte fortan die Namen "N... A... " als Vornamen. Am 13. Dezember 2005 wurde der Beteiligte zu 1 eingebürgert. Seine Ehe wurde am 14. Oktober 2006 geschieden.
Am 25. März 2010 schlossen die Beteiligten zu 1 und 2 in W... /Schweiz miteinander die Ehe. Die Beteiligte zu 2 ist Staatsangehörige Sri Lankas und ebenfalls tamilischer Abstammung. Sie erhielt bei ihrer Geburt den Eigennamen "S... " und übernahm von ihrem Vater die Namen "A... S... ". Die Beteiligte zu 2 nahm aufgrund der Eheschließung den Namen "A... " an Stelle der Eigennamen ihres Vaters an, was im schweizerischen Eheregister beurkundet wurde. Ihr Reisepass wurde entsprechend geändert.
Am 12. Dezember 2010 gebar die Beteiligte zu 2 in M... /Schweiz einen Jungen. Die Beteiligten zu 1 und 2 bestimmten den Namen "A... " zum Geburtsnamen, den die Zivilstandesbeamtin entsprechend im Geburtsregister beurkundete.
Am 2. Juli 2014 bestimmten die Beteiligten zu 1 und 2 zu Protokoll der deutschen Botschaft in Bern für das Kind "den Familiennamen des Vaters A... " und baten um die Ausstellung einer Bescheinigung über die Wirksamkeit der Namenserklärung. Zuvor hatte der Beteiligte zu 1 zu Protokoll der Botschaft den Namensbestandteil "A... " zum Familiennamen und die Namensbestandteile "A... N... " als Vornamen im Wege der Angleichung bestimmt.
Mit Bescheid vom 24. Februar 2016 lehnte der Beteiligte zu 3 die Ausstellung einer Bescheinigung über die Namensführung des Kindes ab.
Mit Schriftsatz vom 8. März 2016 hat der Beteiligte zu 1 gegenüber dem Amtsgericht beantragt, den Beteiligten zu 3 zur Ausstellung der Bescheinigung über die Namensführung des Kindes anzuweisen. Dem hat das Amtsgericht mit dem Beteiligten zu 3 am 2. Januar 2017 zugestelltem Beschluss vom 21. November 2016 entsprochen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 3 vom 11. Januar 2017, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 30. Januar 2017 nicht abgeholfen hat.
II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts bei diesem erhoben worden, §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64, 65 FamFG, 51 Abs. 1 PStG.
2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
a) Die von den Beteiligten zu 1 und 2 getroffene Bestimmung des Familiennamens des Kindes ist wirksam, weshalb ein Anspruch auf Ausstellung der beantragten Bescheinigung durch den Beteiligten zu 3 besteht, § 46 Nr. 1 PStV. Da er die Ausstellung der Bescheinigung abgelehnt hat, ist er hierzu durch das Gericht anzuweisen, § 49 Abs. 1 PStG. Die Zuständigkeit des Beteiligten zu 3 folgt aus dem Wohnsitz des Kindes in der Schweiz, § 46 Abs. 2 S. 3 PStG. Im Inland hatte das Kind bislang weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt.
b) Das Kind hat mit seiner Geburt die deutsche Staatsbürgerschaft erlangt, § 4 Abs. 1 S. 1 StAG. Sein Name unterliegt danach deutschem Recht, Art. 10 Abs. 1 EGBGB.
Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht Ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes, § 1617 Abs. 1 S. 1 BGB. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
aa) Die Beteiligten zu 1 und 2 haben anlässlich ihrer Eheschließung offenbar keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt. Nach dem zu den Akten gereichten Auszug aus dem schweizerischen Eheregister lautet der Name des Beteiligten zu 1 nach der Eheschließung "A... " und der der Beteiligten zu 2 "A... ".
Die Beteiligten zu 1 und 2 führen auch nicht auf Grund der Angleichungserklärung des Beteiligten zu 1 vom 2. Juli 2014 einen Ehenamen. Die Erklärung betrifft lediglich die Führung des Namensbestandteils "A... " zum künftigen Familiennamen des Beteiligten zu 1. Sie enthält hingegen schon deshalb keine Wahl eines Ehenamens, weil die Beteiligte zu 2 keine entsprechende Erklärung hierzu abgegeben hat. Einen Ehenamen können die Ehegatten - auch bei zufä...