Normenkette
BGB § 2078 Abs. 2, § 2229 Abs. 4
Verfahrensgang
AG Berlin-Wedding (Beschluss vom 17.12.2018; Aktenzeichen 60 VI 262/18) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten ... gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wedding vom 17. Dezember 2018 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.125.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligte Frau A ... T ... ist die Nichte des Erblassers. Der den Erbschein beantragende Herr W ... S ... ist mit dem Erblasser nicht verwandt, jedoch testamentarisch als Miterbe bedacht worden: Das hier streitgegenständliche, handschriftlich verfasste, dreiseitige Testament des Erblassers vom 26. Mai 2017 bestimmt auf der ersten Blattseite, dass Frau A ... T ... und Herr W ... S ... "Haupterben" jeweils zur Hälfte sein sollen. Nachfolgend sind in dem Testament dann noch verschiedene Vermächtnisse vorgesehen, durch die Frau H ... E ... die "halbe Eigentumswohnung" in Zweibrücken erhalten soll, ferner sollen fünf weitere Personen verschieden hohe Geldbeträge erhalten, darunter Frau T ... S ... mit 20.000 EUR.
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2018 hat das Amtsgericht angekündigt, einen Erbschein zu erteilen, der W ... S ... und A ... T ... als Erben zu je 1/2 ausweist. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass das Testament vom 26. Mai 2017, auf dem die Erbfolge beruhe, wirksam sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit des Erblassers. Schon der Inhalt und das Schriftbild sprächen nicht dafür. Nach den schriftlichen Bekundungen des langjährigen Hausarztes Dr. W ... R ..., bestünden gleichfalls keine Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit. Auch die frühere Sekretärin Frau R ... J ... habe bekundet, dass der Erblasser orientiert gewesen sei. Nach den übereinstimmenden Bekundungen sei der Erblasser in der Lage gewesen zu reisen und umfangreiche Kontakte, darunter Geliebte, zu unterhalten. Aus den vorgelegten Attesten ergebe sich nichts anderes. Aus welchen Beweggründen der Erblasser sein früheres Testament verändert habe, sei für die Frage der Testierunfähigkeit oder einer Anfechtungslage unerheblich. Soweit die Beteiligte vortrage, der Zeuge H ... habe berichtet, der Erblasser habe ihm mitgeteilt, dass der Antragsteller hinter dem Haus her sei, komme es darauf nicht an, da daraus keine Unwirksamkeit des Testaments folge. Dies belege vielmehr, die Richtigkeit unterstellt, dass der Erblasser orientiert gewesen sei. Eine Drohung könne daraus nicht abgeleitet werden. Der Erblasser hätte das Testament ohne weiteres ohne Kenntnis des Antragstellers anders fassen können, wenn er nicht gewollt hätte, dass dieser erbe. Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Testierunfähigkeit habe mangels hinreichender Anhaltspunkte kein Anlass bestanden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Gegen diesen der Beteiligten am 27. Dezember 2018 zugestellten Beschluss hat diese mit Schriftsatz vom 24. Januar 2019 Beschwerde eingelegt, mit der sie weiterhin geltend macht, Alleinerbin geworden zu sein. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, dass sie zu Recht verlange, dass noch weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen seien, die zweifelsfrei klärten, ob der Erblasser frei von Einflüssen etwaig interessierter Dritter gewesen sei. Hierbei dürften keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Zur Anfechtung wegen Drohung sei zu bedenken, dass der Zeuge E ... Z ... ein guter Freund des Erblassers gewesen sei, der den Eindruck gehabt habe, als stehe der Erblasser unter großem Druck, wenn Herr S ... anwesend gewesen sei. Der Erblasser habe erklärt, es sei ihm sehr wichtig, dass das Haus in der Familie bleibe. Im Jahr 2017 habe Herr Z ... den Erblasser plötzlich nicht mehr erreichen können. Nach Eindruck des Zeugen habe Herr S ... "außerordentlich viel Macht im Hause" gehabt. Das äußere Erscheinungsbild lasse den Rückschluss zu, dass hier nicht lediglich eine Beeinflussung durch beharrliches Bitten vorgelegen habe, sondern dass der Antragsteller den Erblasser aufgrund seines Einflusses sich habe fügig machen können.
Dass der Erblasser wenige Monate vor seinem Ableben mit freiem Willensentschluss seine jahrelang geäußerte Meinung aus freiem Willen und freier Entscheidung aufgegeben haben solle, sei "völlig abwegig". Gegenüber dem Zeugen Z ... habe der Antragsteller bei einem Besuch nach Februar 2017 erklärt, dass das Haus wahrscheinlich sowieso bald verkauft werde und der Erblasser nach einem Sturz in Rumänien nicht mehr so gut denken könne wie vorher. Der Sturz am 3. Februar 2017 habe den Erblasser offenbar in einen gesundheitlich schlechten Zustand versetzt. Auch dies sei ein hinreichender Anhaltspunkt für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen. Für den Sinneswandel des Erblassers, dem Antragsteller plötzlich die Hälfte seines Vermögens zu übergeben, gebe es keine rationale Erklärung. Dies erfordere die Einholung eines Sachverständigengutachtens und ...