Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 29.03.2011; Aktenzeichen 37 O 340/10)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.3.2011 verkündete Urteil des LG Berlin - 37 O 340/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufungsinstanz hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil und das Urteil des LG Berlin - 37 O 340/10 - sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz für Sanierungsaufwendungen, die sie im Zusammenhang mit der Abdichtung einer Tiefgaragendecke auf ihrem Grundstück bis in das Jahr 2008 zu tragen hatte.

Das LG Berlin hat die Klage abgewiesen, weil es die Forderung für verjährt gehalten hat.

Wegen der Einzelheiten des Vortrages der Parteien in erster Instanz, den dort gestellten Anträgen, des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe wird auf das landgerichtliche Urteil vom 29.3.2011 Bezug genommen.

Gegen das am 4.4.2011 zugestellte Urteil des LG hat die Klägerin am 29.4.2011 Berufung eingelegt und diese nach bewilligter Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 6.7.2011 mit einem am selben Tage eingegangen Schriftsatz begründet.

Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin vor, das LG habe die Verjährungsfrist unzutreffend berechnet. Es habe das unter dem 21.12.2009 eingeleitete Mahnverfahren unberechtigter Weise bei seiner rechtlichen Bewertung außer acht gelassen. Auch wenn die Klägerin in einem bestimmenden Schriftsatz erstinstanzlich den Verlauf des Mahnverfahrens nicht geschildert habe, hätte das LG wegen des bei den Akten befindlichen Aktenausdruckes gem. § 696 Abs. 2 ZPO von dessen Existenz wissen und die sich aus ihm ergebenden rechtlichen Konsequenzen für die Hemmung der Verjährung von Amts wegen berücksichtigen müssen. Dies gelte insbesondere deswegen, weil die Klägerin in der Klageschrift das Mahnverfahren an einer Stelle erwähnt habe. Verfehlt sei auch die Auffassung des LG, dass die von der Klägerin behauptete Arglist bzw. ein den Beklagten vorzuwerfendes Organisationsverschulden nicht zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehöre. Ohne Kenntnis von den groben Verstößen im Bereich der Abdichtungsarbeiten der Tiefgarage habe sie zu einer Geltendmachung von Ansprüchen keine Veranlassung gehabt, weil die reguläre Verjährungsfrist längst abgelaufen sei. In diesem Zusammenhang vertritt sie ferner die Auffassung, die Beklagte habe sich die Arglist ihrer Mitarbeiter zurechnen zu lassen. Abweichend von ihrem erstinstanzlichen Vorbringen behauptet sie, erst im Jahre 2007 von den umfassenden Mängeln der Abdichtung der Hofdecke über der Tiefgarage erfahren zu haben, weil die bei der Sanierung zu Tage getretenen Details auch erst in diesem Jahre bei einer Wohnungseigentümerversammlung diskutiert worden seien. Zudem habe sie erst in diesem Jahr so umfassend von dem völligen Versagen der Bauleitung der Beklagten Kenntnis erlangt, dass eine Berufung auf ein Organisationsverschulden erst ab diesem Zeitpunkt erfolgversprechend erschien. Zuvor habe sie im Rahmen des ihr zustehenden großzügigen Ermessensspielraum davon ausgehen dürfen, dass sich das Versagen der Bauleitung auf die Abdichtungsarbeiten im Bereich der Trennfuge beschränkt habe. Unbeschadet der Tatsache, dass die Beklagte zu 1. in keinerlei vertraglichen Beziehungen gegenüber den Mitgliedern der Klägerin stand, könne sich diese nicht auf ihre fehlende Passivlegitimation berufen, da sie einen entsprechenden Rechtsschein ihrer vertraglichen Verantwortung gesetzt habe. Das Regulierungsverhalten der Beklagten zu 1. müsse zudem als Schuldbeitritt gewertet werden. Aus diesen Gründen sei auch die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung als treuwidrig zu beurteilen, da die Beklagte zu 1. und die übrigen Beklagten von identischen Geschäftsführern vertreten worden seien und auch die Beklagten zu 2. und 3. vermittelt durch den gemeinsamen Geschäftsführer vor Ablauf der Verjährungsfrist Kenntnis von der gerichtlichen Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche hatten. Deswegen hätte die Beklagte zu 1. auch frühzeitig auf ihre fehlende Passivlegitimation hinweisen müssen. Bei der umfassenden Bewertung des als treuwidrig zu bezeichnenden Verhaltens der Beklagten müsse ergänzend berücksichtigt werden, dass die jetzige Verwalterin unter erheblichem Zeitdruck diverse Beweissicherungsverfahren einzuleiten hatte, wobei keine Erwerberverträge eingesehen werden konnten. Weder bei der späteren Mängelbeseitigung noch bei Verhandlungen über die streitgegenständlichen Mängel habe die Beklagte zu 1. den für sie erkennbaren Irrtum der Klägerin und der für sie auftretenden Verwalter und Rechtsanwälte beseitigt. Nur deswegen sei vor Einleitung des Mahnverfahrens die Passivlegitimation der Beklagten zu 1. nicht nochm...

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