Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 04.08.2015; Aktenzeichen 15 O 56/15) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 15 des LG Berlin vom 4.8.2015 - 15 O 56/15 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz zu tragen.
3. Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung wegen der Unterlassung Sicherheit in Höhe von 25.000 EUR und vor der Vollstreckung wegen der Geldforderung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (nachfolgend: "LGU" nebst Seitenzahl des Urteilsumdrucks) in mit Beschl. v. 25.09.2015 (Band I Blatt 231-232 der Akten) berichtigter Fassung mit den folgenden Ergänzungen Bezug genommen:
Die in LGU 4 Abs. 1 f. angeführte Abmahnung ergibt sich aus Anlage K 5 (= Band I Blatt 38-40 der Akten).
Die in LGU 4 Abs. 3 ff. angeführte notarielle Unterlassungserklärung nebst Anschreiben ergibt sich aus Anlage K 7 (= Band I Blatt 42-48 der Akten). Die Urkunde datiert vom 27.11.2014 und wurde vor Notar T.W., K., 1..., verhandelt.
Das in LGU 4, vorletzter Abs. ff., angeführte Schreiben ergibt sich aus Anlage K 9 (= Band I Blatt 50-51 der Akten).
Die in LGU 6 Abs. 2 (berichtigt mit Beschl. v. 25.09.2015, Band I Blatt 231-232 der Akten) angeführte weitere notarielle Urkunde v. 14.07. 2015 wurde ebenfalls vor Notar ...W., K., 1..., verhandelt.
Der Kläger (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs) hat zuletzt beantragt, zu erkennen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Vorständen der Beklagten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für den Verkauf von Immobilien unter Angabe eines bestimmten Ortsteils oder Bezirkes zu werben, sofern sich die zum Verkauf stehende Immobilie nicht in dem genannten Ortteil oder Bezirk befindet, wenn dies geschieht, wie in Anlagen K 1 bis K4 wiedergegeben: (folgen 14 Seiten Ablichtungen genannter Anlagen wie zwischen LGU 2 und 3)
2. Dem Kläger werden die Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem eingezahlten Gerichtskostenvorschuss für die Zeit vom Eintritt der Rechtshängigkeit bis zur Stellung des Antrags auf Festsetzung der Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 104 Abs. 1 ZPO zugesprochen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das LG hat die Beklagte (unter Abweisung des Zinsantrags) in Anwendung von § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 UWG (a.F.) klageantragsgemäß zur Unterlassung verurteilt (LGU 2 ff.).
Die Beklagte hat gegen das (in WRP 2015, 1407, abgedruckte) Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese form- und fristgerecht begründet. Die Beklagte setzt sich in einzelnen Punkten mit dem angefochtenen Urteil - soweit ihr nachteilig - auseinander und wiederholt, präzisiert und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Berlin vom 4.8.2015, Az. 15 O 56/15, teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt - soweit angefochten - die Entscheidung des LG und wiederholt und vertieft hierzu sein erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den in beiden Instanzen vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B. Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Mit Recht ist die Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden. Zu den Berufungsangriffen ist Folgendes auszuführen:
I. Die Klage ist zulässig.
1. Der Unterlassungsantrag und die entsprechende Unterlassungsverurteilung sind - entgegen der Berufung - hinreichend bestimmt.
a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (BGH GRUR 2016, 1076, Rn. 11 - LGA tested).
b) Diesen Anforderungen genügen der Unterlassungsantrag und - ihm folgend - der Unterlassungstenor des angefochtenen Urteils. Der Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt, weil der Kläger lediglich ein Verbot der Handlung begehrt, so wie diese beg...